Zurückweisung eines PKH-Antrags: Freigabeerklärung und rückgebuchte Lastschriften im Insolvenzverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Düsseldorf weist den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück, weil die beabsichtigte Klage keine ausreichenden Erfolgsaussichten bietet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf 2.630,49 Euro nicht schlüssig dargetan. Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters erfasst nach Sinn und Zweck nur künftig zufließende Gelder, nicht rückwirkend aus der Vergangenheit stammende, rückgebuchte Gutschriften.
Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht und mangelnder Substantiierung des behaupteten Anspruchs zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters bezieht sich regelmäßig auf künftig eingehende Gelder; aus der Vergangenheit herrührende, erst nachträglich gutgeschriebene Beträge werden durch eine derartige in die Zukunft gerichtete Freigabe grundsätzlich nicht erfasst.
§ 60 InsO regelt die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters und nicht dessen Haftung als Parteivertreter kraft Amtes.
Rückbuchungen aufgrund Widerrufs von Einzugsermächtigungen/Lastschriften sind als buchungstechnische Rückgängigmachungen schwebend unwirksamer Buchungen zu behandeln; deren Zuteilung muss die Interessen der Insolvenzgläubiger berücksichtigen.
Ein Feststellungsantrag fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn das zur Entscheidung stehende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig ist und kein konkreter Feststellungsbedarf besteht.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
ohne mündliche Verhandlung am 21. September 2006
durch den Richter am Amtsgericht x
b e s c h l o s s e n :
Der auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtete Antrag der Antragstellerin vom 22.06.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag ist nicht begründet.
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 114 ZPO.
1.
Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 2.630,49 Euro gegen den Antragsgegner nicht schlüssig dargetan.
Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB i.V.m. § 55 Abs. 1 Ziffer 3 InsO noch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO.
§ 60 InsO betrifft nur die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters und nicht seine Haftung als Partei kraft Amtes.
Die Antragstellerin hat auch nicht schlüssig dargetan, dass der Antragsgegner den im Klageentwurf geltend gemachten Betrag von 2.630,49 Euro gem. § 812 BGB ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Ob die Vereinnahmung der Beträge auf Grund Leistung der Antragstellerin oder auf Grund einer solchen der Bank erfolgte, kann daher als entscheidungsunerheblich dahinstehen.
Ohne Erfolg beruft die Antragstellerin sich auf den Inhalt der vom Antragsgegner am 21.7.2005 ihr übergebenen schriftlichen Freigabeerklärung gegenüber der Stadtsparkasse x als kontoführendem Institut.
Bei dem rückgebuchten Betrag handelt es sich sämtlich um per Lastschrift bzw. Einzugsermächtigung vom Konto abgebuchte Beträge aus der Zeit von April 2005
– insoweit handelt es sich auf Seite 2, letzter Absatz des Klageentwurfs ersichtlich um einen Schreibfehler – bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin.
Die Freigabeerklärung vom 21.7.05 bezog sich nicht auf diese vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgebuchten und später wieder rückgebuchten Beträge.
Dies ergibt eine Auslegung der Freigabeerklärung. Bei dieser Auslegung ist auch der Sinn und Zweck der Freigabeerklärung zu berücksichtigen und nicht nur ihr Wortlaut.
Die Freigabeerklärung soll dem Insolvenzschuldner unproblematischen Zugriff auf sein bisheriges Bankkonto ermöglichen, nachdem sichergestellt ist, dass sich auf dem Konto keine dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Beträge mehr befinden. Der Schuldner braucht dann kein neues Konto bei einer Bank zu eröffnen, was nach Insolvenzeröffnung auch mit erheblichen Schwierigkeiten für den Schuldner verbunden wäre.
