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Amtsgericht Düsseldorf·21 C 7347/07·21.07.2008

Klage auf Schadensersatz nach Ausparkmanöver: Kläger haftet allein

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz für Schäden nach einem Zusammenstoß beim Ausparken auf dem Bürgersteig. Das Gericht stellt fest, dass beide Fahrzeuge grundsätzlich nach StVG haften, ordnet aber aufgrund eines Verstoßes des Klägers gegen § 9 Abs. 5 StVO und bestätigender Zeugengutachten die allei­nige Haftung dem Kläger zu. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Auspark- bzw. Rückwärtsmanöver abgewiesen; Kläger trägt die Haftung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Haftung für Schäden aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs richtet sich nach §§ 7 Abs. 1, 3 PflVG sowie den §§ 17, 18 StVG; die Verteilung der Haftung bemisst sich nach dem jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensgrad.

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Wer beim Rückwärtsfahren gegen die in § 9 Abs. 5 StVO geregelte Pflicht verstößt und dadurch unfallursächlich handelt, kann für die Unfallfolgen allein haftbar gemacht werden; die bloße Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs tritt insoweit zurück.

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Der Nachweis der Unabwendbarkeit nach § 7 Abs. 2 StVG obliegt dem haftenden Fahrzeughalter; kann dieser den Unabwendbarkeitsnachweis nicht führen, bleibt die Haftung bestehen.

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Übereinstimmende Augenzeugenangaben in Verbindung mit einem schlüssigen Sachverständigengutachten können die Feststellung unfallursächlicher Rückwärtsbewegungen und damit Verschuldensgründe begründen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 PflVG§ 7 Abs. 2 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 17 StVG§ 18 Abs. 3 StVG

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 01. Juli 2008

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 16. April 2007 gegen 16:25 Uhr auf der Hstraße in X ereignete.

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Zum damaligen Zeitpunkt stand der Kläger mit seinem Fahrzeug, Fabrikat Daimler Crysler, Typ XX XX, amtliches Kennzeichen X-X XXXX, richtungsverkehrt vor dem Hause Hstraße Nr. X auf dem dortigen Bürgersteig. Hinter dem Fahrzeug des Klägers lag der Einfahrtsbereich zu einer Tiefgarage. Vor dem Wagen befand sich ein Baum. Der Kläger beabsichtigte, vom Gehweg aus auf den Fahrbahnbereich der Hstraße in Fahrtrichtung Bstraße einzufahren. Wegen des vor ihm befindlichen Baumes war er gehalten, vor dem Befahren der Hstraße zunächst zurückzusetzen. Der Zeuge B befuhr seinerzeit mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw der Firma XXXX GmbH, Fabrikat Opel, amtliches Kennzeichen X-XX XXX, die Hstraße – aus Fahrtrichtung Bstraße kommend – in Fahrtrichtung Xstraße. Er beabsichtigte damals, von der Hstraße nach rechts in die Tiefgarage des Hauses Hstraße XXX einzufahren. Im Bereich der Tiefgarageneinfahrt kam es auf dem Bürgersteig zum Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug. An beiden Wagen entstanden Sachschäden.

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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von 1.941,80 € geltend. Die Klageforderung setzt sich wie folgt zusammen:

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1. Reparaturkosten: 1.551,80 €

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2. Sachverständigengebühren: 365,00 €

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3. Unkostenpauschale: 25,00 €.

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Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:

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Der Unfall sei darauf zurückzuführen, dass der Zeuge B infolge von Unaufmerksamkeit bzw. einer Fehleinschätzung beim Rechtsabbiegen in die Tiefgarageneinfahrt gegen sein – des Klägers – stehendes Fahrzeug gestoßen sei. Er – der Kläger – habe im Zusammenhang mit dem Ausparkmanöver zuvor zunächst auf dem Fußweg gehalten, um zwei Fahrradfahrer vorbeizulassen. Für ihn stelle daher der Unfall ein unabwendbares Ereignis dar.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.941,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2007 zu zahlen.

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Die Beklagte stellt den Antrag,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie u.a. Folgendes vor:

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Das Unfallverschulden liege in vollem Umfang auf der Seite des Klägers. Der Zeuge B sei verkehrsgerecht in den Bereich der Tiefgarageneinfahrt eingefahren, als der Kläger unvermittelt mit seinem Wagen zurückgesetzt sei. Damit habe der Zeuge B nicht rechnen können.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers als Partei, durch Vernehmung der Zeugen B und J sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und dessen mündlicher ergänzender Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 19. Oktober 2007 und vom 01. Juli 2008 (Blatt 81 bis 86 und 156 bis 162 d.A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen S vom 10. März 2008 (Blatt 103 bis 157 d.A.) verwiesen.

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Die beigezogene Akte, Aktenzeichen: 325 OWi 90 Js 2706/07, Amtsgericht Düsseldorf, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger stehen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 16. April 2007 keine Ansprüche auf Ersatz seiner unfallbedingten Schäden in Höhe von 1.941,80 € gegen die Beklagte zu.

