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Amtsgericht Düsseldorf·22 C 4658/91·20.08.1991

Reisepreisminderung wegen abweichender Unterbringung und ausgefallenem Ausflug

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Reisepreisminderung und Schadensersatz für eine gebuchte Luxus-Safari, die entgegen der Leistungsbeschreibung in Zelten stattfand und keinen organisierten Ausflug zu den XX Falls enthielt. Das Gericht bemisst die Minderung nach § 651d BGB und setzt sie insgesamt auf 30 % des Reisepreises fest. Nach Anrechnung vorprozessualer Zahlungen werden dem Kläger weitere DM 772,60 zugesprochen; ein Schadensersatzanspruch nach § 651f BGB wird verneint.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zuspruch von DM 772,60 als Reisepreisminderung, weitergehende Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Weicht die tatsächliche Reiseleistung in wesentlichen Leistungspunkten von der vertraglich geschuldeten Leistungsbeschreibung ab, steht dem Reisenden ein Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651d BGB zu, der der Schwere der Mängel angemessen zu bemessen ist.

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Der pauschale Hinweis "Programmänderungen vorbehalten" rechtfertigt keine Abwehr von Minderungsansprüchen, wenn die Änderungen so gravierend sind, dass sie eine wesentlich andere Leistungsart oder einen entfallenen Leistungsinhalt betreffen; in solchen Fällen ist ein gesonderter, konkreter Hinweis erforderlich.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651f BGB kommt in der Regel nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung der Reiseleistung ein Ausmaß von ungefähr 50 % oder mehr erreicht; bei geringerer Minderung ist der Anspruch ausgeschlossen.

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Vorprozessual geleistete Zahlungen sind nach ihrem ausdrücklich erklärten Zweck zuzuordnen; eine Zahlung, die vom Reiseveranstalter als Entschädigung für Mehrkosten ausgewiesen wird, kann nicht automatisch auf den Reisepreisminderungsanspruch angerechnet werden.

Relevante Normen
§ 651 d Abs. 1 BGB§ 651 f BGB§ 284 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

w e g e n Minderung und Schadensersatz aus Reisevertrag

hat das Amtsgericht Düsseldorf

durch den Richter X

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 1991

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 772,60

nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1991 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger

61 % und die Beklagte 39 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte

hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in

Höhe von DM 360,-- abwenden, sofern nicht zuvor die

Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger buchte bei der Beklagten zum Reisepreis von DM 7.722,-- eine 9-tägige Luxus-Safari für den Zeitraum vom 23.09.1990 bis 01.10.1990.

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Ausweislich der Leistungsbeschreibung (Bl. 7 d.A.) sollte die Unterbringung während der Safari in sogenannten Lodgen erfolgen. Des weiteren war für den 7. und 8. Tag der Safari ein Besuch der XX Falls vorgesehen. Entgegen der Angaben in der Leistungsbeschreibung erfolgte die Unterbringung während der Safari in Zelten, des weiteren entfiel der Ausflug zu den XX Falls. Ausweislich der Angaben der örtlichen Reiseleitung (Bl. 23 d.A.) war ein Ausflug dorthin von der Planung der Safari her auch nicht beabsichtigt.

4

Vorprozessual hat die Beklagte eine Zahlung in Höhe von insgesamt DM 2.144,-- an den Kläger erbracht. In ihrem Schreiben vom 03.12.90 (Bl. 15 ff. GA.) hat die Beklagte zur Bestimmung dieses Zahlungsbetrages ausgeführt, dass sie eine Minderung des Reisepreises in Höhe von DM 772,-- pro Person vorgenommen habe, was einer Minderung von 20 % entspricht, und dass sie des weiteren einen Betrag von DM 600,-- an den Kläger für entstandene Mehrkosten zahlt, das dieser in Eigenregie einen Ausflug zu den XX Falls unternommen hat.

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Anspruch. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe mit den vorprozessualen Zahlungen seinem Minderungs- und Schadensersatzanspruch nicht in vollem Umfang Rechnung getragen. Er ist der Ansicht, dass die geleistete Safari allenfalls einen Leistungswert von DM 3.000,-- gehabt habe und dass ihm im Hinblick auf den nur in Eigenregie durchgeführten Besuch der XX Falls, der für ihn einen Höhepunkt der Safari dargestellt habe, ein Schadensersatzanspruch für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit von 7 Tagen zustehe. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein weiterer Anspruch in Höhe von DM 2.161,-- zu, den er jedoch nicht in voller Höhe geltend mache.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 2.000,-- nebst

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4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1991 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, mit der vorprozessualen Zahlung habe sie den Minderungsansprüchen des Klägers ausreichend Rechnung getragen. Soweit es zu Änderungen beim Safariablauf gekommen sei, seien diese durch den Hinweis im Rahmen der Leistungsbeschreibung, dass Programmänderungen vorbehalten bleiben, gedeckt. Sie ist der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vortags der Parteien wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst der damit überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weiterer Minderungsanspruch in Höhe des Klagebetrages nach Maßgabe des § 651 d Abs. 1 BGB zu.

