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Amtsgericht Düsseldorf·22 C 374/14·12.03.2014

Ausgleichszahlung nach EuFlugVO bei Annullierung/mehr als 3 Std. Verspätung – 400 EUR zugesprochen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte eine Ausgleichszahlung nach der EuFlugVO wegen Annullierung/mehr als dreistündiger Verspätung; die Forderung wurde als Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 c, Art. 7 Abs. 1 c EuFlugVO geltend gemacht. Das Gericht stellte den Anspruch in Höhe von 400 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten fest. Die Beklagte konnte außergewöhnliche Umstände nicht substantiiert darlegen; ein erstmals im Prozess behaupteter Vogelschlag genügte nicht.

Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach EuFlugVO über 400 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten wurde stattgegeben; außergewöhnliche Umstände nicht nachgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EuFlugVO besteht bei einer Flugentfernung von über 1.500 km und einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden; nationale Geltendmachung kann über § 280 Abs. 1 BGB erfolgen.

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Art. 5 Abs. 3 EuFlugVO befreit das Luftfahrtunternehmen nur, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können.

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Das Luftfahrtunternehmen trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände; unkonkrete oder erstmals erst in der Prozesslage vorgetragene Behauptungen (z. B. Vogelschlag ohne substantiierten Vortrag) genügen nicht zur Exkulpation.

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Bei Verzug des Schuldners bestehen Ansprüche auf Verzugszinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 c, 7 Abs. 1 Satz 1 c EuFlugVO§ Art. 5 Abs. 3 EuFlugVO§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 EUR (in Worten: vierhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 48,73 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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                                                       I.

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Der Klägerin steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 400,00 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 c, 7 Abs. 1 Satz 1 c der EuFlugVO zu.

6

Nach den vorgenannten Vorschriften ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Flugannullierung verpflichtet, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € zu gewähren, wenn – wie hier – die Flugentfernung 1.500 Kilometer übersteigt.

7

Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die vorstehend genannten Vorschriften auch im Falle einer Flugverspätung anzuwenden, wenn diese – wie hier – über eine Verspätung von drei Stunden hinausgeht.

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Der nach alledem gegebene Ausgleichsanspruch entfällt auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Verordnung. Denn das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

9

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Vogelschlag beruft ist ihr Vorbringen  nicht nachvollziehbar. Denn in den vorprozessualen Schreiben der Beklagten und ihrer Bevollmächtigten war hiervon nie die Rede. Selbst als die Klägerin insoweit um Konkretisierung des außergewöhnlichen Umstandes gebeten hatte, erfolgte keine Antwort. Angesichts dessen erscheint das prozessuale Vorbringen der Beklagten als vorgeschoben, ist darüber hinaus aber auch wenig konkret. Insbesondere fehlt es an jeglichem nachvollziehbaren Vortrag dazu, warum der angebliche Schaden ausgerechnet durch Vogelschlag herbeigeführt worden sein soll.

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Nach alledem konnte sich die Beklagte nicht exkulpieren mit der Folge, dass sie insoweit antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen war.

11

                                                     II.

12

Der zuerkannte Zinsanspruch und der Anspruch auf Zahlung außergewöhnlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

14

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

15

Für die Zulassung der Berufung bestand kein gesetzlich begründeter Anlass im Sinne des § 511 Abs. 4 ZPO.

16

Rechtsbehelfsbelehrung:

17

Rechtsbehelfsbelehrung:

18

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

19

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

20

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

21

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

22

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

23

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

24

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.