Partnervermittlungs-Dienstvertrag: Keine Sittenwidrigkeit, kein Rückzahlungsanspruch
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Kündigung eines Partnervermittlungsvertrags Rückzahlung geleisteter Vergütung. Er berief sich auf Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) sowie eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Das Gericht wies die Klage ab, weil die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nicht substantiiert dargelegt und ein wichtiger Grund nicht ersichtlich war. Selbst bei Umdeutung in eine Kündigung nach § 627 BGB könne die Beklagte nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB anteilige Vergütung mindestens in Höhe der Zahlung behalten; etwaige Rückforderungsansprüche seien zudem durch Aufrechnung erloschen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung geleisteter Vergütung aus Partnervermittlungsvertrag abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Dienstvertrag ist nach § 138 Abs. 2 BGB nur nichtig, wenn neben einem auffälligen Missverhältnis auch die Ausnutzung einer dort genannten Schwächesituation substantiiert dargelegt ist.
Eine fristlose Kündigung eines Dienstvertrages nach § 626 BGB setzt voraus, dass dem Kündigenden unter Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist.
Behauptete Zusicherungen außerhalb einer unterzeichneten Vertragsurkunde sind regelmäßig beweisbedürftig; der schriftliche Vertrag begründet eine Vermutung für Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Regelungen.
Wird eine außerordentliche Kündigung als Kündigung nach § 627 BGB behandelt, kann der Dienstverpflichtete gemäß § 628 Abs. 1 S. 1 BGB eine der bisherigen Leistung entsprechende Teilvergütung verlangen.
Ein Rückforderungsanspruch nach Kündigung kann durch Aufrechnung mit einem Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten nach §§ 387, 389 BGB erlöschen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist am 30. November 2010 ein als „Dienstleistungs-Auftrag“ bezeichneter Vertrag begründet worden, der die Beklagte verpflichtete, dem Kläger innerhalb von sechs Monaten „aus der bestehenden Kartei“ sechs Partnervorschläge zu erstellen und zugänglich zu machen, sowie den Kläger zur Zahlung eines Entgeltes in Höhe von 4.165,00 € verpflichtete. Auf diesen Gesamtbetrag leistete der Kläger bis einschließlich Februar 2011 einen Teilbetrag von insgesamt 1.988,00 €. Der
Kläger hatte sich vor Vertragsabschluss auf eine Anzeige der Beklagten im Z Wochenblatt hin telefonisch an sie gewandt. Dabei wurde mit dem Kläger der Termin vom 30. November 2010 verabredet, der von einer ihrer Fachberaterinnen wahrgenommen wurde.
Am 3. Dezember 2010 erhielt der Kläger eine Partnerempfehlung, die zu einem nur einmaligen Kontakt mit einer Frau C führte. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 8. März 2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er den Vertrag für sittenwidrig und nichtig halte, und forderte die Rückzahlung eines Betrages von 2.388,00 €. „Rein vorsorglich“ kündigte er darüber hinaus den Vertrag fristlos.
Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, in welchem Umfang die Beklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist und ob das Vertragsverhältnis aus den im Schreiben vom 8. März 2011 genannten Gründen sein Ende gefunden hat.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte zunächst auf Rückzahlung eines Betrages von 2.388,00 € und auf Freistellung von Anwaltsgebühren in Anspruch genommen.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen, weil die Beklagte ihren vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei und die von ihr geschuldete Leistung nicht erbracht habe. Entgegen der Zusage der Mitarbeiterin der Beklagten, ihm bei Zahlung eines Sofortbetrages von 1.388,00 € einen Kontakt zu der in der Anzeige beworbenen „Y“ zu vermitteln, habe er am 3. Dezember 2010 eine anderweitige Partnerempfehlung bekommen, die sich aber als nicht geeignet erwiesen habe. Entgegen einer daraufhin erhaltenen telefonischen Zusage, sich Anfang 2000 wieder bei ihm zu melden, sei aber keine weitere Reaktion auf Seiten der Beklagten erfolgt. Zwischen der von ihm zu erbringenden Gesamtzahlung
einerseits und der Übersendung von sechs Kontaktanschriften bestehe zudem ein krasses Missverhältnis, das zur Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses führe.
Der Kläger hat zunächst beantragt:
Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.388,00 € zzgl. anteiliger Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. März 2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird des Weiteren dazu verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe eines Betrages von 272,87 € freizustellen.
