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Amtsgericht Düsseldorf·21 C 7168/06·25.09.2006

Klage auf Rückerstattung nach Teilnahme an Schneeballsystem (§ 817 Satz 2 BGB) abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung von 5.000 € aus angeblicher Schenkung bei einer Veranstaltung eines sogenannten Schneeballsystems. Das Gericht prüft, ob ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB besteht oder § 817 Satz 2 BGB den Anspruch ausschließt. Es verneint den Anspruch, weil beide Parteien an einem sittenwidrigen System teilnahmen und ein Rückforderungsverbot gemäß § 817 Satz 2 BGB greift. Eine etwaige Mitinitiatorenschaft der Beklagten ist nicht substantiiert dargelegt.

Ausgang: Klage auf Rückerstattung von 5.000 € abgewiesen; Rückforderung nach § 817 Satz 2 BGB wegen Teilnahme an sittenwidrigem Schneeballsystem ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 817 Satz 2 BGB ist die Rückforderung einer Leistung ausgeschlossen, wenn der Zweck der Leistung darin bestand, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, und dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt.

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Die Teilnahme an einem sittenwidrigen Schneeballsystem begründet für Gebender und Empfänger gleichermaßen Sittenwidrigkeit, sodass ein Anspruch auf Rückerstattung regelmäßig ausgeschlossen ist, wenn keine schutzwürdige Differenzierung vorliegt.

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Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB setzt voraus, dass keine Ausschlussvorschriften (z. B. § 817 Satz 2 BGB) greifen; solche Ausschlussvorschriften können die materielle Anspruchsgrundlage unabhängig von der tatsächlichen Leistungserbringung entfallen lassen.

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Behauptungen über besondere Rollen (z. B. Mitinitiatorenschaft) müssen substantiiert und durch nachvollziehbare Tatsachenkerne dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht zur Durchbrechung eines Ausschlussgrundes.

Relevante Normen
§ 39 ZPO§ 504 ZPO§ 296a ZPO§ 812 BGB§ 817 Satz 2 BGB§ 138 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 2006

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicher-

heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden,

sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft

einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Die Parteien nahmen am 9. Oktober 2003 im Restaurant "X" in X an einer Veranstaltung der sogenannten "Power-Schenkbörse" teil. Diese "Schenkbörse" funktionierte nach dem sittenwidrigen Schneeballsystem, bei dem die Initiatoren sowie wenige Anfangsbeteiligte finanzielle Vorteile erhielten, die meisten Teilnehmer aber Verluste erlitten.

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Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Klägerin der Beklagten am 9. Oktober 2003 im Rahmen der Veranstaltung einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € übergeben hat oder nicht.

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Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte aus angeblich ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 5.000,00 € in Anspruch.

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Zur Begründung trägt sie u. a. Folgendes vor:

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Bei der Beklagten handele es sich um die Mitinitiatorin der "Schenkbörsen". Dieser habe sie in Gegenwart mehrerer Zeugen als "Schenkung" bzw. "Nachschenkung" einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € ausgehändigt.

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Die Klägerin beantragt:

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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € nebst 5 %

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Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2006 sowie weitere

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Verzugskosten in Höhe des nicht anrechenbaren Teils der außerge-

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richtlichen Kosten von 250,15 € zu bezahlen.

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Die Beklagte stellt den Antrag,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie u. a. Folgendes vor:

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Es treffe nicht zu, dass sie die "Schenkkreise" initiiert habe. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe sie – die Beklagte – zu keinem Zeitpunkt von dieser eine "Schenkung" erhalten. Die Klägerin habe sich vielmehr von ihr – der Beklagten – "sponsern" lassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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1.

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Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes folgt aus § 39 ZPO.

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Die Beklagte hat nach der gerichtlichen Belehrung gemäss § 504 ZPO im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2006 rügelos zur Hauptsache verhandelt. Der am 16.08.2006 eingegangenen Verweisungsantrag der Klägerin ist gemäss § 296 a ZPO verspätet und findet keine Berücksichtigung.

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2.

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Die Klägerin ist nicht berechtigt, die Beklagte gemäss § 812 BGB auf Rückerstattung eines "Schenkungsbetrages" in Höhe von 5.000,00 € in Anspruch zu nehmen.

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Für die vorliegende Entscheidung kann letztlich dahinstehen, ob die Klägerin der Beklagten am 9. Oktober 2003 tatsächlich einen Geldbetrag in Höhe von 5.000,00 € übergeben hat oder nicht. Die behauptete "Schenkung" in dieser Höhe einmal als richtig unterstellt, wäre ein Bereicherungsanspruch der Klägerin im vorliegenden Fall jedenfalls gemäss § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Hierauf weist die Beklagte zu Recht hin. Nach dieser Bestimmung ist – war der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen Sitten verstoßen hat – eine Rückforderung der Leistung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zu Last fällt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

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Dass es sich bei der Veranstaltung der "Power-Schenkbörse" um die Durchführung eines im Sinne von § 138 BGB sittenwidrigen Schneeballsystems handelt, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Hinreichende Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin als "Schenkende" des Systems im Rahmen einer rechtlichen Bewertung und Aufarbeitung des Vorganges besser gestellt werden müsste, als die Beklagte als "Empfängerin", ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch den vorliegenden Gesamtumständen. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, die Beklagte sei "Mitinitiator" der "Schenkbörsen", versäumt sie es, diese von der Beklagten bestrittene Behauptung auf einen hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Tatsachenkern zurückzuführen. In Anbetracht des eindeutigen klaren Gesetzeswortlautes vermag das Gericht auch nicht den von der Klägerin zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 10. November 2005 (AZ.: III ZR 70/05, 72/05 und 73/05) zu folgen. die Klägerin erscheint im vorliegenden Fall nicht schutzwürdig. Beiden Parteien fällt als Teilnehmerinnen an dem System der "Schenkbörsen" ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last. Für diese Sachlage hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 817 Satz 2 BGB ausdrücklich einen Wertausgleich und eine wirtschaftliche Rückabwicklung ausgeschlossen. Ausnahmen für bestimmte Qualitäten oder Arten von Sittenwidrigkeit oder Gesetzesverstößen sind nicht vorgesehen.

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Soweit die Klägerin in der Klagebegründung darauf hinweist, das Risiko und die Funktionsweise des "Schenkkreises" nicht – zumindest nicht am Anfang – erkannt zu haben, setzt sie sich zum Einen in Widerspruch zum Inhalt ihre vorgerichtlichen Schreibens vom 22. März 2006. In Anbetracht dessen, dass das Risiko des Systems bei einer späten Beteiligung für die betroffenen Teilnehmer geradezu evident ist, vermag diese Behauptung im Übrigen ohne ergänzende Erläuterungen nicht zu überzeugen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711 und 108 ZPO.

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Streitwert: 5.000,00 €