Aussetzung und Vorlage an den EuGH zur Auslegung von Art.5 Abs.1 lit.c Fluggastrechte-VO
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ausgleichszahlung wegen Annullierung des Rückflugs, gebucht zusammen mit einem Hinflug als einheitliche Buchung. Streitpunkt ist, ob die Annullierung eines Teilflugs der Annullierung des gesamten Fluges gleichzuhalten ist und welche "planmäßige Abflugzeit" für Art.5 Abs.1 lit.c VO 261/2004 maßgeblich ist. Das AG Düsseldorf hält die Frage für erheblich, setzt das Verfahren nach §148 ZPO aus und legt die Frage dem EuGH gemäß Art.267 AEUV vor.
Ausgang: Verfahren gemäß §148 ZPO ausgesetzt und Vorlagefrage zur Auslegung von Art.5 Abs.1 lit.c der Fluggastrechte-VO dem EuGH nach Art.267 AEUV vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Hat ein nationales Gericht zur Entscheidung eines Rechtsstreits die Auslegung von Unionsrecht zu klären, so hat es das Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen und nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorlagefrage zu stellen.
Die EuGH-Rechtsprechung hat den Begriff "Flug" in der Fluggastrechte-VO bereits dahin gehend ausgelegt, dass eine als einheitliche Leistung vereinbarte Hin‑und Rückreise nicht ohne Weiteres als ein einziger "Flug" im Sinne der Verordnung zu betrachten ist; diese Grundsätze beantworten jedoch nicht die Auslegung der "planmäßigen Abflugzeit" in Art.5 Abs.1 lit.c.
Bei einer einheitlichen Buchung mehrerer Teilflüge kann die Annullierung eines Teilflugs die Gesamtreiseplanung des Fluggastes derart beeinträchtigen, dass sie der Annullierung des gesamten Fluges gleichzuhalten ist; dies ist bei der Bestimmung der maßgeblichen "planmäßigen Abflugzeit" für die Ausnahmen nach Art.5 Abs.1 lit.c zu berücksichtigen.
Für die Anwendung der Ausnahme nach Art.5 Abs.1 lit.c ist anhand der maßgeblichen "planmäßigen Abflugzeit" zu bestimmen, ob die Mitteilung der Annullierung innerhalb der dort vorgesehenen Frist erfolgt ist; welche Abflugzeit maßgeblich ist, kann bei einheitlicher Buchung von den konkreten Umständen der Reiseplanung abhängen.
Tenor
wird das Verfahren gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 Absatz 2 des EU-Arbeitsweisevertrags (AEUV) in der jeweils geltenden Fassung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens folgende Frage zur Auslegung des Unionsrechts, nämlich von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: Fluggastrechte-Verordnung), vorgelegt:
Steht bei einer einheitlichen Buchung mehrerer Flüge (hier: eines Hin- und eines Rückflugs) die Annullierung eines Teilflugs (hier: des Rückflugs) der Annullierung des gesamten Fluges gleich mit der Folge, dass für die Berechnung der Fristen für die Ausnahmen von der Pflicht zur Ausgleichszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechte-Verordnung bereits auf die „planmäßige Abflugzeit“ des ersten Teilflugs (Hinflugs) abzustellen ist?
Gründe
I.
1 Der Vorlagefrage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2 Die Parteien streiten um Ausgleichszahlung wegen Annullierung eines Fluges.
3 Die Beklagte annullierte den Flug von Anchialos (Griechenland) nach Düsseldorf 18.06.2022 mit Abflug um 12:15 Uhr Ortszeit am 03.06.2022.
4 Die Klägerin verfügte über eine bestätigte Buchung für die Flüge der Beklagten am 04.06.2022 von Düsseldorf nach Anchialos (Griechenland) mit Abflug um 7:35 Uhr Ortszeit und den Rückflug am 18.06.2022 (Anl. K1, Bl. 7 ff. der Akte) mit Abflug um 12:15 Uhr Ortszeit.