Im Verlaufe des Rechtsstreites hat er die Zahlungsforderung reduziert und beantragt insoweit nur noch:
Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.988,00 € nebst anteiliger Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. März 2011 zu zahlen.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der Dienstleistungsvertrag nicht sittenwidrig und der Kläger nicht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen sei. So-
weit der Kläger gemäß § 627 BGB zur Kündigung berechtigt gewesen sei, ergebe sich folgende Rückrechnung des Vertrages:
vereinbartes Vertragshonorar 4.165,00 €
- Abschluss- und Beratungskosten 700,00 €
- Erstellung einer Partneranalyse,
Aufnahme in die Partnerkartei 700,00 €
- Umlage für Werbung und Anzeigen 525,00 €
- Einrichten der persönlichen Kundenstammdaten 175,00 €
- Ausarbeitung der vereinbarten Anzahl an Partnervorschlägen 350,00 €
- laufende Überprüfung der ausgearbeiteten Partnervorschläge
350,00 € : 180 Tage = 1,94 € x 102 Tage 197,88 €
- laufende Betreuung, Übermittlung der vereinbarten
Partnervorschläge, 1/6 aus 700,00 € 116,67 €
abzüglich 19 % Mwst. aus 2.764,55 € 525,27 €
abzüglich nicht gezahlter - 2.177,00 €
verbleibende Restforderung - 1.301,82 €
Der Kläger bestreitet die Berechtigung der in der Rechnung in Ansatz gebrachten Kosten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. April 2012 (Bl. 114 bis 116 d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist nicht berechtigt, die Beklagte gemäß § 812 BGB oder aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt auf Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 1.988,00 € in Anspruch zu nehmen.
1.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der am 30. November 2010 begründete Dienstvertrag der Parteien nicht im Sinne von § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig.
Dabei kann für die vorliegende Entscheidung sogar vernachlässigt bleiben, ob zwischen den vereinbarten gegenseitigen Leistungen tatsächlich schon ein auffälliges Missverhältnis besteht oder nicht. Jedenfalls bietet der Kläger keinen hinreichend substantiierten Sachvortrag für die Annahme der subjektiven Voraussetzungen gemäß § 138 Abs. 2 BGB, nämlich dass das Rechtsgeschäft unter Ausnutzung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche auf Seiten des Klägers zustande gekommen ist. Hierauf weist die Beklagte zu Recht hin. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Kundenblatt (Bl. 122 d.A.) geht hervor, dass es sich beim Kläger um einen inzwischen 52-jährigen Mann mit abgeschlossener Schul- und Berufsausbildung handelt, der derzeit als W tätig ist. Diese Umstände indizieren eine ausreichende Lebens- bzw. Berufs- und Geschäftserfahrung. Immerhin ist es dem Kläger auch gelungen, im Rahmen des Geschäftsanbahnungsgespräches eine für ihn angemessene Ratenzahlungsvereinbarung auszuhandeln.
2.
Der „Dienstleistungs-Auftrag“ vom 30. November 2010 ist nicht durch die mit Schreiben vom 8. März 2011 ausgesprochene fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB „aus wichtigem Grund“ beendet worden.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und bei Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen damals eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden konnte, ergeben sich
weder aus seinem Vorbringen noch den vorliegenden Gesamtumständen. So kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm im Vertragsgespräch vom 30. November 2010 eine sofortige Kontaktaufnahme zu der in der Zeitungsanzeige erwähnten „Y“ zugesagt wurde. Die von beiden Seiten unterzeichnete Vertragsurkunde enthält keinen Hinweis auf eine derartige Zusicherung. Am Inhalt des Vertrages muss sich der Kläger nunmehr festhalten lassen. Die über ein Rechtsgeschäft aufgesetzte Urkunde begründet die Vermutung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit. Dass ihm entgegen dem Inhalt der Vertragsurkunde gleichwohl eine verbindliche Zusage erteilt wurde, hat der Kläger im Übrigen nicht in geeigneter Form unter Beweis gestellt. Der weitere Umstand, dass der erste Partnervorschlag der Beklagten nicht zu einer tragfähigen persönlichen Beziehung geführt hat, rechtfertigt keine fristlose Vertragsbeendigung. Der Kläger konnte schwerlich darauf vertrauen, dass schon ein erster Partnervorschlag von entsprechendem Erfolg gekrönt sein würde. Immerhin war es der Beklagten im Vertrag nachgelassen worden, innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten noch weitere fünf Partnervorschläge zu unterbreiten. Ob ihm im Rahmen eines Telefongespräches mit einer Mitarbeiterin der Beklagten schon für Anfang 2011 ein neuer Partnervorschlag angekündigt wurde oder nicht, kann letztlich dahinstehen. Sollte eine derartige Ankündigung von der Beklagten nicht eingehalten worden sein, hätte es dem Kläger oblegen, die Beklagte insoweit gemäß §§ 323, 280, 281 BGB unter Fristsetzung nebst Ablehnungsandrohung zur vertragsgemäßen Leistungserbringung aufzufordern, bevor er eine derartige Säumnis mit Erfolg zum Anlass einer fristlosen Kündigung machen konnte. Dies hat der Kläger aber unstreitig unterlassen.
