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Amtsgericht Düsseldorf·22 C 2033/14·17.06.2014

Werkvertrag: Zahlung restlichen Werklohns stattgegeben, Einbehalt wegen Mängeln unzulässig

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert restlichen Werklohn aus einem Werkvertrag über die Herstellung eines Film-Dummies; der Beklagte hielt Zahlung mit Verweis auf vermeintliche Mängel und verspätete Lieferung zurück. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 4.871,86 EUR zzgl. Zinsen und wies Einbehalt und behauptetes Fixgeschäft zurück. Eine Mängelbeseitigung war nicht substantiell dargelegt, Nacherfüllungsaufforderung fehlte.

Ausgang: Klage auf Zahlung des restlichen Werklohns in Höhe von 4.871,86 EUR nebst Zinsen stattgegeben; Einbehalt wegen behaupteter Mängel unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

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Der Werklohnanspruch nach §§ 631, 632 BGB besteht, sofern der Werkunternehmer das Werk vertragsgemäß herstellt und übergibt.

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Ein Anspruch auf Zurückhaltung des Werklohns wegen Mängeln setzt voraus, dass der Besteller den Unternehmer erfolglos zur Nacherfüllung aufgefordert hat oder ein sonstiger zur Minderung berechtigender Umstand substantiiert dargetan ist (§ 634 BGB).

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Behauptete Vertragsgestaltungen wie ein Fixgeschäft müssen hinreichend konkret und widerspruchsfrei vorgetragen werden; widersprüchliche oder pauschale Angaben genügen nicht zur Begründung eines Fixgeschäfts.

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Zur Geltendmachung von Schadensersatz oder Einbehalten hat der Besteller konkrete Nachweise für entstandene Schäden und Aufwendungen vorzulegen (z. B. Rechnungen, Belege, Beschreibung der durchzuführenden Reparaturen).

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Ansprüche auf Verzugszinsen ergeben sich bei Zahlungsverzug aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 632 BGB§ 634 BGB§ 280 Abs. 2 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4871,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit den 29. Juli 2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages vorläufig vollstreckt war.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch.

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Der Beklagte beauftragte die Klägerin für die Filmproduktion „######“ mit der Herstellung eines menschlichen Dummies. Hierüber verhält sich das Angebot der Klägerin vom 17. Juni 2010 (Bl. 10 der Gerichtsakten) welches der Beklagte mit Schreiben vom 18. Juni 2010 (Bl. 11 der Gerichtsakten) angenommen hat.

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In der Folge stellte die Klägerin den Dummy auftragsgemäß her und stellte ihn dem Beklagten zur Verfügung.

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Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 (Bl. 12 der Gerichtsakten) erteilte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung über brutto 7965,86 EUR, aus der noch 4871,86 EUR offen stehen.

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Auf die Bitte der Klägerin um Rückgabe des Dummies reagierte der Beklagte schriftlich am 21. Juli 2010 und teilte der Klägerin unter anderem mit, dass die Aufnahmen mit dem Dummy erst bewertet werden müssten, nach dem der Dreh vor drei Tagen zu Ende gegangen sei. Gegebenenfalls werde der Dummy für Nachaufnahmen benötigt. Man werde ihn dann zurücksenden, was bis heute nicht geschehen ist.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 4871,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2010 zu zahlen.

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Der Beklagte beauftragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, zwischen den Parteien sei ein Fixgeschäft abgeschlossen worden. Die Filmproduktion sei zwingend darauf angewiesen gewesen, dass der Dummy am 17. Juni 2010 bei ihm eintreffe. Frau H, die als Bindeglied zwischen der Klägerin und ihm aufgetreten sei, habe in mehreren E-Mails gegenüber der Klägerin klargestellt, dass der Dummy spätestens am Donnerstag dem 24. Juni 2010 eingehen müsse.

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Der Dummy sei verspätet bei ihr angekommen. Zudem sei der Dummy ohne Augenbrauen und Augen wieder ausgestattet gewesen. Außerdem habe der Dummy erhebliche Schäden aufgewiesen. Er habe erhebliche Aufwendungen treffen müssen, um den Dummy funktionsfähig zu machen. Er meint, dass der Klägerin deshalb kein Anspruch auf Begleichung der Klageforderung zustünde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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                                                I.

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Der Klägerin steht der klageweise gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 4871,86 EUR gemäß §§ 631, 632 BGB zu.

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Der Beklagte war zum Einbehalt dieses Betrages von dem zwischen den Parteien vereinbarten Werklohn nicht berechtigt.

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Insbesondere nicht deshalb, weil ihm gegenüber der Klägerin werkvertragsrechtliche Minderungs- bzw. Schadensersatzansprüche zustünden. Sonstige Rechtsgrundlagen für den Erhalt sind nicht ersichtlich.

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Denn die gemäß § 634 BGB eröffneten Rechte des Bestellers bei Mängeln würden sämtlich voraussetzen, dass der Beklagte die Klägerin zuvor erfolglos aufgefordert hätte, die angeblichen Mängel an dem Dummy zu beseitigen.

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Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang behauptet, zwischen den Parteien sei ein Fixgeschäft abgeschlossen worden, vermag das Gericht dies nicht nachzuvollziehen. So ist bereits das Vorbringen des Beklagten hierzu widersprüchlich, wenn er einerseits behauptet, der Dummy habe zum 17. Juni 2010 geliefert werden müssen, weil bereits die Annahme des Angebots der Klägerin gleichen Datums durch den Beklagten erst am 18. Juni 2010 erfolgt ist. Abgesehen davon behauptet der Beklagte gleichzeitig, der Dummy habe angeblich spätestens am 24. Juni 2010 zur Verfügung stehen müssen. Was nun tatsächlich gewollt war, lässt sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Abgesehen davon verträgt sich das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten nicht mit seinem Schreiben vom 21. Juli 2010, indem weder von angeblichen Mängeln des Dummies die Rede war, noch von dem angeblichen Fixgeschäft Charakter der Überlassung dieses Dummies. Im Gegenteil ist dort die Rede davon, dass der Dummy bei den Dreharbeiten eingesetzt worden ist und darüber hinaus noch bei eventuell erforderlichen Nachdreharbeiten eingesetzt werden sollte. Insofern ist das Gericht mit der Klägerin der Auffassung, dass das Vorbringen des Beklagten zum Fixgeschäft Charakter jeglicher Konkretisierungen und Nachvollziehbarkeit entbehrt.

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Unabhängig davon ist aber auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte berechtigt sein sollte, den vollen noch ausstehenden Werklohn wegen der angeblichen Mangelhaftigkeit des Dummies einzusetzen. Insofern wäre es Sache des Beklagten gewesen, konkret und nachvollziehbar darzulegen, welche Schäden mit ihm denn durch die verspätete Übergabe des Dummies bzw. durch den unzureichenden Zustand des Dummies entstanden sein sollten. Entsprechende Kostenrechnungen bzw. sonstige Belege werden nicht vorgelegt. Auch wird noch nicht mal im Ansatz dargelegt, welche Arbeiten denn überhaupt durch wen ausgeführt worden sein sollten, um die Schäden an dem Dummy zu beheben.

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Angesichts dessen vermag das Gericht nicht davon auszugehen, dass der Beklagte unter werksvertragsrechtlichen Gewährleistungsgesichtspunkten zum Einbehalt des restlichen Werklohns berechtigt gewesen wäre.

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Er war daher antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen.

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                                                 II.

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Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

30

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

31

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

32

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

33

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

34

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

35

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

36

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.