Klage auf Nachforderung aus Nebenkostenabrechnung mangels nachvollziehbarer Abrechnung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aus der Nebenkostenabrechnung 2007 einen Betrag von 378,02 €. Zentrales Problem ist, ob die Abrechnung unter Beachtung des vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels (16,6 %; bei Heizung 30% Grund/Gesamt zu 70% Verbrauch) nachvollziehbar dargelegt wurde. Das Gericht hält die vorgelegten Unterlagen für nicht lesbar bzw. rechnerisch nicht nachvollziehbar und weist die Klage ab. Ein Anerkenntnis der Beklagten ergab sich nicht, daher stehen Verzugszinsen nicht zu.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Nebenkostenabrechnung wegen nicht nachvollziehbarer Abrechnung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus einer Nebenkostenabrechnung sind nur durchsetzbar, wenn die Abrechnung für den Mieter nachvollziehbar und als geordnetes Rechenwerk vorgelegt ist.
Der vertraglich vereinbarte Umlagemaßstab geht dem gesetzlichen Maßstab des § 556a Abs. 1 BGB vor; der Vermieter darf diesen nicht einseitig ändern, soweit keine abweichende Vereinbarung gilt.
Heizkosten sind in der Abrechnung nach den vertraglich vereinbarten Anteilen (z. B. 30 % Gesamt-/Grundkosten und 70 % Verbrauchskosten) auszuweisen, sodass sich die Berechnung eindeutig aus den vorgelegten Unterlagen ergibt.
Unlesbare Abrechnungsunterlagen oder die Vorlage einer Excel-Tabelle begründen kein wirksames Anerkenntnis des Mieters, wenn dieser die Unleserlichkeit rügt und Nachbesserung verlangt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gem. §§ 313a Abs. 1, 495a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit nach Teilklagerücknahme noch Rechtshängigkeit besteht, unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens im Schriftsatz vom 24.05.2009 keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 378,02 € aus der Nebenkostenabrechnung für 2007 gemäß § 535 Abs. 2 BGB.
Die Klägerin hat trotz ausdrücklichem Hinweis des Gerichts im Auflagen- und Hinweisbeschluß vom 29.04.2009 für die streitbefangenen Nebenkostenpositionen Wasser und Heizung keine nachvollziehbare Abrechnung unter Anwendung der mit Anlage zum Mietvertrag vom 03.02.1982 vereinbarten vertraglichen Umlageschlüssel vorgebracht.
Nach der genannten Anlage sind die Beklagten verpflichtet einen Anteil von 16,6% von den auf das Haus entfallenden Nebenkosten zu zahlen, wobei lediglich für die Gemeinschaftsantenne und die Heizungskosten eine abweichende Regelung getroffen worden war. Letztere sollten nach der genannten Anlage über Heizkostenverteiler ermittelt werden, und zwar im Verhältnis 30% der Gesamtkosten und Grundkosten sowie 70% der Verbrauchskosten.
Soweit sich die Klägerin hinsichtlich der Wasserkosten einer verbrauchsunabhängigen Umlage berühmt, wendet sie nicht den vertraglich vereinbarten Umlagemaßstab von 16,6% an, der gem. § 556a Abs. 1 BGB vorrangig gilt, denn nur soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind die Betriebskosten nach dem gesetzlichen Maßstab des § 556a Abs. 1 BGB abzurechnen. § 556a Abs. 1 S. 2 BGB ist dabei nicht zwingend, weil sich der Vorbehalt einer vertraglichen Vereinbarung in Abs. 1 S. 1 auch auf ihn bezieht (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, § 556a, Rn. 2 a.E. mit Hinweis auf BT-Drucks. 14/4553 S. 51). Der Vermieter ist ohne einen vertraglichen Änderungsvorbehalt nicht berechtigt, den vereinbarten Umlagemaßstab einseitig zu ändern, (Weitemeyer, in: Staudinger, BGB, § 556a, Rn. 12 mit Hinweis auf BGH NJW-RR 2004, 1237 = NZM 2004, 580 = WuM 2004, 403 = ZMR 2004, 662; LG Köln WuM 1978, 93, 95; WuM 1982, 55 [LS]; AG Halle-Saalkreis WuM 2004, 24; AG Köln WuM 1998, 692). Das gilt auch, wenn sich der vereinbarte Maßstab als unzweckmäßig herausstellt (BGH aaO; aM LG Berlin ZMR 2003, 738). Eine Ausnahme gilt gem. § 556a Abs. 2 BGB, wobei vorliegend eine abweichende Bestimmung vor Beginn des maßgeblichen Abrechnungszeitraums 2007 freilich weder vorgetragen noch ersichtlich ist.
Soweit sich die Klägerin schließlich im Hinblick auf die Heizungskosten zu Recht auf einen verbrauchsabhängigen Umlagemaßstab beruft, ist die Abrechnung gleichwohl trotz genanntem Hinweisbeschluß nicht nachvollziehbar, da auch aus der lesbaren Abschrift des Schreibens vom 08.02.2009 nicht erkennbar wird, inwiefern die ermittelten Heizungskosten sich für die Wohnung der Beklagten im vertraglich vereinbarten Verhältnis von 30% der Gesamtkosten und Grundkosten sowie 70% der Verbrauchskosten ergeben sollen. Es erschließt sich dabei in keiner Weise, was mit den angegebenen Einheiten „77.00.oo Nut.“ bzw. „122.44 Verbr“ gemeint sein soll und inwiefern dies ohne weitere Erläuterung ein aus sich heraus verständliches, geordnetes Rechenwerk darstellen soll, aus dem ein juristisch oder betriebswirtschaftlich nicht vorgebildeter Laie erkennen soll, ob gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu 30% der Gesamt-/Grundkosten und zu 70% der Verbrauchskosten abgerechnet worden ist oder nicht.
Soweit die Klägerin schließlich meint, daß mit dem Schreiben der Beklagten vom 23.01.2009 aufgrund der beigefügten Excel-Tabelle ein Anerkenntnis des Umlageschlüssels und der berechneten Beträge vorliege, kann dies dem genannten Schreiben indes nicht mit hinreichend bestimmtem Erklärungswillen entnommen werden. Dort wird nämlich hinsichtlich der rechnerischen Korrektheit auf die genannte Auflistungsbezug genommen, wohingegen im übrigen ausdrücklich ausgeführt wird, daß die Kopien der Wasser- und Heizungskostenabrechnungen unlesbar gewesen seien. Vor dem Hintergrund eines objektiven Erklärungsempfängers konnte die Klägerin insofern nicht davon ausgehen, daß auch diese Positionen anerkannt würden, obschon die dazugehörigen Unterlagen als unlesbar bezeichnet und Nachbesserung angefordert worden war.
In Ermangelung einer entsprechenden Hauptforderung steht der Klägerin auch der als Nebenforderung verfolgte Anspruch auf Verzugszinsen nicht zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor.
Streitwert: bis 600,00 €.