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Amtsgericht Düsseldorf·20 C 79/87·10.07.1988

Klage auf Nachzahlung wegen Mietminderung wegen Lärm abgewiesen

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Nachzahlung von 143 DM, weil die Beklagten die Miete für März 1987 um 20 % wegen anhaltender Lärmbelästigung durch Klavierüben minderten. Streitfrage war, ob die Minderungsberechtigung bestand. Das Gericht stützt sich auf Zeugenaussagen und sieht eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung der geminderten Miete abgewiesen; Mietminderung wegen Lärm als berechtigt anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Mietminderung wegen Lärmbelästigung genügt eine durch die Lärmentstehung bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung; der Mieter kann die Miete insoweit mindern (§ 537 BGB).

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Bei der Würdigung von Musik- oder Übungsgeräuschen sind Dauer, Häufigkeit und Stärke der Störung sowie die Einhaltung üblicher Ruhezeiten zu berücksichtigen; übermäßiges Klavierüben kann eine erhebliche Minderung rechtfertigen.

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Das Vorliegen von Abmahnungen oder die Tatsache, dass Mitmieter den Lärm verursachen, schließt eine Mietminderung nicht aus; maßgeblich ist die objektive Beeinträchtigung des Wohnwerts.

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Für die Prüfung des Anspruchs ist der Zeitraum maßgeblich, für den der Mieter die Minderung erklärt hat; kündigt der Mieter die Minderung für einen bestimmten Monat an und rechnet sie gegen eine Folgezahlung auf, ist dieser Monat entscheidend.

Relevante Normen
§ 537 BGB§ 91 ZPO§ 708 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 11.Juli 1988

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die

Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 143,00 DM.

Tatbestand

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Die Beklagten sind Wohnungsmieter der Klägerin im Hause X-Straße in X. Sie wohnen im 5. Obergeschoß zu einem monatlichen Mietpreis von 715,-- DM zuzüglich 234,-- DM monatliche Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten. Die Beklagten haben die Miete für den Monat März 1987 um

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20 % der Grundmiete = 143,--DM gemindert und von der Aprilmiete abgezogen mit der Begründung, daß sie durch anhaltenden Lärm aus einer Wohnung im 7. Obergeschoß, insbesondere Klavierüben gestört würden.

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Der Kläger verlangt mit vorliegender Klage Nachzahlung der geminderten Miete. Die Beklagten hätten für den Abzug von Miete für den Monat April 1987 keinen Anlass; im übrigen treffe es nicht zu, daß die Mitmieterin im 7. Obergeschoß einen derartigen Lärm verursachten, daß die Beklagten dadurch gestört würden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner

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zur Zahlung von 143,-- DM zu verurteilen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, sie würden schon seit längerer Zeit durch Lärm gestört, der aus der Wohnung der Mitmieter X dringe.

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Abmahnungen bei den Mitmietern und bei der Klägerin habe bisher nichts genützt.

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Wegen des Vorbringens der Beklagten im einzelnen wird auf die Beweisthemen des Beweisbeschlusses vom 14.1.1988 Bezug genommen. Aufgrund dieses Beschlusses ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung mehrerer Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften des Prozeßgerichts vom 7.3.1988 und 11.7.1988 Bezug genommen.

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Die Klägerin hat den Eheleuten X den Streit verkündet mit der Aufforderung dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten. Die Streitverkündeten sind jedoch nicht beigetreten.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet, da die Beklagten gemäß § 537 BGB zur Mietminderung von 20 % der Grundmiete für den Monat März 1988 berechtigt waren. Die aufgrund der Beweisaufnahme bewiesene Lärmbelästigung führt zu einer Minderung der Benutzbarkeit der Wohnung, so daß eine Mietminderung berechtigt war. Daß die Tochter der Mieter X laufend, auch im März 1987, Klavier geübt hat, ergibt sich aus der Vernehmung der Zeugin XX, die insoweit den Vortrag der Beklagten bestätigt hat. Sinngemäß hat dies auch der Zeuge XXX bestätigt, wenn er auch Einzelangaben nicht machen konnte. Sogar aus der Aussage der Zeugin X ergibt sich, daß die Tochter der Zeugin wiederholt Klavier übt. Soweit sich dies in Grenzen unter Wahrung von Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr und 20 bis 7 Uhr hält, kann gegen Klavierspiel und Musik nichts einzuwenden sein; allerdings können die Hausbewohner verlangen, daß Schallplatten oder Radiomusik stets, auch außerhalb der Ruhezeiten auf Zimmerlautstärke beschränkt wird. Soweit dies beim Klavierüben nicht möglich ist, muß sich das Üben auf etwa 2 Stunden am Tag beschränke, da die Belästigung durch derartiges Üben für die übrigen Mitmieter erheblich ist. Die als Zeugen vernommenen Eheleute X haben zwar im wesentlichen die Belästigung in Abrede gestellt, den Aussagen der am Ausgang des Rechtsstreits nicht interessierten Zeugen XX und XXX ist jedoch der Vorzug zu geben; so daß für die Entscheidung des Rechtsstreites von der Richtigkeit der Angaben dieser Zeugen und den Behauptungen der Beklagten auszugehen ist.

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Daß die Mitmieter X möglicherweise trotz Abmahnung der Klägerin den Lärm verursacht haben, hindert die Mietminderung nicht, da es dafür darauf ankommt, ob der Wohnwert der Wohnung beeinträchtigt ist und insofern ein Mangel durch Lärm vorliegt.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht auf Lärm im Monat April 1987 an, sondern auf Lärm im Monat März 1987, da die Beklagten die Mietminderung für März angekündigt haben und die Minderungsbeträge im Wege stillschweigender Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf Zahlung der Aprilmiete geltend gemacht haben.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Ziffer 11 ZPO.