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Amtsgericht Düsseldorf·22 C 14419/08·29.12.2009

Anfechtung des Arbeitnehmeranteils nach §28e SGB IV abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtSozialversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter klagt auf Rückzahlung des per Drittschuldnerzahlung eingezogenen Arbeitnehmeranteils von Sozialversicherungsbeiträgen. Streitpunkt ist, ob §28e Abs.1 S.2 SGB IV eine Anfechtung nach §§131, 143 InsO ausschließt. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage ab, weil die Neufassung die Zahlung als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht qualifiziert und damit das Anfechtungsmerkmal einer dem Schuldner zurechenbaren Rechtshandlung fehlt. Die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung des Arbeitnehmeranteils abgewiesen; §28e SGB IV verhindert Anfechtung.

Abstrakte Rechtssätze

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§28e Abs.1 Satz 2 SGB IV qualifiziert die Zahlung des Arbeitnehmeranteils als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht, wenn das Insolvenzverfahren nach Inkrafttreten der Vorschrift eröffnet wurde.

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Fehlt es an einer dem Schuldner zurechenbaren Rechtshandlung, die zu einer Verkürzung der Insolvenzmasse führt, ist eine Anfechtung nach §§131 Abs.1 Nr.1, 143 Abs.1 InsO ausgeschlossen.

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Der Einziehungsweg (z. B. Pfändung/Drittschuldnerzahlung) steht der Anwendung von §28e Abs.1 SGB IV nicht entgegen; maßgeblich ist die rechtliche Qualifikation der Zahlung als vom Arbeitnehmer getragen.

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Die Kostenentscheidung folgt §91 ZPO; über die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§708 Nr.11, 711 S.1 ZPO entschieden werden.

Relevante Normen
§ 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO§ 143 Abs. 1 InsO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 09.12.2009

durch den Richter am Amtsgericht X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten

wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des

jeweils beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor

der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Zahlung aus Insolvenzanfechtung geltend.

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Über das Vermögen des Herrn X wurde mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 22.07.2008 (Bl. 12 ff GA) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde vom Schuldner am 24.06.2008 gestellt. Die Beklagte hatte offen stehende Forderungen gegen den Schuldner, welche sie eintreiben wollte. Diese Schulden entstanden aus einer unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners und betrafen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aus Sozialversicherungsbeiträgen. Daher hatte die Beklagte unter dem 31.03.2008 bei der XXX, bei der der Schuldner ein Konto unterhielt, eine Pfändung ausgebracht. Im Wege der Drittschuldnerzahlung überwies die XXX am 16.04.2008 4.368,37 EUR an die Beklagte. Hierbei handelte es sich um 2.286,95 EUR Arbeitgeberanteile und 2.084,42 EUR Arbeitnehmeranteilen. Unter dem 05.08.2008 hatte der Kläger die Pfändung des Gesamtbetrages von 4.368,37 EUR angefochten. Daraufhin überwies die Beklagte 2.286,95 EUR an den Kläger mit dem Hinweis auf § 28 e Abs. 1 S. 2 SGB IV.

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Der Kläger meint, die letztgenannte Vorschrift sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.084,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von

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5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.10.2009 zu

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zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte meint, § 28 e SGB IV sei auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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I.

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Dem Kläger steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 2.084,12 EUR nicht gem. §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO; sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

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Ein Anspruch nach diesen Vorschriften scheidet bereits deshalb aus, weil dem Kläger kein Anfechtungsrecht gem. § 131 Abs. 1 S. 1 InsO zustand.

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Das erkennende Gericht vertritt die Auffassung, dass das Anfechtungsrecht durch die am 01.01.2008 in Kraft getretene Neufassung des § 28 e Abs. 1 S. 2 SGB IV, wonach die Zahlung des von dem Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrages als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt, aufgeschlossen ist. Denn hierdurch ist das Tatbestandsmerkmal der Rechtshandlung, die zu einer Verkürzung der Insolvenzmasse zu Lasten der übrigen Gläubiger geführt hat, entfallen. Diese Vorschrift ist in der jetzigen Form auch hier anzuwenden, da das hier interessierende Insolvenzverfahren am 22.06.2008 eröffnet worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich etwas anderes nicht daraus, dass der hier interessierende Betrag durch die Beklagte im Wege der Pfändung beigetrieben worden ist. Denn unabhängig davon bleibt es dabei, dass der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht worden ist. Zudem stellt § 28 e Abs. 1 S. 1 SGB IV lediglich auf eine Zahlung ab. Eine Zahlung ist auch hier erfolgt. Dass diese Zahlung freiwillig vom Schuldner erbracht worden ist, ergibt sich aus dieser Vorschrift jedoch nicht.

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.