Rechtsschutzversicherung: Freistellung von Arbeitsgerichts- und Berufungskosten zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag Freistellung von Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren ihres mitversicherten Lebensgefährten vor dem Arbeitsgericht Bonn und dem Landesarbeitsgericht. Streitfrage ist, ob Ausschlussgründe (§ 4 Abs.1 c, § 26 Abs.1 ARB 94) greifen. Das Gericht gab der Klage statt und hielt das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrecht, dass die Beklagte zur Kostentragung verpflichtet ist, weil der Rechtsstreit in den Schutzbereich fällt und Vorvertrags- bzw. Tatbestandsausschlüsse nicht vorliegen.
Ausgang: Klage auf Freistellung von Anwalts- und Gerichtskosten aus Rechtsschutzversicherung in vollem Umfang stattgegeben; Versäumnisurteil mit Maßgabe aufrechterhalten
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer bzw. ein mitversicherter Dritter vom Versicherer Freistellung von Prozesskosten verlangen, wenn der zugrunde liegende Rechtsstreit in den Schutzbereich des Vertrages fällt.
Ein Ausschluss wegen Vorvertraglichkeit (§ 4 Abs. 1 c ARB 94) greift nur, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret mit der Möglichkeit eines Rechtsstreits rechnen musste.
Der Ausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit (§ 26 Abs. 1 Satz 2 ARB 94) findet keine Anwendung, wenn der Rechtsstreit seine Grundlage im bestehenden Arbeitsverhältnis hat und die Streitpunkte aus dem Arbeitsvertrag hergeleitet werden.
Das Zivilgericht kann den Versicherer zur Kostenfreistellung verpflichten (§ 91 ZPO); die vorläufige Vollstreckbarkeit kann unter Sicherheitsleistung nach §§ 709, 108 ZPO angeordnet werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1998
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Düsseldorf vom
28. August 1998 wird mit der Maßgabe aufrecht erhal-
ten, daß die Beklagte verpflichtet ist, den über die
Klägerin mit versicherten Herrn X von
sämtlichen Kosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten)
freizustellen, die im Zusammenhang mit dem arbeitsge-
richtlichen Verfahren - Arbeitsgericht Bonn, Az.: 5
Ca 3757/96 -, und dem Berufungsverfahren - Landesar-
beitsgericht Köln, Az.: 4 Sa 798/98 -, entstehen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreites trägt die Be-
klagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
3.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf
nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit er-
bracht ist.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbst-
schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder
Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert.
Ihr Lebensgefährte, der Zeuge X, mit dem die Klägerin
seit dem Jahre 1986 zusammenlebt, ist seit dem 27. Juni
1996 in den Versicherungsschutz einbezogen. Im Dezember
1996 erhob er vor dem Arbeitsgericht in Bonn unter dem im
Tenor angegebenen Aktenzeichen eine Kündigungsschutzklage
gegenüber seiner Arbeitgeberin, der Firma X. Diese
hatte das bestehende Beschäftigungsverhältnis mit der Be-
gründung fristlos gekündigt, der Zeuge habe eine nicht ge-
nehmigte, selbständige Nebentätigkeit ausgeführt. Der Ar-
beitsrechtsstreit, in dem der Zeuge X später auch ei-
nen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie Zahlungsforderungen
geltend gemacht hat, befindet sich mittlerweile in der Be-
rufungsinstanz. Die Beklagte lehnt die Gewährung von
Rechtsschutz für dieses Verfahren ab.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die ge-
richtliche Feststellung darüber, daß die Beklagte zur Frei-
stellung von Kosten im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche
Verfahren verpflichtet ist.
Sie hat zunächst beantragt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte ver-
pflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen
Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit
dem arbeitsgerichtlichen Verfahren beim Ar-
beitsgericht Bonn (Az.: - 5 Ca 3757/96 -) ent-
stehen, freizustellen.
Die Beklagte hat insoweit den Antrag gestellt,
die Klage abzuweisen.
Auf Antrag der Klägerin erging im Termin vom 28. August
1998 ein ihrem Antrag entsprechendes Versäumnisurteil. Ge-
gen das Versäumnisurteil legte die Beklagte form- und
fristgerecht Einspruch ein.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
- wie erkannt -.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils
abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im wesentlichen folgendes vor:
Der von der Klägerin begehrte Rechtsschutz sei aus dem Ge-
sichtspunkt der Vorvertraglichkeit gemäß § 4 Abs. 1 c ARB
94 zu versagen, da die frühere Arbeitgeberin des Zeugen
X ihm im Zusammenhang mit der Kündigung vorgeworfen
habe, schon seit Anfang 1996 durch seine selbständige Tä-
tigkeit gegen den Arbeitsvertrag verstoßen zu haben. Im üb-
rigen sei der Versicherungsschutz auch nach § 26 Abs. 1
Satz 2 ARB 94 ausgeschlossen, da es in dem arbeitsrechtli-
chen Verfahren um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit gehe, für
die kein Versicherungsschutz bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen
XXX, XX und X. Wegen des Ergebnisses der Beweis-
aufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24. Juli
1998 (Bl. 69 - 71 d. A.), vom 16. Juli 1998 (Bl. 79 und 80
d. A.) sowie vom 28. August 1998 (Bl. 93 - 95 d. A.) ver-
wiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin ist aufgrund des mit der Beklagten begründeten
Rechtsschutzversicherungsvertrages berechtigt, diese zugun-
sten des mitversicherten Zeugen X auf Freistellung von
Kosten des aus dem im Tenor näher bezeichneten Rechtsstrei-
tes in Anspruch zu nehmen.