5 Am Abend des 03.06.2022 erhielt die Klägerin die Mitteilung per E-Mail, dass der Rückflug annulliert worden sei (Anl. K2, Bl. 12 ff. der Akte). Über die Servicehotline der Beklagten erfuhr die Klägerin, dass eine Teilerstattung vorgenommen worden sei und der Vorgang damit erledigt sei. Eine Ersatzbeförderung wurde nicht angeboten und an der Beschaffung auch nicht mitgewirkt.
6 Eine Direktverbindung anderer Fluglinien für den geplanten Rückflug war nicht gegeben. Die Klägerin organisierte ihre Rückreise über einen noch am Abend des 03.06.2022 gebuchten Flug von Anchialos nach München (Condor) und einen weiteren von München nach Düsseldorf (Lufthansa) selbst.
7 Nachdem die Beklagte die Kosten der Ersatzbeförderung für den annullierten Flug anerkannt und insoweit durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 03.11.2022 verurteilt worden ist, ist in der Hauptsache nur noch über die von der Klägerin begehrte Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € zu entscheiden.
8 Die Klägerin ist der Ansicht, der Rückflug könne nicht als Einzelleistung betrachtet werden. Nur einen Hinflug oder nur einen Rückflug habe sie gerade nicht buchen wollen. Beide Flüge seien Teil einer einheitlichen Buchung und folglich auch Gegenstand eines einheitlichen Vertrages. Der Antritt der Reise ohne die Möglichkeit eines rechtzeitigen Rückfluges sei nicht zumutbar gewesen.
9 Die Beklagte beruft sich darauf, dass die Klägerin rechtzeitig im Sinne der Fluggastrechte- Verordnung über die Annullierung informiert worden sei.
II.
10 Das Gericht erachtet die Vorlagefrage für erheblich. Stellt man für die planmäßige Abflugzeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechte-Verordnung auf den für den 18.06.2022 geplanten Rückflug ab, schuldet die Beklagte keine Ausgleichszahlung, weil die Klägerin am 03.06.2022 rechtzeitig im Rahmen der Frist von Art. 5 Abs. 1 lit. c) i) der Fluggastrechte-Verordnung über die Annullierung informiert hätte. Für eine Annullierung eines einheitlichen Fluges mit planmäßigem Abflug am 04.06.2021 wäre die Annullierung am 03.06.2022 hingegen nicht rechtzeitig gewesen und eine Ausgleichszahlung zu leisten.
11 Soweit ersichtlich wird die Rechtsfrage bislang nicht entschieden.
12 Zwar hat der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung Schenkel/Emirates (10.7.2008 – C-173/07, NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 mAnm Wukoschitz RRa 2008, 242; ebenso: EuGH 13.10.2011 − C-83/10, NJW 2011, 3776 Rn. 20 = RRa 2011, 282 – Sousa Rodríguez/Air France; EuGH (3. Kammer) 22.6.2016 – C-255/15, NJW 2016, 2635 = RRa 2016, 181 – Mennens/Emirates) entschieden, dass der Begriff „Flug“ im Sinne der Verordnung dahingehend auszulegen ist, dass er nicht auf den Fall einer als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückreise (also einer „Rundreise“ iSd Art. 1 MÜ) anwendbar ist (BeckOK Fluggastrechte-VO/Hopperdietzel, 26. Ed. 1.4.2023, Fluggastrechte-VO Art. 2 Rn. 108), vorliegend geht es aber nicht um die Auslegung des Begriffs "Flug" in Art. 3 Abs. 1 a) der Fluggastrechte-Verordnung, sondern um die Auslegung des Begriffs "planmäßige Abflugzeit" in Art 5 Abs. 1 c) der Fluggastrechte-Verordnung.
13 Durch die Annullierung eines Rückfluges wird unter Umständen die gesamte Flugplanung des Fluggastes in Frage gestellt, da es dem Fluggast nicht möglich bzw. zumutbar ist, einen Flug anzutreten, wenn Durchführung der Gesamtplanung kurz vor Antritt der Reise geändert werden muss. Die Beeinträchtigungen des Fluggastes entsprechen denjenigen eines kurzfristig annullierten oder erheblich verspäteten Fluges.
III.
14 Die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union folgt aus § 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.
Düsseldorf, 7. September 2023
Amtsgericht
R.
Richterin am Amtsgericht