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Zwar ergibt sich im vorliegenden Fall eine grundsätzliche Haftung der Beklagten für die eingeklagten Schäden gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG. Dies folgt daraus, dass diese Schäden bei dem Betrieb des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeuges der Firma XXXX GmbH entstanden sind und die Beklagte nicht den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen kann.

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Aber auch der Kläger als Halter und Führer des anderen unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges haftet grundsätzlich gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Denn auch er hat nicht nachweisen können, dass der Unfall aus seiner Sicht durch höhere Gewalt verursacht wurde.

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Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen. Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt, so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zum Nachteil des Klägers gegeben.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme belastet den Kläger nämlich neben der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges ein unfallursächliches Verschulden. Ihm ist insoweit anzulasten, zur Unfallzeit gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen zu haben. Nach dieser Bestimmung muss sich ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diesem Gebot ist der Kläger nicht gerecht geworden, als er im Zusammenhang mit dem Ausparkmanöver auf dem Bürgersteig vor dem Hause Hstraße XXX mit seinem Fahrzeug zurücksetzte, obwohl sich unmittelbar hinter ihm der Zeuge B mit dem Pkw der Firma XXXX GmbH befand und gerade in die Tiefgarageneinfahrt einfahren wollte. Dadurch kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Dass sich der vom Kläger geführte Wagen zum Zeitpunkt der Kollision in einer Rückwärtsbewegung befand, ergibt sich aus den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen B und J sowie der Unfallanalyse des Sachverständigen S. Die Zeugen B und J, die zur Unfallzeit im Fahrzeug der Firma XXXX GmbH saßen, haben übereinstimmend bekundet, dass der vom Zeugen B geführte Pkw nach dem Rechtsabbiegen schon hinter dem Fahrzeug des Klägers im Bereich der Tiefgarageneinfahrt war, als der Kläger plötzlich zurückgesetzt sei. Dadurch sei es – so die Zeugen weiterhin – zur Kollision gekommen. Das Gericht hat keine Veranlassung, den Aussagen der Zeugen nicht zu glauben. Sie haben das Unfallgeschehen damals aus nächster Nähe mitbekommen. Diese Nähe zum Unfallgeschehen gewährleistet eine sichere und verlässliche Wahrnehmungs- und Erinnerungsleistung. Die Bekundungen der Zeugen finden zudem durch die Unfallanalyse des Sachverständigen ihre Bestätigung. Der Sachverständige hat zusammenfassend festgestellt, es sei im Hinblick auf die wechselseitigen Beschädigungen und Kontaktspuren an den Unfallfahrzeugen einerseits sowie die örtlichen Gegebenheiten andererseits völlig auszuschließen, dass das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision gestanden habe. Nach seiner Analyse müsse vielmehr das Klägerfahrzeug über eine Strecke von mindestens 1 bis 2 m unachtsam zurückgesetzt worden sein, so dass es mit einer Geschwindigkeit von ca. 3 bis 4 km/h mit der hinteren rechten Ecke gegen die hintere rechte Tür des Fahrzeuges der Firma XXXX GmbH gestoßen sei. Der Sachverständige hat klargestellt, dass es aus technischer Sicht völlig auszuschließen sei, dass die dynamische Annäherung der Fahrzeuge auf eine Unachtsamkeit des Zeugen B beim Rechtsabbiegen in die Tiefgarage zurückzuführen sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die fachlich fundierten und in nachvollziehbarer Weise erläuterten Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten Bezug genommen. Soweit der Kläger zunächst Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen erhoben hat, wurden diese durch die ergänzenden mündlichen Angaben des Sachverständigen überzeugend und wohlbegründet ausgeräumt. Auf den Inhalt des entsprechenden Sitzungsprotokolls wird insoweit ergänzend verwiesen.

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Dagegen belastet die Beklagte lediglich die Betriebsgefahr des auf ihrer Seite beteiligten Fahrzeuges. Zwar hat sie im Rahmen der Beweisaufnahme nicht nachweisen können, dass der Unfall aus Sicht des Zeugen B durch höhere Gewalt verursacht wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme trifft den Zeugen B aber kein unfallursächliches (Mit-)verschulden.

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Nach alledem ist es unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände im Rahmen der umfassenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG geboten, die Betriebsgefahr des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges völlig zurücktreten zu lassen und ausschließlich den Kläger mit der Haftung für die Unfallfolgen zu belasten. Damit trägt das Gericht zum einen dem Umstand Rechnung, dass den Kläger die zur Unfallzeit höhere Betriebsgefahr trifft. Denn ein Fahrzeug, das im Zuge eines Ausparkmanövers auf einem Gehweg zurücksetzt, stellt gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern ein höheres Gefährdungspotential dar, als ein Fahrzeug, das ordnungsgemäß nach rechts in den Bereich einer Tiefgarageneinfahrt einfährt. Darüber hinaus belastet den Kläger wegen seines Verkehrsverstoßes gegen § 9 StVO das alleinige unfallursächliche Verschulden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711 und 108 ZPO.

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Streitwert: 1.941,80 €.