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Amtsgericht Düsseldorf·21 C 15471/00·20.08.2001

Pauschalreise: Reisepreisminderung wegen Flugverlegung und Kreuzfahrtschiff-Abweichung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Reisende verlangte von dem Veranstalter Minderung und Schadensersatz wegen Flugzeitenänderungen, abweichender Kreuzfahrtunterbringung und verkürztem Hotelaufenthalt. Das Gericht sprach eine Reisepreisminderung nach § 651d BGB von 1.793,60 DM zu, wies die Klage im Übrigen aber ab. Die erhebliche Verlegung/Verspätung des Hinflugs, die vertragswidrige Schiffskategorie/Kabinenausstattung sowie die Verkürzung des Badeaufenthalts wurden als Reisemängel bewertet. Zusatz-Transferkosten vom Flughafen nach Hause seien hingegen nicht vom Reisevertrag umfasst und daher nicht ersatzfähig.

Ausgang: Klage auf Reisepreisminderung teilweise erfolgreich (1.793,60 DM), im Übrigen abgewiesen (insb. keine Ersatzfähigkeit der Transferkosten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erhebliche Verlegung und Verzögerung des Hinflugs, die zu einer Ankunft erst in den frühen Morgenstunden und zu einer faktischen Verkürzung der ersten Hotelübernachtung führt, stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung.

2

Weicht der Reiseveranstalter bei einer Kreuzfahrt von der im Katalog und in der Bestätigung beschriebenen Schiffskategorie bzw. dem konkret genannten Schiff ab und bleibt er für die behauptete Identität des eingesetzten Schiffs beweisfällig, liegt ein zur Minderung berechtigender Reisemangel vor.

3

Fehlt eine in der Leistungsbeschreibung zugesagte Ausstattungsleistung der Unterbringung (z.B. Telefon in der Kabine), kann dies bei der Bemessung der Reisepreisminderung berücksichtigt werden.

4

Wird der Rückflug vorverlegt und verzögert sich zugleich der Transfer zum Anschlussaufenthalt, sodass eine geschuldete Hotelübernachtung entfällt und Urlaubstage nur eingeschränkt nutzbar sind, ist die Minderung regelmäßig nach dem anteiligen Reisepreis der betroffenen Tage zu bemessen.

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Fahrtkosten für den Rücktransport vom Ankunftsflughafen zum Wohnort sind nicht nach § 651f Abs. 1 BGB ersatzfähig, wenn der Reisevertrag die Beförderungsleistung nur bis zum Flughafen am Zielort der Rückbeförderung schuldet.

Relevante Normen
§ 651d Abs. 1 BGB§ 472 Abs. 1 BGB§ 651f Abs. 1 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2001

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1.793,60 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-

zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

30. September 2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Klä-

ger zu 45/100 sowie die Beklagte zu 55/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung

durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in

Höhe von 3.000,-- DM abwenden, sofern der Klä-

ger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in

gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die

selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-

schen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

2

Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und die beiden

3

gemeinsamen Töchter eine von der Beklagten veranstaltete

4

Flugpauschalreise in der Zeit vom 15. bis zum 29. April

5

2000 nach X. Inhalt der Urlausbsreise waren eine Ho-

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telübernachtung in XX, eine 6-tätige X-kreuzfahrt

7

auf dem MS X oder dem MS XX sowie ein an-

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schließender 7-tägiger Aufenthalt im Hotel X

9

in Y. Der Gesamtreisepreis - ohne die Kosten

10

für die Flugzuschläge, die Sicherheitsgebühren, die Visa-

11

Gebühren und die Reiserücktrittskostenversicherung - be-

12

trug 8.996,-- DM.

