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Amtsgericht Düsseldorf·22 C 1647/97·29.04.1997

Reisepreisreduzierung wegen Hotelleistungsmängeln – Klage teilweise stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt teilweise Rückzahlung des Reisepreises wegen Mängeln im gebuchten Hotel. Das AG Düsseldorf verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 244,75 DM nebst Zinsen und weist die Klage insoweit ab. Das Gericht macht Buchungsinformationen aus dem „Start“-System zum Vertragsinhalt und bemisst Minderungen nach der Frankfurter Tabelle (TV defekt 5 %, Minibar 5 %, Klimaanlage 15 %). Weitere Mängel begründen keine Minderung, weil nicht zugesagt oder nicht substantiiert gerügt.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Teilen des Reisepreises teilweise stattgegeben (244,75 DM), der Rest der Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Reisemängeln steht dem Reisenden eine anteilige Minderung des Reisepreises zu; die Höhe richtet sich nach dem Umfang und der Schwere der Beeinträchtigung und kann anhand bewährter Orientierungstabellen bemessen werden.

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Als Inhalt des Reisevertrags können Informationen aus dem vom Reiseveranstalter bzw. Reisebüro übermittelten Buchungssystem gelten, wenn sie dem Vertrag zugrunde gelegt wurden.

3

Fehlt eine ausdrückliche Zusage für eine Leistung oder ist deren Nutzung kostenpflichtig vereinbart, begründet dies regelmäßig keine Reisepreisminderung.

4

Bei Buchung von Reisen für mehrere Personen können getrennte Reiseverträge zustande kommen; Minderungsansprüche sind in diesem Fall auf den dem einzelnen Reisenden zuzurechnenden Reisepreis zu beschränken.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 851d Abs. 1 BGB§ 651a BGB§ 164 Abs. 1 BGB§ 284 Abs. 1 Satz 2 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1997

durch den Richter am Amtsgericht x

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 244,75 DM nebst

4 % Zinsen hieraus seit dem 12. Februar 1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 84 % und

der Beklagten zu 16 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im übrigen ist sie unbegründet.

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I.

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Dem Kläger steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises im zuerkannten Umfang gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 851 d Abs. 1 BGB zu.

6

1.

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Der Kläger ist berechtigt, den auf ihn entfallenden Reisepreis in Höhe von 5 % zu mindern, weil während der Reisezeit im Hotel der auf dem Zimmer vorhandene Fernseher nicht funktionstüchtig war.

8

In diesem Zusammenhang sei vorab darauf hingewiesen, dass die Informationen betreffend das vom Kläger gebuchte Hotel aus dem Buchungscomputer "Start" Gegenstand der reisevertragsrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien geworden sind. Denn ausweislich der vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichten Kopie dieser Informationen hat die Beklagte diese Informationen dem Reisebüro zugefaxt.

9

Danach war Gegenstand der Buchung auch das Vorhandensein eines funktionsfähigen Fernsehers auf dem Zimmer. Unbestritten war der Empfang wegen eines Defektes der Hotelantennenanlage nicht möglich. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang vorträgt, der Kläger hätte den Empfang mittels einer am Fernseher vorhandenen Antenne herstellen können, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert. Denn üblicherweise verfügen Fernsehgeräte nicht über eine eigene Antenne. Dies ist in der Regel lediglich bei sogenannten "Portables" der Fall. Ob es sich bei den auf den Hotelzimmern vorhandenen Fernsehern auch um "Portables" gehandelt hat, behauptet die Beklagte selbst nicht.

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Der Höhe nach erachtet das Gericht eine Minderung des Reisepreises von 5 % für angemessen. Hierbei hat es sich an der sogenannten "Frankfurter Tabelle für Reisepreisminderung" (NJW 1985, 113 ff.) orientiert, die unter Ziff. 1. 5 h) eine Minderungsquote von 5 % vorsieht.

11

2.

