Versäumnisurteil: Zahlungsklage zugunsten der Klägerin mit vorprozessualen Anwaltskosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Zahlung von 3.021,41 € sowie vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren. Das Amtsgericht Düsseldorf erging als Versäumnisurteil und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Hauptbetrags nebst Verzugszinsen sowie zur Erstattung vorprozessualer Anwaltsgebühren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung und Erstattung vorprozessualer Anwaltsgebühren in vollem Umfang stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Ergeht gegen eine säumige Partei ein Versäumnisurteil, kann das Gericht diese zur Zahlung der geltend gemachten Geldforderung verurteilen.
Geldforderungen können vom Gericht mit Verzugszinsen ab dem vom Gericht festgelegten Zeitpunkt belegt werden; die Verzinsung ist in der Entscheidung zu bestimmen.
Vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren können dem Gegner zugesprochen werden, wenn sie als ersatzfähiger Schaden oder begründete Forderung geltend gemacht und hinreichend dargelegt sind.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Gericht kann die Vollstreckbarkeit des Urteils vorläufig anordnen.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2014
durch den Richter I.
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt,
1.)
an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.021,41 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
17.05.2010 zu zahlen,
2.)
an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von
703,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 11.03.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 3.021,41 €
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
Düsseldorf, 28.10.2014
Amtsgericht
I
Richter