Nachdem vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens der Insolvenzschuldner die Abtretungserklärung bzgl. seiner gegenüber Dritten zustehenden Ansprüche an den Insolvenzverwalter abgegeben hat und ein eventuelles dem Insolvenzbeschlag unterliegendes Guthaben auf dem Privatkonto durch den Insolvenzverwalter abgehoben wurde, wird üblicherweise durch den Insolvenzverwalter das Privatkonto des Insolvenzschuldners anschließend hinsichtlich des noch verbliebenen Guthabens und zukünftig eingehender Beträge freigegeben. Dass keine dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Beträge mehr auf dem freigegebenen Konto eingehen, ist in aller Regel bereits aufgrund der vorangegangenen Abtretungserklärung sichergestellt.
Nach diesem Sinn und Zweck der Freigabeerklärung handelt es sich bei den streitgegenständlichen rückgebuchten Beträge um keine "zukünftig" eingehenden Gelder im Sinne der Erklärung vom 21.7.2005.
Die Stadtsparkasse x als kontoführendes Bankinstitut hat die rückgebuchten Beträge als schwebend unwirksam behandelt, ansonsten hätte sie sie nicht zurückgebucht.
Es handelte sich bei den Gutschriften also lediglich um rein buchungstechnische Vorgänge, mit denen die Rückgängigmachung einer noch nicht wirksam erfolgten zunächst schwebend unwirksamen und durch Widerruf endgültig unwirksam gewordenen Buchung aus der Vergangenheit bewirkt wurde.
Ein Insolvenzverwalter ist auch berechtigt, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu verhindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung nicht erhoben werden (BGHZ 161,49 = NJW 2005, 675).
Die Auslegung der Freigabeerklärung des Antragsgegners durch das Gericht steht auch im Einklang mit reichsgerichtlicher Rechtsprechung. In einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall hat das Reichsgericht (RGZ 138, 69, 72) entschieden, dass die Freigabe eines Mietshauses aus der Konkursmasse nicht die Freigabe rückständiger, noch nicht eingezogener Mieten mit umfasst. Die zur zukünftigen Lösung aus der Konkursmasse erklärte Freigabe eines Mietshauses kann den Erwerb rückständiger Mieten durch den Konkursverwalter zur Konkursmasse nicht berühren, es sei denn, die Freigabeerklärung soll sich im Einzelfall auch ausdrücklich auf diese Rückstände erstrecken.
Auf die aus der Vergangenheit herrührenden, aufgrund schwebender Unwirksamkeit erst nachträglich wieder gutgeschriebenen Beträge sollte die in die Zukunft gerichtete Freigabeerklärung keine Auswirkungen haben.
Dieses Ergebnis ist auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise richtig. Den vom Widerruf der Einzugsermächtigungen und der Lastschriften betroffenen Gläubigern wurde die Erfüllung ihrer Forderungen vorenthalten. Sie sind nunmehr auf die Insolvenzmasse verwiesen. Würde der auf dem Konto der Stadtsparkasse gutgeschriebene Betrag der Antragstellerin zugesprochen, wäre er zum Nachteil der Gläubiger auch noch der Masse entzogen, die Gläubiger hätten nicht einmal mehr anteilige Ansprüche aus der Quote.
Bezüglich der rückgebuchten Mietzinszahlungen im Zeitraum April bis Juli 2005 ist die Antragstellerin nach § 112 Abs. 1 Ziffer 1 InsO gegen eine Kündigung ihrer Wohnung geschützt, da es sich um Mietschulden vor der Zeit des Eröffnungsantrages handelt, mittlerweile aber das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
2.
Der Feststellungsantrag ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Es gibt kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin danach festzustellen, dass alle auf dem Konto der Antragstellerin bei der Stadtsparkasse X eingehenden Beträge vom Insolvenzbeschlag ausgenommen sind.
Das im Feststellungsantrag formulierte Rechtsverhältnis ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die unter Ziffer 1. dieses Beschlusses erörterte Problematik, ob das streitgegenständliche Konto bei der Stadtsparkasse X betreffende Rückbuchungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Einen konkret sich auf dieses streitige Rechtsverhältnis beziehender Feststellungsantrag hat die Antragstellerin nicht formuliert, er wäre auch wiederum unbegründet.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.