12

Wegen des geschlossenen Mini-Clubs vermag der Kläger den Reisepreis nicht zu mindern, weil das Vorhandensein eines derartigen Clubs auch in der von ihm zu den Gerichtsakten gereichten "Start" – Informationen nicht zugesagt war.

13

3.

14

Demgegenüber ist der Reisepreis wegen der zunächst fehlenden und später nicht gefüllten Mini-Bar in Höhe von – angemessenen – 5 % gemindert.

15

4.

16

In Höhe von 15 % gemindert ist der Reisepreis wegen der – teilweise – nicht funktionsfähigen Klimaanlage. Insoweit hat sich das Gericht bzgl. der Minderungsquote an der Ziff. 1. 5 g) der oben genannten Tabelle orientiert. Dabei ist es unmaßgeblich, ob die Anlage lediglich zu 50 % oder – wie von der Beklagten behauptet – zu 70 % funktionstüchtig gewesen ist.

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5.

18

Der Kläger vermag den Reisepreis nicht deshalb zu mindern, weil mit der Direktwahltelefonanlage keine Telefongespräche von und nach Deutschland möglich gewesen sein sollen, da bereits das Vorhandensein einer derartigen Telefonanlage nicht Gegenstand der reisevertraglichen Beziehungen der Parteien ist.

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6.

20

Da nicht zugesagt worden war, dass der Safe gebührenfrei genutzt werden kann, vermag der Kläger den Reisepreis nicht deshalb zu mindern, weil der vorhandene Safe nur gegen Gebühr hat genutzt werden können.

21

7.

22

Bezüglich des nur gegen Gebühr nutzbaren Tennisplatzes trägt der Kläger bereits nicht substantiiert vor, dass insoweit eine Mängelanzeige erfolgt ist. Gegenteiliges ergibt sich vielmehr aus der von ihm in Kopie zu den Gerichtsakten gereichten Niederschrift über eine Beanstandung vom 4. August 1996.

23

Nach alledem vermag der Kläger den auf ihn entfallenden Reisepreis in Höhe von 25 % zu mindern. Der auf die übrigen Reisenden entfallende Reisepreis ist nicht zu berücksichtigen, weil davon auszugehen ist, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten und den übrigen Reisenden separate Reiseverträge zustande gekommen sind. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf an, die dieses in seinem Urteil vom 23. April 1987 (NJW-RR 1987, 888, 889) geäußert hat. Danach gilt folgendes: Wer eine Reise für sich und andere Personen bucht, kann das auf zweierlei Weise tun: Entweder er bucht die Reise im eigenen Namen, so dass er Allein – "Reisender" im Sinne von § 651 a BGB ist. Oder er schließt für die Mitreisenden eigene Verträge ab, die diese als "Reisende" gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigen und verpflichten. Es hängt von den abgegebenen Erklärungen und von den Umständen ab, ob das ein oder das andere gewollt ist (vgl. § 164 Abs. 1 BGB). Bucht jemand für sich und seine Familienangehörigen (Ehefrau, Kinder), so liegt im allgemeinen ein Handeln im eigenen Namen vor, während umgekehrt bei einer Buchung für den Träger eines fremden Namens die Umstände regelmäßig darauf hindeuten, dass der Anmeldende als Vertreter des Dritten handelt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Unstreitig hat im vorliegenden Fall die Reise der Kläger angemeldet, wobei nicht ersichtlich ist, dass er ausdrücklich in eigenem Namen gehandelt hat. Dementsprechend ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass mit den übrigen Reisenden separate Reiseverträge zustande gekommen sind.

24

Der auf den Kläger entfallende Reisepreis beläuft sich auf 979,-- DM. 25 % hiervon entsprechen 244,75 DM, also dem austenorierten Betrag.

25

II.

26

Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zinsen konnten dem Kläger erst ab Zustellung der Klageschrift zugesprochen werden, da für einen davorliegenden Verzugseintritt auf Seiten der Beklagten nichts ersichtlich ist.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.