Feststellungsklage zur Rückstufung des Versicherungsbeitrags abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt als Abtretungsempfängerin die Feststellung, die Beklagte müsse den Haftpflichtversicherungsvertrag wieder mit 35 % Beitragssatz führen, nachdem die Beklagte nach einem Unfall auf 50 % hochgestuft hatte. Das Amtsgericht weist die Klage ab, weil der Klägerin die Aktivlegitimation fehlt und die vorgelegte Abtretungserklärung keinen wirksamen Forderübergang nach § 398 BGB begründet. Außerdem ist die Regulierung der Beklagten nicht als willkürlich anzusehen, da sie auf der überprüfbaren Unfallmitteilung beruhte und die Angaben des Versicherungsnehmers widersprüchlich waren.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Rückstufung des Beitragssatzes abgewiesen; Klägerin fehlt Aktivlegitimation und Abtretung nicht wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellungsklage ist subsidiär gegenüber einer Leistungsklage; ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO ist vom Kläger substantiiert darzulegen.
Aktivlegitimation zur Geltendmachung vertraglicher Ansprüche setzt voraus, dass der Kläger Vertragspartner oder wirksam Inhaber der abgetretenen Forderung ist; eine einseitige Abtretungserklärung ohne Annahme oder vertragliche Grundlage begründet keine wirksame Abtretung (§ 398 BGB).
Nach § 398 BGB sind nur Forderungen übertragbar; ein Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung zur Anwendung eines bestimmten Beitragssatzes ist keine abtretbare Forderung.
Ein Anspruch auf Rückgängigmachung einer Höherstufung wegen positiver Vertragsverletzung setzt willkürliche oder völlig unsachgemäße Erwägungen der Versicherung voraus; eine auf nachvollziehbarer Aktenlage (z.B. Unfallmitteilung) beruhende Regulierung ist dem nicht gerecht, insbesondere bei widersprüchlichen Angaben des Versicherungsnehmers.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 25.März 2003
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Be-
klagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor
der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldneri-
sche Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse er-
bracht werden.
Tatbestand
Der Zeuge X hat bei der Beklagten für den PKW, Fabrikat X, amtliches Kennzeichen XXX, unter der Versicherungsnummer XXXX einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 21. Februar 2002 gegen 15.45 Uhr auf der X Straße in X hat die Beklagte den Schaden eines Unfallbeteiligten teilweise reguliert. Folge dieser Regulierung war, dass der an die Beklagte zu entrichtende Beitragssatz von 35 % auf 50 % erhöht wurde. Gegen diese Beitragserhöhung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
Sie gegehrt - gestützt auf die Abtretungserklärung des Zeugen X vom 9. Dezember 2002 - die gerichtliche Feststellung darüber, dass die Beklagte zur Geltendmachung des bisherigen Beitragssatzes von 35 % verpflichtet ist.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen folgendes vor:
Der Zeuge X habe den Verkehrsunfall nicht schuldhaft verursacht. Deswegen sei die Regulierung durch die Beklagte zu Unrecht erfolgt. Der Beklagten sei zudem anzulasten, dass sie die Zahlung ohne Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer vorgenommen habe.
Die Klägerin beantragt,
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zu der
Haftpflicht Versicherungs-Nr. XXXX ab 1. Januar 2003 wieder zu
einem Beitragssatz von 35 % zu versichern.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Im Übrigen beruft sie sich darauf, dass die Regulierung nach reiflicher Überlegung unter genauer Prüfung der vorliegenden Informationen erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsbegehren der Klägerin hat keinen Erfolg.
1.
Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage.
Die Feststellungsklage ist grundsätzlich gegenüber einer möglichen Leistungsklage subsidiär. Von der Möglichkeit, die Beklagte auf Leistung, d.h. auf Rückgängigmachung der Höherstufung des Beitragssatzes, in Anspruch zu nehmen, hat die Klägerin vorliegend abgesehen. Warum sie ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO im Hinblick auf eine Verpflichtung der Beklagten, für die Versicherung wieder einen Beitragssatz von nur 35 % in Ansatz zu bringen, haben soll, legt die Klägerin nicht nachvollziehbar dar.