13

Der zunächst für den 15. April 2000 um 8.00 Uhr vorgese-

14

hene Hinflug von Z nach XX wurde auf 20.45

15

Uhr verlegt. Das Flugzeug startete indes erst gegen 22.00

16

Uhr. Im Hotel in XX trafen die Reisenden am 16. Ap-

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ril 2000 gegen 4.45 Uhr morgens ein. Die ab dem 16. April

18

2000 stattfindende X-kreuzfahrt wurde auf der MS XXX

19

durchgeführt. Zwischen den Parteien besteht insoweit

20

Streit darüber, ob die Beklagte damit ihre reisevertrag-

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lich geschuldete Leistung erbracht hat. Der für den 29.

22

April 2000 um 3.00 Uhr vorgesehene Rückflug wurde auf den

23

28. April 2000 um 16.00 vorverlegt.

24

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte

25

auf Reisepreisminderung und Schadensersatz in Höhe von

26

3.271,63 DM in Anspruch. Die Klageforderung setzt sich

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wie folgt zusammen:

28

1. Verkürzung der Reise um 2 Tage 1.211.74 DM

29

2. Einsatz eines Schiffes minderer Kategorie 1.359,20 DM

30

3. Zusatzkosten für Abholung von Flughafen 386,40 DM

31

4. 1 Tag weniger Badeurlaub und durch späte-

32

re Ankunft bedingte Unmöglichkeit einen

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Tauchkurs zu belegen 314,29 DM

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3.271,63 DM.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.271,63

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DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 30. Sep-

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tember 2000 zu zahlen.

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Die Beklagte stellt den Antrag,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich darauf, dass das während der X-kreuz-

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fahrt zur Verfügung gestellte Schiff MS XXX mit dem in

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ihrem Reisekatalog für Winter 1999/2000 beschriebenen

44

Schiff MS X identisch sei.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand-

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des wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

48

Die Klage ist nur teilweise begründet.

49

Der Kläger ist gemäß § 651 d Abs. 1 BGB berechtigt, die

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Beklagte auf Reisepreisminderung in Höhe von 1.793,60 DM

51

in Anspruch zu nehmen. Eine darüber hinausgehende Zah-

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lungsforderung steht ihm hingegen nicht zu.

53

1.

54

Die Urlaubsreise des Klägers und seiner Familie war teil-

55

weise mit Reisemängeln behaftet.

56

a)

57

So beschränkte sich der Hinflug der Reisenden nicht - wie

58

zunächst vorgesehen - auf den 15. April 2000. Wegen des

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zunächst verlegten und dann verzögerten Startes ab Z

60

um 22.00 abends trafen die Urlauber erst am Folgetag

61

um 4.45 Uhr früh im gebuchten Hotel in XX ein. Nach

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einem nur ca. 4-stündigen Hotelaufenthalt fand dann be-

63

reits der Bustransfer nach YY statt.

64

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese unstreiti-

65

gen Umstände als Reisemangel einzustufen, der zur Minde-

66

rung berechtigt. Zum einen bedeutete der Nachtflug und

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die frühe Ankunft im Hotel einerseits sowie die Verkür-

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zung der Erholungszeit vor dem mehrstündigen Bustransfer

69

nach YY andererseits gegenüber der zunächst vorgesehe-

70

nen Hinflugdurchführung eine spürbare Strapaze für den

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Kläger und seine Familie. Zum anderen reduzierte sich die

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von der Beklagten nach dem Reisevertrag geschuldete Über-

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nachtungsleistung im Hotel auf ganze ca. 4 Stunden ein-

74

schließlich Frühstück.

75

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände

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hält das Gericht gemäß §§ 651 d Abs. 1, 472 Abs. 1 BGB

77

für diesen Mangel einen Minderungswert für angemessen,

78

der dem auf einen hälftigen Urlaubstag entfallenden Teil-

79

betrag des Reisepreises entspricht. Für die erste Ur-

80

laubswoche einschließlich der X-kreuzfahrt berechnet die

81

Beklagte gemäß Rechnung und Bestätigung vom 20. Januar

82

2000 einen Betrag von insgesamt 6.796,-- DM. Auf jeden

83

Tag der ersten Urlaubswoche entfällt mithin ein Teilbe-

84

trag von 970,86 DM. Die Hälfte davon entspricht 485,43

85

DM.

