Pauschalreise: Reisepreisminderung wegen Flugverlegung und Kreuzfahrtschiff-Abweichung
KI-Zusammenfassung
Der Reisende verlangte von dem Veranstalter Minderung und Schadensersatz wegen Flugzeitenänderungen, abweichender Kreuzfahrtunterbringung und verkürztem Hotelaufenthalt. Das Gericht sprach eine Reisepreisminderung nach § 651d BGB von 1.793,60 DM zu, wies die Klage im Übrigen aber ab. Die erhebliche Verlegung/Verspätung des Hinflugs, die vertragswidrige Schiffskategorie/Kabinenausstattung sowie die Verkürzung des Badeaufenthalts wurden als Reisemängel bewertet. Zusatz-Transferkosten vom Flughafen nach Hause seien hingegen nicht vom Reisevertrag umfasst und daher nicht ersatzfähig.
Ausgang: Klage auf Reisepreisminderung teilweise erfolgreich (1.793,60 DM), im Übrigen abgewiesen (insb. keine Ersatzfähigkeit der Transferkosten).
Abstrakte Rechtssätze
Eine erhebliche Verlegung und Verzögerung des Hinflugs, die zu einer Ankunft erst in den frühen Morgenstunden und zu einer faktischen Verkürzung der ersten Hotelübernachtung führt, stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung.
Weicht der Reiseveranstalter bei einer Kreuzfahrt von der im Katalog und in der Bestätigung beschriebenen Schiffskategorie bzw. dem konkret genannten Schiff ab und bleibt er für die behauptete Identität des eingesetzten Schiffs beweisfällig, liegt ein zur Minderung berechtigender Reisemangel vor.
Fehlt eine in der Leistungsbeschreibung zugesagte Ausstattungsleistung der Unterbringung (z.B. Telefon in der Kabine), kann dies bei der Bemessung der Reisepreisminderung berücksichtigt werden.
Wird der Rückflug vorverlegt und verzögert sich zugleich der Transfer zum Anschlussaufenthalt, sodass eine geschuldete Hotelübernachtung entfällt und Urlaubstage nur eingeschränkt nutzbar sind, ist die Minderung regelmäßig nach dem anteiligen Reisepreis der betroffenen Tage zu bemessen.
Fahrtkosten für den Rücktransport vom Ankunftsflughafen zum Wohnort sind nicht nach § 651f Abs. 1 BGB ersatzfähig, wenn der Reisevertrag die Beförderungsleistung nur bis zum Flughafen am Zielort der Rückbeförderung schuldet.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2001
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1.793,60 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-
zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
30. September 2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Klä-
ger zu 45/100 sowie die Beklagte zu 55/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung
durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 3.000,-- DM abwenden, sofern der Klä-
ger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-
schen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und die beiden
gemeinsamen Töchter eine von der Beklagten veranstaltete
Flugpauschalreise in der Zeit vom 15. bis zum 29. April
2000 nach X. Inhalt der Urlausbsreise waren eine Ho-
telübernachtung in XX, eine 6-tätige X-kreuzfahrt
auf dem MS X oder dem MS XX sowie ein an-
schließender 7-tägiger Aufenthalt im Hotel X
in Y. Der Gesamtreisepreis - ohne die Kosten
für die Flugzuschläge, die Sicherheitsgebühren, die Visa-
Gebühren und die Reiserücktrittskostenversicherung - be-
trug 8.996,-- DM.
Der zunächst für den 15. April 2000 um 8.00 Uhr vorgese-
hene Hinflug von Z nach XX wurde auf 20.45
Uhr verlegt. Das Flugzeug startete indes erst gegen 22.00
Uhr. Im Hotel in XX trafen die Reisenden am 16. Ap-
ril 2000 gegen 4.45 Uhr morgens ein. Die ab dem 16. April
2000 stattfindende X-kreuzfahrt wurde auf der MS XXX
durchgeführt. Zwischen den Parteien besteht insoweit
Streit darüber, ob die Beklagte damit ihre reisevertrag-
lich geschuldete Leistung erbracht hat. Der für den 29.
April 2000 um 3.00 Uhr vorgesehene Rückflug wurde auf den
28. April 2000 um 16.00 vorverlegt.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte
auf Reisepreisminderung und Schadensersatz in Höhe von
3.271,63 DM in Anspruch. Die Klageforderung setzt sich
wie folgt zusammen:
1. Verkürzung der Reise um 2 Tage 1.211.74 DM
2. Einsatz eines Schiffes minderer Kategorie 1.359,20 DM
3. Zusatzkosten für Abholung von Flughafen 386,40 DM
4. 1 Tag weniger Badeurlaub und durch späte-
re Ankunft bedingte Unmöglichkeit einen
Tauchkurs zu belegen 314,29 DM
3.271,63 DM.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.271,63
DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem 30. Sep-
tember 2000 zu zahlen.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich darauf, dass das während der X-kreuz-
fahrt zur Verfügung gestellte Schiff MS XXX mit dem in
ihrem Reisekatalog für Winter 1999/2000 beschriebenen
Schiff MS X identisch sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand-
des wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Der Kläger ist gemäß § 651 d Abs. 1 BGB berechtigt, die
Beklagte auf Reisepreisminderung in Höhe von 1.793,60 DM
in Anspruch zu nehmen. Eine darüber hinausgehende Zah-
lungsforderung steht ihm hingegen nicht zu.