Dieser Gesichtspunkt kann indes für die vorliegende Entscheidung vernachlässigt bleiben.
2.
Jedenfalls ist die Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt berechtigt, die begehrte Feststellung über eine Verpflichtung der Beklagten, die Versicherung auf der Basis eines Beitragssatzes von 35 % fortzusetzen, zu verlangen.
Die Klägerin ist im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch nicht aktivlegitimiert. Hierauf weist die Beklagte zu Recht hin.
Entgegen der Behauptung der Klägerin in der Klageschrift ist nicht sie, sondern der Zeuge X mit der Beklagten durch den im Klageantrag näher bezeichneten Haftpflichtversicherungsvertrag verbunden.
Die Klägerin kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf die mit Schriftsatz vom 24. März 2003 vorgelegte "Abtretungserklärung" vom 9. Dezember 2002 berufen. Eine wirksame Abtretung gemäß § 398 BGB setzt einen Vertrag voraus. Die vorgelegte Urkunde beschränkt sich indes auf die einseitige Erklärung des Zeugen X, seine "Ansprüche" aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin abtreten zu wollen. Ob, wann, wo und in welcher Form die Klägerin das in der Abtretungserklärung liegende Angebot auch angenommen hat, trägt sie nicht vor. Im Übrigen weist die Beklagte auch zu Recht darauf hin, dass gemäß § 398 BGB nur Forderungen abgetreten werden können. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin aber keine Forderung gegenüber der Beklagten geltend, sondern begehrt eine gerichtliche Feststellung.
Obwohl es nach alledem für die vorliegende Entscheidung nicht mehr darauf ankommt, sei ergänzend noch angemerkt, dass - ein Feststellungsinteresse und eine Aktivlegitimation der Klägerin einmal unterstellt - die Klägerin einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Höhereinstufung nicht hinreichend schlüssig begründet hat. Ein derartiger Anspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Entscheidung der Beklagten, die vom Unfallbeteiligten geforderte Regulierung vorzunehmen, völlig unsachgemäße und willkürliche Erwägungen zugrunde gelegen hätten. Davon kann bei der Entscheidung der Beklagten, die sich insoweit an dem Inhalt der vorgelegten Unfallmitteilung der Polizei vom 23. Februar 2002 orientiert, schwerlich ausgegangen werden. Auch vermag der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe "ohne den Halter oder Versicherungsnehmer zu fragen gezahlt", nicht zu überzeugen. Zum einen hat die Beklagte vor der Regulierung eine Schadensanzeige des Zeugen X eingeholt. Zum anderen darf nicht verkannt werden, dass die Sachdarstellung aus Sicht des Zeugen X bzw. der Klägerin höchst wechselhaft und widersprüchlich gewesen ist. Dieser Umstand vermindert die Überzeugungskraft ihrer Unfallversion und hilft der Beklagten nicht zur verlässlichen Sachaufklärung und Beurteilung des Schadensfalles. So soll der Zeuge X nach dem Inhalt der Unfallmitteilung gegenüber der Polizei vor Ort noch geäußert haben, er habe sein Fahrzeug abgebremst, um am Fahrbahnrand einzuparken. In der späteren schriftlichen Hergangsschilderung vom 26. März 2002 hat der Zeuge dann angegeben, er habe vorsichtig gebremst, weil plötzlich eine alte Dame mit einer Gehhilfe von rechts gekommen sei und die Straße habe überqueren wollen. In der Klageschrift vom 10. Dezember 2002 wird dagegen nunmehr vorgetragen, dass der Zeuge X für eine ältere Dame völlig normal abgebremst habe, die von links nach rechts die Straße überquert habe. Eine nachvollziehbare Erklärung für diesen ständigen Wechsel in der Sachdarstellung bietet die Klägerin indes nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711 und 108 ZPO.
Streitwert: 1.000,00 EUR