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Amtsgericht Düsseldorf·21 C 13521/11·12.03.2012

Klage auf Wertersatz nach behauptetem Rollerdiebstahl von Kaskoversicherung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner Kaskoversicherung Wertersatz für einen angeblichen Rollerdiebstahl während eines Türkeiaufenthalts. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger den Eintritt des Versicherungsfalls nicht schlüssig und widerspruchsfrei substantiiert hat. Wegen unaufgeklärter Widersprüche und unplausibler Angaben wird die Klage abgewiesen; spätere Schriftsätze blieben unberücksichtigt.

Ausgang: Klage auf Wertersatz wegen behaupteten Diebstahls mangels substantiiertem Sachvortrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch aus einem Versicherungsvertrag setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Eintritt des versicherten Schadensfalls hinreichend substantiert und schlüssig darlegt.

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Widersprüchliches und in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbares Vorbringen genügt nicht zur Begründung eines Versicherungsanspruchs und kann zur Abweisung der Klage führen.

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Fristgerecht angeforderte ergänzende Vorbringen sind einzuhalten; verspätete Schriftsätze nach gerichtlicher Fristsetzung bleiben gemäß §§ 296, 296a ZPO unberücksichtigt.

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Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers (z.B. Anzeigepflichten) bedürfen keiner abschließenden Entscheidung, wenn der Versicherungsfall bereits mangels schlüssiger Darlegung nicht nachgewiesen ist.

Relevante Normen
§ 296, 296a ZPO§ 91 ZPO§ 708 Ziffer 11 ZPO§ 711 ZPO§ 108 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Rollers, Fabrikat Piaggio/M05, amtliches Kennzeichen XXX. Diesen Rollen hat er bei der Beklagten kaskoversichert.

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Mit der Behauptung, der Roller sei während seines Urlaubsaufenthaltes in der Türkei in der Zeit vom 17.07. bis zum 30.08.2009 in E gestohlen worden, nimmt er die Beklagte auf Wertersatz in Höhe von 1.500,-- Euro in Anspruch.

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Er beantragt,

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Die Beklagte stellt den Antrag,

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Sie beruft sich darauf, dass der Kläger nicht in der Lage sei, das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Entwendungsdiebstahles darzulegen, und äußert die Vermutung, dass der behauptete Entwendungsdiebstahl vorgetäuscht sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

9

Die beigezogene Akte, Aktenzeichen xxx UJs xxxx/xx, Staatsanwaltschaft E, war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger ist nicht berechtigt, von der Beklagten aufgrund des bestehenden Kaskoversicherungsvertrages die Erstattung eines Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 1.500,-- Euro zu verlangen.

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Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines vom Vertrag umfassten Schadensfalles nicht hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt. Hierauf weist die Beklagte zu Recht hin.

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Das gesamte Vorbringen des Klägers ist höchst widersprüchlich und vermag den Eintritt eines Versicherungsfalles nicht nachvollziehbar zu begründen. Die Widersprüchlichkeit beschränkt sich nicht nur auf die angeblichen Umstände des Diebstahles und der damaligen Abwesenheit des Klägers, sondern erstreckt sich auch auf die Angaben über die Anschaffung des Rollers. Während der Kläger in der Klageschrift behauptet, den Roller im Jahr 2003 gekauft zu haben, hat er bei seiner Diebstahlsanzeige gegenüber der Autobahnpolizei in O am 17.09.2009 einen Kauf des Rollers „im Winter 2001“ erwähnt. Während er in der Klageschrift behauptet, den Roller für 2.500,-- Euro gekauft zu haben, hat er in der Schadensanzeige gegenüber der Beklagten vom 11.01.2010 einen Kaufpreis von nur 2.000,-- Euro angegeben. Eine nachvollziehbare Erklärung für diesen Wechsel in der Sachdarstellung bietet der Kläger nicht. In der Klageschrift hat er vorgetragen, am 17.07.2009 in die Türkei geflogen und am 30.08.2009 aus dem Urlaub zurückgekehrt zu sein. Gegenüber dem die Strafanzeige aufnehmenden Polizeibeamten hat der Kläger hingegen damals angegeben, sich in der Zeit vom 17.06. bis zum 09.09.2009 im Urlaub in der Türkei befunden zu haben. Auch insoweit versäumt es der Kläger, die Widersprüchlichkeit aufzuklären. Während er in der Klageschrift behauptet, den Roller nach seiner Urlaubsrückkehr zunächst nicht benötigt zu haben und erst nach ca. 2 Wochen zum Abstellort Ecke A-straße/D-straße in der Nähe der dortigen Bahnbrücke gegangen zu sein, wo er den Roller aber nicht gefunden habe, geht aus der Strafanzeige hervor, dass ihn angeblich ein Nachbar schon am 30.08.2009 telefonisch davon in Kenntnis gesetzt habe, dass die Polizei den Roller auf der Autobahn A 57 Fahrtrichtung L in Höhe der Anschlussstelle S auf dem Seitenstreifen vorgefunden haben soll. Aus einem Aktenvermerk der Polizei vom 18.09.2009 ergibt sich, dass beim Auffinden des Kleinkraftrades keine Aufbruchspuren am Zündschloss erkennbar und der Roller bei einer erneuten Überprüfung am 03.09.2009 gegen 21.00 Uhr nicht mehr auffindbar gewesen sei. Nichts davon findet sich in der Klagebegründung wieder.

