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Amtsgericht Düsseldorf·22 C 286/15·12.01.2016

Klage auf Ausgleichszahlung nach EuFlugVO gegen vermeintliches ausführendes Luftfahrtunternehmen abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtFluggastrechteAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Ausgleichszahlungen nach der EuFlugVO wegen verspäteter Ankunft und verpasster Anschlussflüge. Das Amtsgericht weist die Klage ab, weil die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass die Beklagte das ausführende Luftfahrtunternehmen war. Zudem ist die Verordnung hier nach Ansicht des Gerichts nicht anwendbar, weil der tatsächlich ausführende Carrier kein Gemeinschaftsunternehmen ist und der Flughafen nicht in der EU liegt.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Ausgleichsleistungen nach EuFlugVO abgewiesen; Kläger konnten nicht nachweisen, dass Beklagte ausführendes Luftfahrtunternehmen war, und EuFlugVO greift nach Ansicht des Gerichts nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausgleichsleistung nach der EuFlugVO richtet sich nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen; passive Legitimation setzt voraus, dass der Beklagte den betreffenden Flug tatsächlich durchgeführt hat.

2

Bei der Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist entscheidend, welches Luftfahrtunternehmen den Flug tatsächlich durchführt, nicht welches Luftfahrtunternehmen mit dem Fluggast den Vertrag geschlossen hat (Art. 2b EuFlugVO).

3

Die EuFlugVO gilt für Flüge von Drittstaaten in die Gemeinschaft nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b nur, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist; ist dies nicht der Fall, entfällt der Anwendungsbereich.

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Eine Klage nach der EuFlugVO ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn weder die Passivlegitimation des Beklagten noch der Anwendungsbereich der Verordnung substantiiert dargelegt und belegt sind.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1c, 7 Abs. 1 Satz 1b EuFlugVO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 23.12.2015

durch den Richter am Amtsgericht N

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Ausgleichsleistungen nach der Europäischen Flugverordnung in Anspruch.

3

Die Kläger buchten für den 20. August 2014 Flüge von J nach E über A. Hierbei sollte der Flug von J nach A in der Zeit von 17.15 Uhr bis 19.35 Uhr stattfinden. Der Flug von A nach E sollte um 20.45 Uhr starten und in E um 21.55 Uhr enden.

4

Die Kläger behaupten, dass der Flug von J nach A verspätet durchgeführt worden sei, so dass sie ihren Anschlussflug nach E verpasst hätten. Ihr Endziel in E hätten sie deshalb erst gegen 8.41 Uhr am 21. August 2014 erreicht. Der Flug von J nach A sei durch die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden.

5

Die Kläger beantragen,

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              die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 400,00 Euro zzgl. Zinsen i.H.v.

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              5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem

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              17. Februar 2015 zu zahlen und sie von den Honoraransprüchen ihrer

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              Prozessbevollmächtigten, N2, T, Rechtsanwälte in O

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              für die vorgerichtliche Tätigkeit i.H.v. 169,50 Euro zzgl. 19 % MWST i.H.v.

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              32,21 Euro, insgesamt 201,71 Euro freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

13

              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, ausführender Luftfrachtführer des hier interessierenden Fluges sei nicht sie, sondern die U AG gewesen. Ihrer Auffassung nach sei die Europäische Flugverordnung vorliegend gar nicht anwendbar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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I.

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Den Klägern steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von jeweils 400,00 Euro nicht gem. § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1c, 7 Abs. 1 Satz 1b der EuFlugVO zu; sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

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Nach den vorgenannten Vorschriften ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Fluganulierung verpflichtet, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung i.H.v. 400,00 Euro zu gewähren, wenn – wie hier – die Flugentfernung 1500 km übersteigt.

21

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die vorstehend genannten Vorschriften auch im Falle einer Flugverspätung am Ankunftsort anzuwenden, wenn diese – wie hier – über eine Verspätung von 3 Stunden hinausgeht. Allerdings ist die Beklagte nicht passivlegitimiert, weil nicht feststellbar ist, dass sie ausführender Luftfrachtführer war. Der Anspruch aus Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung richtet sich nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dies ist nach Artikel 2b der Verordnung das Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Nach der Legaldefinition der vorgenannten Vorschrift ist allein entscheidend, welches Luftfahrtunternehmen den Flug tatsächlich durchführt, nicht hingegen, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertrag über die Flugreise geschlossen worden ist.

22

Die Kläger haben nicht in Abrede gestellt, dass der hier interessierende Zubringerflug durch die Fluggesellschaft U AG mit Sitz in der O-Gasse, C, Schweiz, durchgeführt worden ist. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang behaupten, dass diese Fluggesellschaft mit der Beklagten identisch ist, vermag das Gericht dieses Vorbringen nicht nachzuvollziehen. Insbesondere ist es durch keinen nachvollziehbaren Sachvortrag belegt.

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Abgesehen davon dürfte ein Anspruch auf Ausgleichsleistung aber auch deshalb ausscheiden, weil die Europäische Flugverordnung vorliegend nicht anwendbar ist. Denn gem. Artikel 3 Abs. 1b gilt die Verordnung, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einen Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, antreten.

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So liegt der Fall hier aber nicht, weil die Schweiz nicht Mitgliedsstaat der Gemeinschaft ist und es sich demzufolge bei der Beklagten auch nicht um ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft handeln kann. Abgesehen davon würde es sich bei dem Flughafen von A auch nicht um einen Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaates handeln. Insofern ist auch nicht der Anwendungsbereich des Artikel 3 Abs. 1a der Verordnung eröffnet.

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Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Klage der Abweisung unterliegen musste.

26

II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

30

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

33

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

34

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

35

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

36

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

37

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