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Amtsgericht Düsseldorf·21 C 12180/05·24.04.2006

Klage auf Erstattung nach VO (EG) 261/2004 wegen Flugverspätung abgewiesen

ZivilrechtReiserechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Erstattung des anteiligen Flugpreises nach VO (EG) Nr. 261/2004 wegen mehrstündiger Rückflugverspätung. Das AG Düsseldorf wies die Klage ab, da der betroffene Rückflug durchgeführt und die Reiseteile offenbar zurückgelegt wurden; ein Anspruch auf vollständige Erstattung setzt regelmäßig das Nichtantritts- bzw. Stornieren des betroffenen Abschnitts oder seine Zwecklosigkeit voraus. Zudem legte der Kläger einen Vermögensschaden nach Art.12 nicht substanziiert dar und musste nicht nachgewiesen werden, dass die Beklagte die Erstattungshandlung verhindert habe.

Ausgang: Klage auf Erstattung des anteiligen Flugpreises wegen Verspätung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Art.8 Abs.1 lit. a VO (EG) Nr. 261/2004 gewährt die Wahl auf Erstattung nur für nicht zurückgegebene Reiseabschnitte oder für bereits zurückgelegte Abschnitte, die im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden sind.

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Wird der betroffene Flug trotz Verspätung noch mit Beförderung des Fluggasts durchgeführt, rechtfertigt dies in der Regel keine vollständige Rückerstattung des Flugpreises nach Art.6/Art.8, sofern der Reiseabschnitt nicht zwecklos geworden ist.

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Zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach Art.12 VO (EG) Nr. 261/2004 muss der Anspruchsteller schlüssig darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihm ein konkreter Vermögensnachteil in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.

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Erklärungen Dritter binden die Fluggesellschaft nur, wenn diese Person als Bevollmächtigter der Gesellschaft zur Abgabe der jeweiligen Erklärung erkennbar war; unbelegte Behauptungen über Äußerungen nicht autorisierter Dritter rechtfertigen keine taugliche Rüge gegen die Fluggesellschaft.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 8 Abs. 1§ Verordnung (EG) Nr. 261/2004§ Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Art. 12§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstre-ckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft ei-ner deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger buchte am 22.01.2005 für sich und eine weitere Person jeweils folgende Flüge der Beklagten:

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XXXX am 19.02.2005 um 15.55 Uhr von Frankfurt/Main nach Kuba/Varadero

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XXX am 27.02.2005 um 23.40 Uhr von Kuba/Varadero nach Frankfurt/Main

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Der vom Kläger gezahlte Gesamtpreis für die Flüge betrug 1.118,00 EUR.

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Der Start des Rückfluges XXX verzögerte sich um über fünfzehn Stunden. Die von der Beklagten eingesetzte Maschine konnte erst am 28.02.2005 gegen 15.00 Uhr starten. Die Fluggäste trafen erst am 01.03.2005 um 05.00 Uhr morgens in Frankfurt/Main ein.

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Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte – gestützt auf die am 17.02.2005 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – auf Erstattung des anteiligen Flugpreises für die beiden Rückflüge in Höhe von 559,00 EUR in Anspruch.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 559,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte stellt den Antrag,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich darauf, dass die eingetretene Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei, nämlich die winterlichen Bedingungen in Leipzig sowie eine durch ein Enteisungsfahrzeug verursachte Beschädigung des für den Rückflug vorgesehenen Flugzeuges, die von ihr nicht zu vermeiden gewesen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger ist nicht berechtigt, von der Beklagten gem. Art. 6 (1) iii) i. V. m. Art. 8 (1) a) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 die Rückerstattung des anteiligen Flugpreises in Höhe von 559,00 EUR zu verlangen.

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Für die vorliegende Entscheidung kann dahinstehen, ob die Verzögerung des Rückfluges XXX am 27.02.2005 auf die von der Beklagten behaupteten und vom Kläger bestrittenen tatsächlichen Umstände in Leipzig zurückzuführen sind oder nicht. Unentschieden bleiben kann letztlich auch, ob die Erwägungen zu Ziff. 14. und 15. der EG-Verordnung auch für Flugverspätungen zum Tragen kommen.

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Der berechtigten Geltendmachung der Rückerstattungsforderung steht jedenfalls der Umstand entgegen, dass der Kläger den von der Verspätung betroffenen Rückflug unstreitig nicht storniert hat. Dies wäre aber Voraussetzung für eine erfolgversprechende Inanspruchnahme der Beklagten im vorliegenden Fall gewesen. Das Gericht schließt sich insoweit nunmehr der von der Beklagten in der Klageerwiderung vertretenen Rechtsauffassung an. So sollen gem. Ziff. 10. der Erwägungen der EG-Verordnung Fluggäste, die gegen ihren Willen nicht befördert werden, in der Lage seien, entweder ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufriedenstellenden Bedingungen fortzusetzen. Eine Fortsetzung des Fluges ist dem Kläger und seinem Reisebegleiter aber von Seiten der Beklagten gewährt worden, indem sie den vorgesehenen Rückflug unter Beteiligung beider Fluggäste mit Start am 28.02.2005 gegen 15.00 Uhr von Varadero nach Frankfurt a.M.durchführte. Auch sieht die Bestimmung gem. Art. 8 (1) a) der EG-Verordnung eine Wahl zu Gunsten der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nur für nicht zurückgegebene Reiseabschnitte (Hervorhebung durch das Gericht) sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte vor, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist. Den Reiseabschnitt von Varadero nach Frankfurt a.M. haben der Kläger und sein Begleiter ersichtlich zurückgelegt. Dafür, dass der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist, bietet der Kläger keinen hinreichenden Sachvortrag.

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Soweit sich der Kläger im Schriftsatz vom 31.03.2006 nunmehr auch auf einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 12 der EG-Verordnung beruft, legt er nicht schlüssig dar, dass ihm in Höhe des geltend gemachten Betrages von 557,00 EUR ein Vermögensnachteil entstanden ist. Dieser Betrag stellt das vereinbarte Entgelt für den Rückflug der beiden Fluggäste dar. Die insoweit abgesprochene Gegenleistung haben diese aber erhalten.

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Der Kläger hat auch nicht hinreichend schlüssig dargetan, dass er von der Beklagten daran gehindert wurde, gegen Rückerstattung des hälftigen Flugpreises die streitgegenständlichen Rückflüge zu stornieren. Das Vorbringen in der Klageschrift, wonach ihm ein von der Beklagten beauftragter Herr X erklärt habe, eine Erstattung des Reisepreises sei nicht möglich, hat der Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits nicht mehr aufrechterhalten. Soweit er mit Schriftsatz vom 02.11.2005 nunmehr behauptet, ein mit der Abfertigung des streitgegenständlichen Rückfluges beauftragter "leicht untersetzter kubanischer Herr" unbekannten Namens habe eine derartige Erklärung abgegeben, ist nicht verlässlich nachvollziehbar, dass sich die Beklagte – die Richtigkeit des klägerischen Sachvortrages einmal unterstellt – eine derartige Erklärung auch zurechnen lassen müsste. Dass der kubanische Herr von der Beklagten etwa bevollmächtigt worden ist, derartige Erklärungen mit Wirkung für sie abzugeben, behauptet der Kläger selbst nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711 und 108 ZPO.

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Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 511 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. In Anbetracht der fehlenden gefestigten Rechtsprechung zu der erst kürzlich in Kraft getretenen EG-Verordnung kommt der vorliegenden Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zu.

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Streitwert: 559,00 EUR