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Amtsgericht Düsseldorf·20 C 6551/04·23.09.2004

Widerklage: Erstattung an Versicherer wegen unerlaubten Entfer­nens vom Unfallort

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger überholte ein vorausfahrendes Fahrzeug; die Zeugin bremste stark, beschädigte dabei ihr Fahrzeug an der Bordsteinkante und meldete den Schaden der Beklagten, die zahlte. Die Beklagte forderte die erstatteten 2.106,13 € von dem Kläger zurück mit der Begründung des unerlaubten Entfernens. Das Amtsgericht gab der Widerklage statt: Das Entfernen begründet wegen vorsätzlicher Verletzung von Aufklärungs- und Anzeigeobliegenheiten die Leistungsfreiheit des Versicherers; bedingter Vorsatz genügt.

Ausgang: Widerklage der Beklagten auf Erstattung von 2.106,13 € wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Verletzung der Anzeige- und Aufklärungspflicht durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort führt, bei Vorliegen von Vorsatz, zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach den AKB; dies gilt unabhängig davon, ob dem Versicherer ein konkreter Nachteil entstanden ist.

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Ein Unfallbeteiligter im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB kann auch dann vorliegen, wenn keine Fahrzeugberührung stattgefunden hat, sofern das Verhalten eines Beteiligten ursächlich zu einer Beschädigung des anderen Fahrzeugs geführt hat.

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Sich entfernen im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB liegt bereits vor, wenn der Täter den unmittelbaren Unfallbereich so verlässt, dass er seine Pflicht zur Offenbarung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung nicht mehr erfüllen kann; hierfür genügt bereits eine geringe räumliche Absetzbewegung.

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Für § 142 Abs. 1 StGB genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis); dieser liegt vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt, wovon Gleichgültigkeit gegenüber dem Eintritt des Schadens zeugt.

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Die Erstattungsansprüche des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer richten sich aus den einschlägigen normierten Rückgriffs- und Schadensausgleichsregelungen (vgl. §§ 3 Nr. 9 PflVG i.V.m. 426 BGB bzw. den AKB).

Relevante Normen
§ 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG, § 426 BGB§ 142 StGB§ 142 Abs. 1 BGB§ 142 Abs. 1 StGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 6. August 2004

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 2.106,13 € nebst 5 % Zinsen

über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Am 16.04.2003 befuhr der Kläger mit einem bei der Beklagten versicherten Pkw in X die X Straße in nördlicher Fahrtrichtung. Vor ihm benutzte die Zeugin X den rechten von zwei Fahrstreifen auf der X Straße. Der Kläger überholte die Zeugin auf der linken Fahrspur und wechselte sodann vor ihr auf die rechte Fahrspur, da er in die X-Straße einbiegen wollte. Der Fahrspurwechsel von der linken auf die rechte Fahrspur geschah so unmittelbar vor dem Pkw der Zeugin X, dass diese stark abbremsen musste, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Der Kläger bemerkte eine starke Bremsung durch die Zeugin, weil er ein Reifenquietschen von dem Fahrzeug hinter sich hörte. Eine Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen erfolgte nicht. Die Zeugin X verlor die Kontrolle über ihr Fahrzeug und stieß gegen die rechte Bordsteinkante. Durch den Kontakt mit der rechten Bordsteinkante wurde der rechte Vorderreifen an dem Pkw der Zeugin X so stark beschädigt, dass er sofort zerriss und die Luft entweichen konnte. Es entstand ein unfallbedingter Schaden von 2.106,13 €, den die Beklagte voll umfänglich an die Zeugin X erstattete.

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Der Kläger behauptet, er habe nicht bemerkt, dass das Fahrzeug der Zeugin X nach dem Überholmanöver beschädigt worden ist. Nachdem er in die X-Straße hineingefahren sei, habe er noch einen Kollegen, den er an der Bahnhaltestelle habe stehen sehen, sofort über Handy angerufen und ihn gefragt, warum das andere Fahrzeug so scharf gebremst habe. Dieser Kollege habe erklärt, es sei nichts weiter passiert. Da es nicht zu einer Kollision gekommen sei, sei der Kläger davon ausgegangen, dass ein Schaden nicht verursacht worden sei. Er habe seinen Bekannten per Handy nicht wegen eines möglichen Schadens angerufen, sondern um abzuklären, warum die Zeugin X plötzlich so scharf habe bremsen müssen.