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Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Unterbringung des Klägers und seiner Ehefrau während der Teilnahme an der Safari nicht in der laut Leistungsbeschreibung geschuldeten Form erfolgte. Des weiteren ist unstreitig ein von der Safari-Leitung organisierter Ausflug zu den XX Falls nicht durchgeführt worden, insoweit ist es auch nach dem Vortrag des Klägers vom 30. Mai 1991 und der im Hinblick darauf vorgelegten Mitteilung der örtlichen Reiseleitung (Bl. 23 d.A.) unstreitig geworden, dass ein solcher Ausflug von vornherein nicht eingeplant war. Angesichts der nicht der Leistungsbeschreibung entsprechenden Unterbringung und des fehlenden Ausflugs zu den XX Falls im Rahmen der Safari-Leistung der Beklagten stehen dem Kläger Minderungsansprüche im Hinblick auf die Reiseleistung zu.

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Bei der Bemessung des insoweit dem Kläger zustehenden Reisepreisminderungsanspruchs ist das Gericht davon ausgegangen, dass eine Minderung des Reisepreises im Hinblick auf die andersartige Unterbringung von 10 % und im Hinblick auf den ausgefallenen Ausflug zu den XX Falls in Höhe von 20 % angemessen, aber auch ausreichend erscheinen. Demgemäss ist von einer insgesamt angemessenen Reisepreisminderung in Höhe von 30 % auszugehen, was DM 2.316,60 bezogen auf den Gesamtreisepreis ausmacht. Dieser Reisepreisminderungsanspruch besteht zugunsten des Klägers, denn entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Wegfall des Besuchs der XX Falls und die andersartige Unterbringung während der Safari durch den Zusatz in der Leistungsbeschreibung "Programmänderungen vorbehalten" gedeckt ist. Bei diesen Abänderungen des Safari-Verlaufs handelt es sich um so gravierende Einschnitte, dass ein besonderer Hinweis insoweit angezeigt gewesen wäre. Der sehr pauschal gehaltene Hinweis "Programmänderungen vorbehalten" ist nicht geeignet, dem Reisenden darzulegen, dass es letztlich zu einer vollkommen anders gearteten Safari-Leistung kommen kann.

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Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht kann jedoch ein über 30 % hinausgehender Reisepreisminderungsanspruch nicht angenommen werden. Zwar ist dem Kläger insoweit sicherlich zuzugestehen, dass es sich um 2 gravierende Einschnitte in die von der Beklagten geschuldete Safari-Leistung handelte, jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger letztendlich den Ausflug zu den XX Falls, wenn auch in Eigenregie, durchgeführt hat und insbesondere auch bereits in der Leistungsbeschreibung (Bl. 7 d.A.) darauf hingewiesen wurde, dass zumindestens am 4. und 5. Tag eine Unterbringung in einem Camp erfolgen sollte. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte erscheint dem Gericht eine über 30 % hinausgehende Reisepreisminderung nicht gerechtfertigt.

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Auf den sich mithin ergebenden Reisepreisminderungsanspruch in Höhe von DM 2.316,60 hat die Beklagte unstreitig vorprozessual eine Zahlung in Höhe von DM 1.544,-- erbracht. Auf die Reisepreisminderung bezogen muss sie sich an ihrem Schreiben vom 03.12.90 (Bl. 15 ff. GA.) festhalten lassen, in dem sie ausdrücklich ausgeführt hat, dass sie eine Minderung des Reisepreises lediglich in Höhe von 2 x DM 772,-- vornehme und die des weiteren gezahlten DM 600,-- für entstandene Mehrkosten gezahlt werden. Dieser Betrag kann dann aber nicht als Zahlung auf den Reisepreisminderungsanspruch angesehen werden.

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Nach alledem war die Beklagte verpflichtet an den Kläger einen weiteren Betrag von DM 772,60 als Reisepreisminderung zu zahlen.

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Soweit der Beklagte darüber hinausgehende Ansprüche geltend gemacht hat, sind diese nicht berechtigt, weswegen die Klage insoweit abzuweisen war. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch ein Schadensersatzanspruch nach § 651 f BGB wegen vertaner Urlaubszeit zu seinen Gunsten nicht gegeben. Ein Schadensersatzanspruch im Rahmen des § 651 f BGB kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn die Beeinträchtigung der Reiseleistung ein Ausmaß erreicht, dass eine Grenze von ca. 50 % der Reiseleistung erreicht wird. Da im vorliegenden Fall die Minderung der Reiseleistung jedoch lediglich bei 30 % anzunehmen war, scheiden Ansprüche des Klägers nach Maßgabe des § 651 f BGB aus, weswegen die Klage auch insoweit abzuweisen war.

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Die mit der Klage zugesprochenen Verzugszinsen rechtfertigen sich nach Maßgabe der §§ 284, 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.