1.
Die Urlaubsreise des Klägers und seiner Familie war teil-
weise mit Reisemängeln behaftet.
a)
So beschränkte sich der Hinflug der Reisenden nicht - wie
zunächst vorgesehen - auf den 15. April 2000. Wegen des
zunächst verlegten und dann verzögerten Startes ab Z
um 22.00 abends trafen die Urlauber erst am Folgetag
um 4.45 Uhr früh im gebuchten Hotel in XX ein. Nach
einem nur ca. 4-stündigen Hotelaufenthalt fand dann be-
reits der Bustransfer nach YY statt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese unstreiti-
gen Umstände als Reisemangel einzustufen, der zur Minde-
rung berechtigt. Zum einen bedeutete der Nachtflug und
die frühe Ankunft im Hotel einerseits sowie die Verkür-
zung der Erholungszeit vor dem mehrstündigen Bustransfer
nach YY andererseits gegenüber der zunächst vorgesehe-
nen Hinflugdurchführung eine spürbare Strapaze für den
Kläger und seine Familie. Zum anderen reduzierte sich die
von der Beklagten nach dem Reisevertrag geschuldete Über-
nachtungsleistung im Hotel auf ganze ca. 4 Stunden ein-
schließlich Frühstück.
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände
hält das Gericht gemäß §§ 651 d Abs. 1, 472 Abs. 1 BGB
für diesen Mangel einen Minderungswert für angemessen,
der dem auf einen hälftigen Urlaubstag entfallenden Teil-
betrag des Reisepreises entspricht. Für die erste Ur-
laubswoche einschließlich der X-kreuzfahrt berechnet die
Beklagte gemäß Rechnung und Bestätigung vom 20. Januar
2000 einen Betrag von insgesamt 6.796,-- DM. Auf jeden
Tag der ersten Urlaubswoche entfällt mithin ein Teilbe-
trag von 970,86 DM. Die Hälfte davon entspricht 485,43
DM.
Die vom Kläger geleisteten Zahlungen für die Flughafenzu-
schläge, die Sicherheitsgebühren, die Visa-Gebühren sowie
die Reiserücktrittskostenversicherung beziehen sich nicht
auf Leistungen, die die Beklagte nach dem Reisevertrag
schuldete, und bleiben bei der Berechnung des Minderungs-
wertes außer Betracht.
b)
Entgegen der Leistungsbeschreibung ihres Reisekataloges
und dem Inhalt der Rechnung und Bestätigung vom 20. Janu-
ar 2000 wurden der Kläger und seine Familie von der Be-
klagten während der sechstätigen X-kreuzfahrt weder auf
dem 5-Sterne-Schiff MS X noch dem 5-Sterne-Schiff MS
XX, sondern der MS XXX untergebracht. Dafür
dass das eingesetzte Schiff mit dem im Reisekatalog für
Winter 1999/2000 beschriebenen Schiff MS X identisch
war, ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Soweit sie
für diese Behauptung die Vernehmung des Zeugen X
angeboten hat, ist sie mit diesem Beweismittel ausge-
schlossen, nachdem sie es versäumt hat, innerhalb der ge-
setzten Ausschlussfrist den aufgegebenen Auslagenvor-
schuss für den Zeugen einzuzahlen.
Die dem Kläger und seiner Familie zugewiesenen Kabinen
verfügten entgegen der Leistungsbeschreibung im Reiseka-
talog der Beklagten (Blatt 74 d. A.) nicht über ein Tele-
fon. Die vorhandenen Kleiderschränke waren derart klein
bemessen, dass sie den Inhalt der Koffer und Reisetaschen
der Urlauber nicht aufnehmen konnten. Außerdem störte,
dass sich das Handwaschbecken nicht in der Nasszelle,
sondern am Eingang der kleinen Kabinen befand, wo es beim
Betreten und Verlassen der Kabinen im Wege war. Das Feh-
len des Telefons ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die übrigen Umstände der Kabinenbenutzung hat die Beklag-
te nicht mehr in Abrede gestellt, nachdem der Kläger mit
Schriftsatz vom 12. Januar 2001 eine detaillierte Kabi-
nenbeschreibung nebst Skizze vorgelegt hat. Unter Berück-
sichtigung der vorliegenden Gesamtumstände bringt das Ge-
richt gemäß §§ 651 d Abs. 1, 472 Abs. 1 BGB für die ver-
tragswidrige Schiffsunterbringung einen Minderungswert
von 10 % in Ansatz. Bei einem Reisepreis für die Kreuz-
fahrt von 6.796,-- DM entspricht dies einem Teilbetrag
von 679,60 DM.