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 Warum sich der Kläger im Übrigen erstmals am 17.09.2009 an die Polizei gewandt hat, begründet er nicht nachvollziehbar. Die gegenüber der Polizei gemachte Angabe, nach seiner Rückkehr aus der Türkei erst am 17.09.2009 die Möglichkeit gehabt zu haben, die Wache aufzusuchen, da er sich ein Auto habe leihen müssen, erscheint vor dem Hintergrund, dass er sich problemlos an die seinem Wohnsitz nächstgelegene Revierwache hätte wenden können, nicht überzeugend. Der Kläger wohnt auf der V-straße in C. Warum er während seiner mehrwöchigen Urlaubsabwesenheit seinen Roller im Einmündungsbereich A-straße/D-straße, der sich in der G-stadt befindet, platziert hat, erschließt sich nicht. Soweit sich der Kläger darauf beruft, über keine Unterstellmöglichkeit zu verfügen und gehalten gewesen zu sein, das Fahrzeug „im öffentlichen Verkehrsraum“ abzustellen, erklärt dies nicht, warum er sich nicht einen geeigneten Abstellort in der Nähe seiner Wohnung, sondern einen von einem hohen Fahrzeug- und Fußgängeraufkommen frequentierten Verkehrsknotenpunkt – die Beklagte spricht in diesem Zusammenhang von einem „Präsentierteller für Diebe“ – ausgesucht hat. Es sei daran erinnert, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nur um ein Kleinkraftrad handelt, das zur Not noch in einem Kellerraum hätte Platz finden können.

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Nach alledem kann sogar vernachlässigt bleiben, dass sich aus dem von der Beklagten eingeholten und vorgelegten Schlüsselgutachten vom 09.02.2010 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beklagten ein Originalschlüssel nicht übergeben und von einem der beiden Schlüssel eine Kopie angefertigt wurde.

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Nachdem die Beklagte bereits auf die Widersprüchlichkeiten und die fehlende Schlüssigkeit im Sachvortrag des Klägers hingewiesen hat, bedurfte es hierzu keines (weiteren) gerichtlichen Hinweises mehr. Immerhin hat das Gericht dem Kläger im Verhandlungstermin die Möglichkeit gegeben, binnen 2 Wochen, d.h. bis zum 21.02.2012, zur Klageerwiderung Stellung zu nehmen. Dies ist fristgemäß nicht geschehen. Die nunmehrigen Ausführungen in dem am 05.03.2012 bei Gericht eingegangenen, auf den 20.02.2012 datierten Schriftsatz  sind gemäß §§ 296, 296 a ZPO verspätet und finden keine Berücksichtigung. Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht nicht.

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Dass der Kläger nicht innerhalb der Wochenfrist gemäß § 7 AKB den behaupteten Diebstahl bei der Beklagten angezeigt hat und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger seine Obliegenheitsverpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag verletzt hat, kann für die vorliegende Entscheidung letztlich dahinstehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711 und 108 ZPO.

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Streitwert: 1.500,-- Euro.