86

Die vom Kläger geleisteten Zahlungen für die Flughafenzu-

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schläge, die Sicherheitsgebühren, die Visa-Gebühren sowie

88

die Reiserücktrittskostenversicherung beziehen sich nicht

89

auf Leistungen, die die Beklagte nach dem Reisevertrag

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schuldete, und bleiben bei der Berechnung des Minderungs-

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wertes außer Betracht.

92

b)

93

Entgegen der Leistungsbeschreibung ihres Reisekataloges

94

und dem Inhalt der Rechnung und Bestätigung vom 20. Janu-

95

ar 2000 wurden der Kläger und seine Familie von der Be-

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klagten während der sechstätigen X-kreuzfahrt weder auf

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dem 5-Sterne-Schiff MS X noch dem 5-Sterne-Schiff MS

98

XX, sondern der MS XXX untergebracht. Dafür

99

dass das eingesetzte Schiff mit dem im Reisekatalog für

100

Winter 1999/2000 beschriebenen Schiff MS X identisch

101

war, ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Soweit sie

102

für diese Behauptung die Vernehmung des Zeugen X

103

angeboten hat, ist sie mit diesem Beweismittel ausge-

104

schlossen, nachdem sie es versäumt hat, innerhalb der ge-

105

setzten Ausschlussfrist den aufgegebenen Auslagenvor-

106

schuss für den Zeugen einzuzahlen.

107

Die dem Kläger und seiner Familie zugewiesenen Kabinen

108

verfügten entgegen der Leistungsbeschreibung im Reiseka-

109

talog der Beklagten (Blatt 74 d. A.) nicht über ein Tele-

110

fon. Die vorhandenen Kleiderschränke waren derart klein

111

bemessen, dass sie den Inhalt der Koffer und Reisetaschen

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der Urlauber nicht aufnehmen konnten. Außerdem störte,

113

dass sich das Handwaschbecken nicht in der Nasszelle,

114

sondern am Eingang der kleinen Kabinen befand, wo es beim

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Betreten und Verlassen der Kabinen im Wege war. Das Feh-

116

len des Telefons ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Die übrigen Umstände der Kabinenbenutzung hat die Beklag-

118

te nicht mehr in Abrede gestellt, nachdem der Kläger mit

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Schriftsatz vom 12. Januar 2001 eine detaillierte Kabi-

120

nenbeschreibung nebst Skizze vorgelegt hat. Unter Berück-

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sichtigung der vorliegenden Gesamtumstände bringt das Ge-

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richt gemäß §§ 651 d Abs. 1, 472 Abs. 1 BGB für die ver-

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tragswidrige Schiffsunterbringung einen Minderungswert

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von 10 % in Ansatz. Bei einem Reisepreis für die Kreuz-

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fahrt von 6.796,-- DM entspricht dies einem Teilbetrag

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von 679,60 DM.

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Eine darüber hinausgehende Minderung kommt indes nicht in

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Betracht.

129

Dass an Bord lediglich 20 Liegen auf dem Deck verfügbar

130

gewesen sein sollen, rechtfertigt keine Reisepreisredu-

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zierung. Nach der Leistungsbeschreibung im Reisekatalog

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der Beklagten konnte der Kläger nicht erwarten, dass für

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jeden Reisegast eine Liege vorhanden sein würde. Eine

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entsprechende Zusage hat die Beklagte nicht erteilt. Ent-

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sprechendes gilt im Hinblick auf die Größe der Bordkabi-

136

nen. Dass im Übrigen die Verpflegung auf dem Schiff, das

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Personal und die Passagiere "in Ordnung" waren, hat er

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Kläger in seiner Anspruchsanmeldung vom 12. Mai 2000 bes-

139

tätigt. Soweit der Kläger und seine Familie zu den weni-

140

gen Gästen an Bord zählten, die nicht in den Genuss von

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Last-Minute-Preisen oder anderen Preisvergünstigungen ge-

142

kommen sind, mag dies aus Sicht des Klägers ärgerlich

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sein, berechtigt aber nicht zur Minderung.

