Klage auf Restentschädigung aus Vollkasko wegen fehlender Reparaturrechnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt restliche Entschädigung aus seiner Vollkaskoversicherung nach einem Kfz-Unfall. Die AKB verlangen als Voraussetzung für Ersatz bei vollständiger und fachgerechter Reparatur die Vorlage einer Rechnung; diese fehlt. Das Gericht weist die Klage ab, da Fotos, ein Gutachten oder behauptete mündliche Zusagen den Rechnungsnachweis nicht ersetzen.
Ausgang: Klage auf restliche Entschädigung aus Vollkaskoversicherung abgewiesen wegen fehlender Reparaturrechnung
Abstrakte Rechtssätze
Der Ersatz der für eine vollständige und fachgerechte Reparatur erforderlichen Kosten aus einer Vollkaskoversicherung setzt den Nachweis der Reparatur durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung voraus.
Fotodokumentation oder ein Sachverständigengutachten ersetzen grundsätzlich nicht den vertraglich geforderten Rechnungsnachweis für angefallene Reparaturkosten.
Die Beweislast für die erfolgte Reparatur und die tatsächlich angefallenen Kosten trägt der Versicherungsnehmer, wenn der Versicherungsvertrag entsprechende Nachweiserfordernisse vorsieht.
Eine behauptete mündliche Zusage eines Versicherungsmitarbeiters hebt eine vertraglich vereinbarte Nachweispflicht nur dann auf, wenn sie konkret, nachvollziehbar und vom Versicherer verbindlich festgestellt werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einer Kraftfahrtversicherung in Anspruch. Der Kläger ist Eigentümer des Pkw des Typs Volkswagen mit dem amtlichen Kennzeichen ####. Für dieses Fahrzeug unterhält er bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro. Hierüber verhält sich der Versicherungsschein vom 3. Dezember 2012 (Bl. 8 ff. GA), auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen der Beklagten zugrunde. Dort ist unter Ziffer A.2.8 u.a. das Folgende geregelt:
„Reparatur
A.2.8.1
Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a)
Lassen Sie das Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren, zahlen wir die Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.4, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.8.1.b).
b)
Lassen Sie das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht reparieren, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur auf Basis der Stundenverrechnungssätze unserer regional ansässigen Referenzwerkstätten. Obergrenze ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (siehe A.2.6.4 und A. 2.6.5).“
Die Tochter des Klägers verursachte am 5. Februar 2013 mit dem Fahrzeug des Klägers einen Verkehrsunfall, bei dem dieses Fahrzeug beschädigt worden ist. Diesen Schaden machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend.
In diesem Zusammenhang ließ die Beklagte die schriftliche Schadenskalkulation des Sachverständigen L vom 14. Februar 2013 (Bl. 14 GA) erstellen, die einen Nettoreparaturkostenbetrag in Höhe von 4.059,90 Euro ausweist.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2013 (Bl. 15 GA) rechnete die Beklagte den Schaden ab. Hierbei legte sie die von dem Sachverständigen L ermittelten Nettoreparaturkosten, den Nettowiederbeschaffungswert und den Restwert zugrunde und ermittelte aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert einen Fahrzeugschaden in Höhe von 2.038,91 Euro. Von diesem Betrag zog sie die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung ebenso ab wie die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 Euro und ermittelte einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 1.238,91 Euro, den sie auch regulierte.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen restlichen Entschädigungsbetrag in Höhe von 2.020,99 Euro geltend, den er aus der Differenz von Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.059,90 Euro und der Summe der Selbstbeteiligung, der Vertragsstrafe und dem bereits von der Beklagten gezahlten Betrag errechnet.
Der Kläger behauptet, er habe sein Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren lassen. Im Übrigen habe Herr T, der Leiter der Q Niederlassung in Q1, ihm bei Anmeldung des Schadens mitgeteilt, dass er seinen Pkw reparieren lassen könne und die Reparaturkosten erhalte, wenn er entsprechende Unterlagen über die erfolgte Reparatur vorlege.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.020,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Mai 2013 zu zahlen, sowie ihn von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. November 2013 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass aufgrund ihrer Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen eine weitere Entschädigung des Klägers nicht in Betracht komme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
I.
Dem Kläger steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 2.020,99 Euro nicht gem. § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Vollkaskoversicherungsvertrag zu; sonstige Anspruchsgrundlage sind nicht ersichtlich.
Ausweislich Ziffer A.2.8.1 der den vertraglichen Beziehungen der Parteien zugrunde liegenden Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen der Beklagten kann der Kläger den Ersatz der für die Reparatur erforderlichen Kosten bei vollständiger und fachgerechter Reparatur nur dann verlangen, wenn er dies durch Vorlage einer Rechnung nachweist. Allerdings fehlt dieser Nachweis vorliegend. Denn der Kläger legt eine derartige Rechnung nicht vor, er trägt noch nicht einmal vor, dass eine derartige Rechnung tatsächlich existiert.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Ordnungsgemäßheit der Reparatur durch Vorlage dreier Fotos bzw. das Zeugnis des Sachverständigen L belegen will, genügt dies nicht. Vielmehr ist die gesamte Reparatur durch eine Rechnung zu belegen. Das Gericht nimmt in diesem Zusammenhang zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Kommentierung in Stiefel/Meier, Kraftfahrtversicherung, 18. Auflage 2010, die von der Beklagten in Kopie zu den Gerichtsakten gereicht worden ist. Denn der Sinn der Kraftfahrtversicherung liegt darin, dass der Versicherungsnehmer den Schaden – und nur den Schaden – ersetzt erhält, der ihm tatsächlich entstanden ist. Um zu vermeiden, dass diesem Sinn zuwidergehandelt wird, ist es erforderlich, dass die geltend gemachten Reparaturkosten durch eine entsprechende Rechnung belegt werden.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem angeblichen Gespräch mit Herrn T. Der Kläger hat zunächst behauptet, Herr T habe um die Vorlage von Unterlagen zum Beleg der durchgeführten Reparaturarbeiten gebeten. Dies korrespondiert gerade mit den AKB der Beklagten. Denn als Unterlage in diesem Sinne kann denknotwendigerweise nur eine Rechnung in Betracht kommen. Erst mit nachgelassenem Schriftsatz relativiert der Kläger dahingehend, Herr T habe "sinngemäß" erklärt, dass er - der Kläger - keine Rechnung über die Reparatur vorlegen müsse. Abgesehen davon, dass dies völlig den Erfahrungen des täglichen Lebens widerspricht, weil Herr T dann auf den Nachweis einer Reparatur insgesamt hätte verzichten und den Schaden auf Gutachtenbasis hätte regulieren können, erschließt sich nicht, was der Kläger unter "sinngemäß" versteht. Dann hätte Herr T diesen Verzicht auf eine Rechnung doch anders formulieren müssen. Wie dies tatsächlich geschehen sein soll, erklärt der Kläger nicht. Abgesehen davon macht es aber auch keinen Sinn, dass sich Herr T zu diesem Thema nur "verklausuliert" geäußert haben sollte. Demnach bleibt es dabei, dass der Kläger Ansprüche nur auf der Grundlage einer Reparaturrechnung mit Erfolg hätte geltend machen können.
Da der Kläger eine dementsprechende Rechnung gerade nicht vorlegt, musste die Klage der Abweisung unterliegen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.