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Mit Schreiben vom 29.10.2003 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung des von ihr erstatteten Betrages von 2.106,13 € auf.

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Der Kläger hat zunächst beantragt,

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet, gegenüber dem Kläger unbeschränkt Versicherungsschutz bezüglich des Kraftfahrzeug-Haftpflichtschadens vom 16.04.2003 mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen XXX zu gewähren.

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Auf die Widerklage der Beklagten haben die Parteien den Klageantrag übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Die Beklagte beantragt widerklagend,

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den Kläger zur verurteilen, an sie 2.106,13 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2003 zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe jedenfalls mit bedingtem Vorsatz die Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort begangen. Dies ergebe sich aus seiner im Ermittlungsverfahren gemachten Aussage.

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Der Kläger habe den Unfall zudem optisch und akustisch wahrnehmen können.

Entscheidungsgründe

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Die Widerklage ist begründet.

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Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung von der an die Zeugin geleisteten 2.106,13 € nach § 7 Abs. 5 Abs. 1 AKB i. V. m. §§ 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG, 426 BGB.

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Der Kläger hat vorsätzlich die ihm aus dem Versicherungsverhältnis obliegenden Aufklärungspflichten verletzt, indem er sich eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht hat. Die vorsätzliche Verletzung der Anzeige- und Aufklärungspflicht führt, insbesondere im Falle eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort zum Verlust der Versicherungsansprüche in der von der AKB normierten Maximalhöhe unabhängig davon, ob der Obliegenheitsverstoß sich konkret für den Versicherer nachteilig ausgewirkt hat. Durch die Erfüllung der Obliegenheiten gemäss § 142 StGB wird dem Versicherer die sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen seiner Leistungspflicht ermöglicht, wozu auch die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängender Tatsachen gehört, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann. Auch wenn die Haftungslage - wie hier eindeutig ist -, führt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort durch den Kläger zur Leistungsfreiheit der Beklagten.

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Der Kläger war Unfallbeteiligter im Sinne des § 142 Abs. 1 BGB. Denn auch wenn die Fahrzeuge sich nicht berührt haben, hat doch das Überholmanöver des Klägers unstreitig dazu geführt, dass die Zeugin X nach ihrer Vollbremsung mit ihrem Fahrzeug gegen die rechte Bordsteinkante geriet und dieses dabei beschädigt worden ist.

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Der Kläger hat sich vom Unfallort entfernt.

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Ein Unfallbeteiligter "entfernt" sich nämlich schon dann, wenn er den unmittelbaren Unfallbereich so weit verlassen hat, dass er entweder seine Pflicht, einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung zu offenbaren, nicht mehr erfüllen kann oder sich außerhalb des Bereichs befindet, in dem feststellungsbereite Personen den Wartepflichtigen vermuten. Es genügt bereits eine geringe Absetzbewegung, falls sie zu einer gewissen räumlichen Trennung vom Unfallort und zur Herauslösung vom Unfallgeschehen geführt hat (Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage, § 142 Rn. 21).

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Der Kläger hat den objektiven Tatbestand des "sich Entfernens" bereits dadurch erfüllt, dass er nicht unmittelbar, nachdem er das Reifenquietschen des Fahrzeuges hinter sich vernommen hat, angehalten ist, sondern sein Fahrzeug in die X-Straße gelenkt und die Fahrt fortgesetzt hat.

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Der Kläger hat es unterlassen, zugunsten der Unfallbeteiligten X die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, zu ermöglichen. Dadurch, dass der Kläger den Unfallort verlassen hat, hat er die Feststellung seiner Person gegenüber der Zeugin X vereitelt.