3.
Soweit die Kündigungserklärung vom 8. März 2011 zu Gunsten des Klägers in eine jederzeit mögliche Kündigung im Sinne von § 627 BGB umgedeutet werden mag, steht der berechtigten Klageforderung der Umstand entgegen, dass die Beklagte gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB einen ihrer bisherigen Leistung entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann. Die Beklagte hat hierzu die im Tatbestand wiedergegebene Rückrechnung erstellt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht
fest, dass die Beklagte hierzu vertragliche Leistungen bereits erbracht hat, die jedenfalls den Wert der Klageforderung nicht unterschreiten. Dieser Umstand muss sich nunmehr zum Nachteil des Klägers auswirken.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Beklagte den überwiegenden Teil der von ihr geschuldeten vertraglichen Leistung bei Ausspruch der Kündigungserklärung schon erbracht hatte. So hat es unstreitig am 30. November 2010 ein Beratungsgespräch mit der damaligen Mitarbeiterin der Beklagten gegeben, das dann auch Grundlage für die von der Beklagten erstellte Partneranalyse für den Kläger geworden ist. Auf den detaillierten Inhalt des von der Beklagten hierzu vorgelegten Kundenblattes für den Kläger (Blatt 122 d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Diese Urkunde belegt zudem hinreichend, dass der Kläger in die Partnerkartei der Beklagten aufgenommen wurde und seine persönlichen Kundendaten von der Beklagten erfasst waren. Durch Vorlage weiterer sechs Kundenblätter (Blatt 124 bis 129 d.A.) hat die Beklagte zudem belegt, dass sie neben dem ersten Partnervorschlag (Frau C) noch weitere sechs vergleichbare und für das entsprechende Profil des Klägers nicht ungeeignete Partnervorschläge anbieten konnte. Der Zeuge H hat bei seiner Vernehmung zudem den Sachvortrag der Beklagten über die behauptete Erbringung von Teilleistungen im Wesentlichen bestätigt. Nun hat der Zeuge seine Aussage vorrangig auf die ihm bei der Beklagten zugänglichen schriftlichen Urkunden gestützt. In Verbindung mit den von der Beklagten vorgelegten Schriftstücken reicht dies aber letztlich aus, um dem Gericht die Überzeugung von einer entsprechenden Erfüllung der vertraglichen (Teil-) Leistungen durch die Beklagte zu vermitteln.
Nach Abzug der Rückrechnungspositionen „Umlage für Werbung und Anzeigen“ bzw. „laufende Überprüfung der ausgearbeiteten Partnervorschläge“ verbleibt immer noch eine über dem Wert der Klageforderung liegende Anteilsvergütung der Beklagten. Substantiierte Einwendungen gegen die in der Rückrechnung in Ansatz gebrachten Kostenpositionen hat der Kläger nicht erhoben.
Soweit in der Erstellung der Rückrechnung in der Klageerwiderungsschrift eine Aufrechnung der Beklagten gemäß §§ 387, 389 BGB liegt, ist ein als Folge einer Ver-
tragskündigung gemäß § 627 BGB bestehender Rückforderungsanspruch des Klägers erloschen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 und 269 ZPO. Soweit der Kläger zunächst wahrheitswidrig eine höhere als die tatsächlich erbrachte Teilzahlung behauptet hat, ist er mit den entsprechenden Kosten im Zusammenhang der späteren Klagerücknahme zu belasten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711 und 108 ZPO.
Streitwert:
1. bis zum 27.09.2011 2.388,00 €
2. danach 1.988,00 €