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Amtsgericht Düsseldorf·20 C 5035/05·24.11.2005

Klage auf Leistung aus Vollkasko: Abreißen der Abschleppvorrichtung kein Unfallschaden

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner Vollkaskoversicherung Zahlung für Schäden, die beim Abschleppversuch durch Abreißen der Abschleppvorrichtung entstanden sind. Streitgegenstand ist, ob es sich um einen versicherten Unfallschaden (§ 12 Abs.1 AKB) oder um einen ausgeschlossenen Bruch-/Dauerbruch handelt. Das Gericht wertet die mangelhafte Verschweißung als materialbedingten Dauerbruch und weist die Klage ab; daraus folgt kein Anspruch auf Übernahme der Mehrwertsteuer.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Vollkaskoversicherung wegen Bruch der Abschleppvorrichtung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Als Unfallschaden im Sinne von § 12 Abs.1 AKB gilt ein plötzlich von außen her einwirkendes Ereignis durch mechanische Gewalt; Brems-, Betriebs- und Bruchschäden sind keine Unfallschäden.

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Bei Bruchschäden ist zu unterscheiden, ob ein Ermüdungs- bzw. Dauerbruch oder ein Gewaltbruch vorliegt; Dauerbrüche beruhen typischerweise auf Materialfehlern, Überbeanspruchung oder natürlicher Abnutzung und sind nicht durch die Vollkaskoversicherung gedeckt.

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Ein Versicherungsfall liegt nicht vor, wenn der Schaden auf einen Ausführungs- oder Materialfehler (z. B. nicht ordnungsgemäße Verschweißung) zurückzuführen ist.

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Fehlt die schlüssige Darlegung eines versicherten Unfallschadens, ist die Klage unschlüssig und abzuweisen; daraus folgt kein Feststellungsanspruch auf Übernahme von Folgekosten wie Mehrwertsteuer.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 28.10.2005

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kfz-Vollkasko-Versicherung.

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Am 2.6.2004 blieb das Fahrzeug des Klägers, PKW Fiat X mit dem amtlichen Kennzeichen XXX, im Bereich X/X wegen einer Autopanne liegen. Da das Fahrzeug nicht fahrtauglich war, sollte es durch den Zeugen X abgeschleppt werden. Zu diesem Zweck fuhr der vom Zeugen X geführte Abschlepp-LKW vor das liegen gebliebene klägerische Fahrzeug und drehte den Abschlepphaken in die dafür am klägerischen Fahrzeug vorgesehene Vorrichtung ein. Das Fahrzeug sollte mittels einer Winde auf das Abschleppfahrzeug gezogen werden. Bei Betätigung der Winde riss die Abschleppvorrichtung von der klägerischen Fahrzeugkarosserie ab und verursachte weitere Beschädigungen am Klägerfahrzeug.

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Die Abschleppvorrichtung war nicht ordnungsgemäß mit der Karosserie verschweißt. Die abgerissene Abschleppvorrichtung ihrerseits war anlässlich der Reparatur eines Unfallschadens am 12.7.2002 durch den Fiat-Vertragshändler X als original Fiat-Ersatzteil mit der dazugehörigen Abschleppvorrichtung in das Fahrzeug eingebaut worden.

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Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich um einen Schadensfall im Sinne des

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§ 12 Abs. 1 II. e AKB. Die Beklagte sei daher eintrittspflichtig.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.580,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.6.2005 zu zahlen;

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2.

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festzustellen, dass die Beklagte die im Falle der Instandsetzung des PKW aus Anlass des Schadensfalls vom 2.6.2004 entstehende Mehrwertsteuer zu übernehmen hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, es liege kein Unfall im Sinne des § 12 AKB vor, es handele sich vielmehr um einen Betriebs- und Bruchschaden, welcher ausdrücklich von der Vollkasko-Versicherung ausgenommen sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.580,55 € aus der zwischen den Parteien bestehenden Vollkasko-Versicherung nach § 12 Abs. 1

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II. e AKB.

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Die Klage ist, worauf bereits mit Verfügung vom 31.8.2005 hingewiesen worden ist, unschlüssig.

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Der Kläger hat das Vorliegen eines versicherten Unfallschadens nach § 12 Abs. 1 AKB nicht schlüssig dargetan.

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Nach § 12 Abs. 1 II. e AKB umfasst die Fahrzeugversicherung die Beschädigung eines Fahrzeuges durch Unfall, das heißt durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.

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Vorliegend liegt ein Bruchschaden vor, denn die Abschleppvorrichtung ist von der Fahrzeugkarosserie abgebrochen bzw. abgerissen.

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Bei Bruchschäden muss regelmäßig geprüft werden, ob es sich um einen Ermüdungsbruch (Dauerbruch) oder um einen Gewaltbruch handelt. Dauerbrüche sind niemals Unfallfolgen, sondern beruhen entweder auf Materialfehlern oder auf Überbeanspruchung oder auf der natürlichen Abnutzung des Fahrzeugs. Derartige Bruchschäden sind von der Versicherung ausgeschlossen (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Auflage, § 12 AKB, Rn. 80).

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Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers in der Klageschrift war die abgebrochene Abschleppvorrichtung nicht ordnungsgemäß mit der Karosserie verschweißt. Dass der eigentliche Abschleppvorgang beim Heraufziehen des Fahrzeugs mit einer Winde auf das Abschleppfahrzeug irgendwelche Besonderheiten aufwies, ist nicht dargetan. Die Abschleppvorrichtung ist demgemäß beim bestimmungsgemäßen Gebrauch aufgrund eines Materialfehlers wegen unzureichender Verschweißung mit der Karosserie abgebrochen.

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Es handelte sich demgemäß um einen nicht versicherten Dauerbruch.

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Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Abschleppvorrichtung ordnungsgemäß mit der Karosserie verschweißt gewesen wäre, ein Materialfehler also nicht vorgelegen hätte. Der Kläger macht jedoch gerade geltend, die Abschleppvorrichtung sei nicht ordnungsgemäß mit der Karosserie verschweißt gewesen.

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Da kein Versicherungsfall gegeben ist, besteht auch kein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte im Falle der Instandsetzung des PKW aus Anlass des Schadensfalls vom 2.6.2004 die entstehende Mehrwertsteuer zu übernehmen hat.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.736,00 €