Daß das unter der Versicherungsscheinnummer X
geführte Versicherungsverhältnis der Parteien auch den Be-
rufsrechsschutz für Nichtselbständige mitumfaßt und der
Lebensgefährte der Klägerin seit dem 27 Juni 1996 in den
Vertrag einbezogen ist, steht zwischen den Parteien nicht
in Streit. Der vom Zeugen X seit Dezember 1996 geführ-
te Rechtsstreit unterfällt danach dem Schutzbereich des
Versicherungsvertrages.
Gegenüber der berechtigten Inanspruchnahme durch die Kläge-
rin kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf das Vorlie-
gen eines vorvertraglichen Rechtsverstoßes des Zeugen X
im Sinne von § 4 Abs. 1 c ARB 94 berufen. Dabei ver-
kennt das Gericht nicht, daß der Zeuge die ihm vorgeworfene
selbständige Nebentätigkeit unstreitig bereits seit Beginn
des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma X
per 1. Februar 1996 ausgeübt hat. Nach dem Ergebnis der Be-
weisaufnahme steht aber fest, daß ihm seine damalige Ar-
beitgeberin erstmals im Herbst 1996 anläßlich einer Tagung
in mündlicher Forma sowie mit Abmahnung vom 2. Dezember
1996 erstmals schriftlich die Ausübung dieser Nebentätig-
keit als Vertragspflichtverletzung angelastet hat. Dies er-
gibt sich aus dem insoweit im wesentlichen übereinstimmen-
den Bekundungen der Zeugen XXX, XX und X. Obwohl
der Firma X schon seit Beginn des Beschäftigungs-
verhältnisses die Nebentätigkeit des Zeugen bekannt war,
hat sie diesen Umstand zuvor nicht zum Anlaß einer
Kritik oder einer Abmahnung gemacht. Daß sie seit Beginn
des Vertragsverhältnisses Kenntnis von der Nebentätigkeit
des Zeugen hatte, haben die Zeugen XX und X über-
einstimmend bekundet. Bei dieser Sachlage konnte aber weder
die Klägerin noch der Zeuge X bei seiner Einbeziehung
in den Rechtsschutzversicherungsvertrag im Juni 1996 kon-
kret damit rechnen, daß die selbständige Tätigkeit von der
Arbeitgeberin des Zeugen zum Anlaß einer Rechtsstreitigkeit
gemacht werden würde. Sinn und Zweck der Regelung des § 4
Abs. 1 c ARB 94 ist es aber, nach Möglichkeit zu verhin-
dern, daß die Risikogemeinschaft die Kosten für solche
rechtlichen Auseinandersetzungen übernehmen muß, mit deren
Eintritt der Versicherungsnehmer bei Stellung des Versiche-
rungsantrages schon konkret rechnen mußte. Hierauf weist
die Klägerin unter Bezugnahme auf die zitierte Literatur zu
Recht hin.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Gewährung des
Versicherungsschutzes auch nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2
ARB 94 ausgeschlossen. In der Prozeßführung beim Arbeitsge-
rich in Bonn sowie nunmehr beim Landesarbeitsgericht in
Bonn liegt keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zu-
sammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit. Der Rechts-
streit hat seine Grundlage vielmehr in dem per 1. Februar
1996 mit der Firma X begründeten Arbeitsverhältnis. Der
ausschließliche Streitpunkt der Parteien liegt in der un-
terschiedlichen Beurteilung darüber, ob Pflichten aus dem
bestehenden Beschäftigungsverhältnis durch die Nebentätig-
keit des Zeugen verletzt wurden oder nicht. Auch der später
erweiternd geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch
sowie die Zahlungsforderungen werden erkennbar aus dem An-
stellungsvertrag vom 2. Februar 1996 hergeleitet.
Nach alledem kann für die vorliegende Entscheidung dahin-
stehen, ob die Klägerin aus dem - von der Beklagten nicht
in Abrede gestellten - Umstand, daß die Beklagte für den
vom Zeugen X schon im Jahre 1995 unter dem Aktenzei-
chen 2 Ca 3226/06, Arbeitsgericht Bonn, geführten Rechts-
streits gegen die Firma XX Dek-
kungsschutz gewährt hat, einen hinreichenden Vertrauenstat-
bestand auch für die Annahme einer Freistellung von den Ko-
sten des im Tenor bezeichneten Rechtsstreits gesetzt hat
oder nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entschei-
dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 und
108 ZPO.
Streitwert:
1. bis zum 15.10.1998 6.000,-- DM,
2. danach 10.000,-- DM.