144

c)

145

Nachdem der Kläger eine Ablichtung der handschriftlichen

146

Bestätigung ihres Reiseleiters (Blatt 63 d. A.) vorgelegt

147

hat, nach der die Reisenden - engegen dem Inhalt der Rech-

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nung und Bestätigung - das Kreuzfahrtschiff erst am 23.

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April 2000 verließen und erst an diesem Tag den Bustrans-

150

fer zum gebuchten Hotel geboten erhielten, hat die Be-

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klagte die um einen Tag verspätete Ankunft in Y

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nicht mehr in Abrede gestellt.

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Unstreitig ist ferner, dass der Rückflug der Urlauber

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nicht - wie zunächst vorgesehen - erst am 29. April 2000,

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sondern schon am 28. Spril 2000 um 16.00 Uhr stattfand

156

und der Kläger und seine Familie in diesem Zusammenhang

157

um 12.00 Uhr im Hotel abgeholt wurden. Abgesehen davon,

158

dass durch die Vorverlegung des Rückfluges eine nach dem

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Reisevertrag geschuldete Hotelübernachtung ganz entfiel,

160

konnten die Reisenden auch den 28. April 2000 als Ur-

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laubstag nur noch stark eingeschränkt nutzen.

162

Für die Verkürzung des Hotelaufenthaltes in Y von

163

fast zwei Tagen bringt das Gericht den auf die beiden be-

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troffenen Urlaubstage anteilig entfallenden Reisepreis

165

als Minderungswert in Ansatz. Nach der Rechnung und Bes-

166

tätigung der Beklagten vom 20. Januar 2000 beträgt der

167

anteilige Reisepreis für die Zeit vom 22. bis 29. April

168

2000 DM 2.200,--. Auf zwei Tage entfällt danach ein Be-

169

trag von 628,57 DM.

170

Soweit die Kläger wegen der Verkürzung des Hotelaufent-

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haltes daran gehindert gewesen sein mögen, einen Tauch-

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kursus zu buchen, stellt dies allenfalls eine bloße Unan-

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nehmlichkeit dar, die nicht zur Reisepreisreduzierung be-

174

rechtigt. Dies steht im vorliegenden Fall vor dem Hinter-

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grund, dass der Hotelaufenthalt in der zweiten Urlaubswo-

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che nicht als sogenannte Themenreise im Sinne eines

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Tauchurlaubes ausgeschrieben war.

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Für die vorliegende Entscheidung kann letztlich dahinste-

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hen, ob die Kläger die im Einzelnen beschriebenen Reise-

180

mängel gegenüber der örtlichen Reiseleitung der Beklagten

181

angezeigt haben oder nicht. Dass sie etwa zur geeigneten

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Abhilfeleistung imstande gewesen wäre, behauptet die Be-

183

klagte selbst nicht.

184

2.

185

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger gemäß §

186

651 f Abs. 1 BGB Fahrtkosten in Höhe von 386,40 DM zu er-

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statten.

188

Die nach dem Reisevertrag geschuldeten Leistungen der Be-

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klagten endeten mit der Luftbeförderung von XX nach

190

Z. Für den jeweiligen Rücktransport vom Flughafen

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in Z zu ihrem Wohnort hatten der Kläger und seine

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Familie selbst zu sorgen. Etwaige notwendige organisato-

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rische Abweichungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen

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Rückkehr fallen danach in den Verantwortungs- und Risiko-

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bereich der Reisenden.

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Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt der Verzugs-

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zinsen gemäß §§ 286 und 288 BGB gerechtfertigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die

199

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§

200

708 Ziffer 11, 711, 713 und 108 ZPO.

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Streitwert: 3.271,63 DM