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Amtsgericht Düsseldorf·22 C 15432/03·17.02.2004

Klage auf Verdienstausfall nach Verkehrsunfall wegen unzureichender Substantiierung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein selbständiger Zahnarzt, verlangt nach einem Verkehrsunfall Ersatz von Verdienstausfall für 2,5 Tage in Höhe von 4.066,53 €. Zentrale Frage war, ob die vorgelegte Steuerberaterbescheinigung hinreichende Anknüpfungspunkte nach § 252 BGB und § 287 Abs.1 ZPO liefert. Das Gericht verneint dies: die Bescheinigung sei pauschal und zeige keine konkrete Auswirkung auf das Betriebsergebnis; weitergehende Beweiserhebungen würden Ausforschung bedeuten. Die Klage wird abgewiesen, die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Ersatz von Verdienstausfall nach Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn nach § 252 BGB setzt voraus, dass sich die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit konkret und nachweisbar im Erwerbsergebnis niedergeschlagen hat.

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Bei Selbständigen sind zur Ermittlung des Erwerbsschadens insbesondere konkrete Betriebsergebnisse heranzuziehen; pauschale Bescheinigungen ohne detaillierte Aufschlüsselung genügen nicht als tragfähige Grundlage.

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Der Tatrichter darf nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen, aber er überschreitet sein Ermessen, wenn er ohne hinreichende Anknüpfungspunkte eine Schadensschätzung vornimmt.

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Beweisantritte (z.B. Einvernahme des Steuerberaters oder Einholung eines Sachverständigengutachtens) sind zurückzuweisen, wenn das Vorbringen des Klägers so unergiebig ist, dass weitere Ermittlungen einer unzulässigen Ausforschung gleichkämen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 2 StVG§ 3 Nr. 1 PflVG§ 823 BGB§ 249 ff. BGB§ 252 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2004

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklag-ten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 28. Mai 2002 gegen 14.55 Uhr auf der Xstraße in X ereignet hat.

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Anlässlich dieses Verkehrsunfalls erlitt der Kläger ein sogenanntes HWS-Schleudertrauma.

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Der Kläger behauptet, aufgrund dieses Personenschadens nicht in der Lage gewesen zu sein, am 28. bis 31. Mai 2002 seinen Beruf als selbständiger Zahnarzt auszuüben. Hierdurch sei ihm ausweislich der Bescheinigung seines Steuerberaters X vom 13. Januar 2004 (Bl. 24 GA) ein Verdienstausfall für 2 ½ Tage in Höhe von insgesamt 4.066,53 € entstanden. Hierbei handele es sich um den Verlust des Gewinns vor Steuern. Sämtliche Kosten, die in seiner Praxis anfielen, seien bereits abgezogen worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner

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4.066,53 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus

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seit dem 10. April 2003 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der Kläger habe nicht an 2 ½ Tagen nicht arbeiten können. Am Unfalltage werde sich der Kläger angesichts der Uhrzeit von

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14.55 Uhr auf dem Heimweg befunden haben. Der Folgetag sei ein Mittwoch gewesen. An diesem Tage habe der Kläger nachmittags die Praxis geschlossen. Der 30. Mai 2002 sei ein Feiertag gewesen, so dass der Kläger an diesem Tage auch nicht gearbeitet habe.

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Ihrer Auffassung nach sei die vorgelegte Bescheinigung des Steuerberaters X nichtssagend, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Darlegung von Verdienstausfall bei Selbständigen stelle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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I.

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Dem Kläger steht der klageweise gegenüber den Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 4.066,53 € nicht gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 2 StVG, 3 Nr. 1 PflVG bzw. § 823 BGB zu; sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

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Ansprüche nach den eingangs genannten Vorschriften würden voraussetzen, dass dem Kläger ein ersatzfähiger Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB entstanden ist, was sich vorliegend nicht feststellen lässt.

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Gemäß § 252 BGB stellt auch der entgangene Gewinn einen ersatzfähigen Schaden dar. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 54, 45, 49 ff.), dass im Rahmen der Anwendung des § 252 BGB der zu ersetzende Schaden nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher nicht, sondern vorauszusetzen ist, dass sich dieser Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt hat. Daher ist es nicht möglich, einem Verletzten, dessen Arbeitskraft im arbeitsfähigen Alter unfallbedingt beeinträchtigt worden ist, ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie sich seine Erwerbstätigkeit ohne das Unfallereignis voraussichtlich entwickelt hätte, pauschal einen abstrakt geschätzten Mindestschaden zuzusprechen. Andererseits dürfen an die Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Ermittlung des Erwerbsschadens im Rahmen der §§ 252 Satz 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, wo es um hypothetische Entwicklungen eines Geschäftsbetriebes geht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Schätzung des Verdienstausfallschadens eines Verletzten nach § 287 Abs. 1 ZPO hinreichende Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Der Tatrichter überschreitet die seinem Ermessen gesetzten Grenzen, wenn er zu einer Schätzung greift, ohne für sie eine tragfähige Grundlage zu haben.

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In diesem Zusammenhang weisen die Beklagten zutreffenderweise darauf hin, dass das diesbezügliche klägerische Vorbringen nicht geeignet ist, eine tragfähige Grundlage zur Ermittlung bzw. Schätzung des klageweise geltend gemachten Schadens zu bilden. Der Kläger beschränkt sich darauf, eine Bescheinigung seines Steuerberaters vorzulegen, die in der Tat inhaltlich nichtssagend ist. Sie erschöpft sich darin, die Betriebseinnahmen mit 347.120,35 € zu beziffern und unter Berücksichtigung von 230 Arbeitstagen einen Verdienstausfall von 4.066,53 € für 2,5 Tage zu konstatieren. Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass im Rahmen der Anwendung des § 252 BGB eine nach dem Betriebsergebnis konkret feststellbare Gewinnminderung zu ersetzen ist. Bei Unterbrechungen oder Störungen des Betriebsablaufs besteht der Schaden in den entgangenen Roherlösen abzüglich ersparter Kosten. Dabei können der Ermittlung des Schadens die Betriebsergebnisse der letzten Jahre zugrunde gelegt werden.

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Hierzu trägt der Kläger nicht hinreichend substantiiert vor. Insbesondere greift er die oben wiedergegebenen Einwände der Beklagten nicht auf. Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. Mai 2001 hilft hier nicht weiter, da diese Entscheidung die bisherige, oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich bestätigt.

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Der in diesem Zusammenhang von dem Kläger angetretene Beweis durch Einvernahme seines Steuerberaters bzw. Einholung eines Sachverständigengutachtens vermag substantiiertes Vorbringen nicht zu ersetzen. Dementsprechend war diesen Beweisantritten auch nicht nachzugehen, da dies auf eine Ausforschung hinausgelaufen wäre, welche zivilprozessual unzulässig ist.

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.