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Amtsgericht Düsseldorf·21 C 5488/11·10.10.2011

Klage auf Erstattung von Sachverständigengebühren nach Verkehrsunfall abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung von Sachverständigengebühren (412,37 €) gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nach einem Verkehrsunfall. Strittig war, ob sie die Zahlungslast und die Berechnung der Gebühren substantiiert nachgewiesen hat und ob die Kosten wegen Parteilichkeitsgefahr notwendig sind. Das Amtsgericht Düsseldorf weist die Klage ab, weil die Klägerin weder Vorlage oder Zahlung noch eine nachvollziehbare Kostenabrechnung darlegt und wegen enger personeller/wirtschaftlicher Verflechtung zum Gutachter die Erstattungsfähigkeit verneint wird.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Sachverständigengebühren (412,37 €) als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigengebühren nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG setzt voraus, dass der Geschädigte die Zahlung geleistet hat oder jedenfalls glaubhaft in Vorlage getreten bzw. mit einer Zahlungsverpflichtung belastet ist.

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Zur Geltendmachung von Sachverständigenkosten muss die Berechnung der Gebühren sowie die zugrunde liegende Abrechnung schlüssig und substantiiert vorgetragen und belegt werden.

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Kosten eines Sachverständigengutachtens sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind; dies ist zu verneinen, wenn wegen enger personeller oder wirtschaftlicher Verflechtung zwischen Geschädigtem und Gutachter die Gefahr der Parteilichkeit besteht.

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Die rechtliche Trennung von Rechtspersonen ist bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht entscheidend, wenn tatsächliche enge personelle oder wirtschaftliche Verflechtungen vorliegen, welche die Notwendigkeit der Aufwendungen in Frage stellen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 VVG§ 249 ff. BGB§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 18. Januar 2011 kein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigengebühren in Höhe von 412,37 € gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu.

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Die Klägerin versäumt es, den geltend gemachten Erstattungsanspruch hinreichend schlüssig und substantiiert zu begründen. So trägt sie nicht vor, mit der Begleichung entsprechenden Sachverständigenhonorars überhaupt schon in Vorlage getreten zu sein. Wie sich die Gebührenforderung errechnet und auf welche Abrechnung sie gestützt wird, geht aus dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht nachvollziehbar

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hervor. Bei dieser Sachlage könnte die Klägerin –eine ordnungsgemäße Kostenabrechnung und eine Einstandspflicht dem Grunde nach einmal unterstellt- die Beklagte allenfalls mit Erfolg auf Freistellung von einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gutachter, nicht aber auf Zahlung von Sachverständigengebühren an sich selbst in Anspruch nehmen, mit denen sie noch gar nicht belastet ist.

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Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass in Anbetracht der Personenidentität zwischen dem Geschäftsführer der geschädigten Klägerin einerseits sowie dem Inhaber des „KFZ Sachverständigenbüro T2“ andererseits, der das Sachverständigengutachten erstellt hat, Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit dieser Schadensposition gemäß § 249 ff. BGB bestehen. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 31. August 2006 (Az. 31 C 3391/06) entfällt der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens, wenn es sich bei dem Kfz-Sachverständigen und dem die Reparatur ausführenden Werkstattmeister um ein und dieselbe Person handelt. Entsprechendes muss dann gelten, wenn der Sachverständige und der Geschäftsführer der unfallgeschädigten Fahrzeughalterin identisch sind. In Anbetracht der bestehenden Gefahr der Parteilichkeit erscheint ein derartiges Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung ungeeignet. Die dafür aufgewendeten Kosten sind mithin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.

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Dass es sich bei der Klägerin einerseits sowie dem Sachverständigenbüro T2 andererseits letztlich um rechtlich getrennte Rechtspersönlichkeiten handelt, ist in Anbetracht der engen personellen und wirtschaftlichen Verflechtung nicht maßgeblich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.

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Streitwert: 412,37 €