Eine darüber hinausgehende Minderung kommt indes nicht in
Betracht.
Dass an Bord lediglich 20 Liegen auf dem Deck verfügbar
gewesen sein sollen, rechtfertigt keine Reisepreisredu-
zierung. Nach der Leistungsbeschreibung im Reisekatalog
der Beklagten konnte der Kläger nicht erwarten, dass für
jeden Reisegast eine Liege vorhanden sein würde. Eine
entsprechende Zusage hat die Beklagte nicht erteilt. Ent-
sprechendes gilt im Hinblick auf die Größe der Bordkabi-
nen. Dass im Übrigen die Verpflegung auf dem Schiff, das
Personal und die Passagiere "in Ordnung" waren, hat er
Kläger in seiner Anspruchsanmeldung vom 12. Mai 2000 bes-
tätigt. Soweit der Kläger und seine Familie zu den weni-
gen Gästen an Bord zählten, die nicht in den Genuss von
Last-Minute-Preisen oder anderen Preisvergünstigungen ge-
kommen sind, mag dies aus Sicht des Klägers ärgerlich
sein, berechtigt aber nicht zur Minderung.
c)
Nachdem der Kläger eine Ablichtung der handschriftlichen
Bestätigung ihres Reiseleiters (Blatt 63 d. A.) vorgelegt
hat, nach der die Reisenden - engegen dem Inhalt der Rech-
nung und Bestätigung - das Kreuzfahrtschiff erst am 23.
April 2000 verließen und erst an diesem Tag den Bustrans-
fer zum gebuchten Hotel geboten erhielten, hat die Be-
klagte die um einen Tag verspätete Ankunft in Y
nicht mehr in Abrede gestellt.
Unstreitig ist ferner, dass der Rückflug der Urlauber
nicht - wie zunächst vorgesehen - erst am 29. April 2000,
sondern schon am 28. Spril 2000 um 16.00 Uhr stattfand
und der Kläger und seine Familie in diesem Zusammenhang
um 12.00 Uhr im Hotel abgeholt wurden. Abgesehen davon,
dass durch die Vorverlegung des Rückfluges eine nach dem
Reisevertrag geschuldete Hotelübernachtung ganz entfiel,
konnten die Reisenden auch den 28. April 2000 als Ur-
laubstag nur noch stark eingeschränkt nutzen.
Für die Verkürzung des Hotelaufenthaltes in Y von
fast zwei Tagen bringt das Gericht den auf die beiden be-
troffenen Urlaubstage anteilig entfallenden Reisepreis
als Minderungswert in Ansatz. Nach der Rechnung und Bes-
tätigung der Beklagten vom 20. Januar 2000 beträgt der
anteilige Reisepreis für die Zeit vom 22. bis 29. April
2000 DM 2.200,--. Auf zwei Tage entfällt danach ein Be-
trag von 628,57 DM.
Soweit die Kläger wegen der Verkürzung des Hotelaufent-
haltes daran gehindert gewesen sein mögen, einen Tauch-
kursus zu buchen, stellt dies allenfalls eine bloße Unan-
nehmlichkeit dar, die nicht zur Reisepreisreduzierung be-
rechtigt. Dies steht im vorliegenden Fall vor dem Hinter-
grund, dass der Hotelaufenthalt in der zweiten Urlaubswo-
che nicht als sogenannte Themenreise im Sinne eines
Tauchurlaubes ausgeschrieben war.
Für die vorliegende Entscheidung kann letztlich dahinste-
hen, ob die Kläger die im Einzelnen beschriebenen Reise-
mängel gegenüber der örtlichen Reiseleitung der Beklagten
angezeigt haben oder nicht. Dass sie etwa zur geeigneten
Abhilfeleistung imstande gewesen wäre, behauptet die Be-
klagte selbst nicht.
2.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger gemäß §
651 f Abs. 1 BGB Fahrtkosten in Höhe von 386,40 DM zu er-
statten.
Die nach dem Reisevertrag geschuldeten Leistungen der Be-
klagten endeten mit der Luftbeförderung von XX nach
Z. Für den jeweiligen Rücktransport vom Flughafen
in Z zu ihrem Wohnort hatten der Kläger und seine
Familie selbst zu sorgen. Etwaige notwendige organisato-
rische Abweichungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen
Rückkehr fallen danach in den Verantwortungs- und Risiko-
bereich der Reisenden.
Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt der Verzugs-
zinsen gemäß §§ 286 und 288 BGB gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§
708 Ziffer 11, 711, 713 und 108 ZPO.
Streitwert: 3.271,63 DM