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Der Kläger hat auch den subjektiven Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB erfüllt. § 142 Abs. 1 StGB erfordert Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt (BGHSt 7, 112; VRS 5, 41; zitiert in Tröndle/Fischer, a.a.O., Rn. 38). Der Vorsatz muss sich darauf beziehen, dass ein Unfall stattgefunden hat, für welchen der Täter jedenfalls möglicherweise mit ursächlich war (BGH ST 15, 1; 28, 831; zitiert in Tröndle/Fischer, a.a.O.).

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Bedingter Vorsatz (sogenannter dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung weder anstrebt noch für sicher, sondern nur für möglich hält, wenn er sie also "billigend in Kauf nimmt". Bedingter Vorsatz setzt also voraus, dass der Täter den Erfolgseintritt als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und er mit dem Eintritt des Tatbestandserfolges einverstanden ist. Hierbei ist ausreichend, dass dem Täter der als möglich erkannte Handlungserfolg gleichgültig ist (BGH ST 40, 304, 306; zitiert in Tröndle/Fischer, a.a.O., § 15 Rn. 10 a).

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Bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt steht fest, dass der Kläger sich mit bedingtem Vorsatz unerlaubt vom Unfallort entfernt hat. Denn der Kläger hat das Reifenquietschen des Fahrzeuges hinter sich im Zusammenhang mit seinem Überholmanöver gehört. Die Reifen eines Pkws quietschen nur dann, wenn sie blockieren, wenn der Fahrzeugführer also eine sog. Vollbremsung durchführt. Da sich die für den Kläger erkennbar von der Zeugin X durchgeführte Vollbremsung im unmittelbaren Zusammenhang nach Durchführung des Überholmanövers des Klägers ereignete, sprach alles dafür, dass die vom Kläger überholte Zeugin eine Vollbremsung durchgeführt hatte, um eine Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug zu vermeiden. Dem Kläger war auch bewusst, dass er der Zeugin den Weg abgeschnitten hatte, im Ermittlungsverfahren hatte er erklärt: "Es war schon knapp, das gebe ich zu".

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Für den Kläger bestand somit Anlass zur Nachprüfung, ob das Fahrzeug der Zeugin X aufgrund der Vollbremsung beschädigt worden war. Eine solche Beschädigung hielt der Kläger für möglich. Dafür spricht entscheidend das Indiz, dass er, nachdem er sich bereits vom Unfallort entfernt hatte, einen Dritten über Handy angerufen hatte, um sich wegen des gerade Geschehenen näher zu erkundigen. Unerheblich ist, ob er die Frage an seinen Kollegen so formuliert hat, dass er sich erkundigt hat, warum das andere Fahrzeug so scharf gebremst habe oder ob er sich erkundigt hat, ob denn etwas passiert sei. Denn jedenfalls lässt die Nachfrage des Klägers den Schluss darauf zu, dass der Kläger es durchaus für möglich hielt, dass sein Überholmanöver zu einem Unfall geführt hatte, ansonsten hätte kein Anlass zu der telefonischen Nachfrage bestanden.

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Obwohl der Kläger es also durchaus für möglich hielt, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, beschränkte er sich auf das nicht hinreichend verlässliche Mittel eines Handyanrufes gegenüber einem Dritten, den er nur mit Vornamen kannte und der seinerseits überhaupt nicht am Unfallgeschehen beteiligt war. Der Kläger fuhr hingegen nicht zum Unfallort zurück, um eine verlässliche Erkenntnis darüber, ob ein Unfall geschehen war, zu gewinnen.

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Dass der Kläger sich nicht umbesonnen und zur Unfallstelle zurückgefahren ist, sondern er lediglich über Handy einen am Unfall nicht beteiligten Dritten, dessen konkrete Wahrnehmungsmöglichkeiten hinsichtlich eines Unfalls er überhaupt nicht kannte, angerufen hat, zeigt, dass dem Kläger die Frage, ob ein Unfall geschehen war und ob er sich ggfs. vom Unfallort gerade entfernte, gleichgültig war. Ist dem Täter der als möglich erkannte Handlungserfolg gleichgültig, liegt bedingter Vorsatz vor (BGHSt 40, 304, 306).

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 91 a, 709 ZPO.

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Streitwert: 2.106,00 €.