Wohnraummiete: Teilweise stattgegebene Zahlungsklage wegen Mietminderung (5%)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Mietzahlungen; der Beklagte rügte zahlreiche Mängel und minderte die Miete. Das Gericht erkannte nur einzelne, überwiegend geringfügige Mängel und schätzte die berechtigte Mietminderung für April 1986 auf 5 % (75 DM). Die Klage wurde insoweit stattgegeben (Restzahlung nach Anrechnung bereits geleisteter Zahlung), im Übrigen abgewiesen. Das Zurückbehaltungsrecht wurde als nicht durchgreifend verworfen; Gutachterkosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage des Vermieters insoweit stattgegeben, Zahlung nach Anrechnung der berechtigten Mietminderung von 75 DM und bereits geleisteter Zahlung angeordnet; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Mietmängeln bemisst sich die Mietminderung nach dem objektiven Ausmaß der Gebrauchseinschränkung; geringfügige Putz- und Rissschäden rechtfertigen nur eine geringe Minderung.
Ein Mieter kann sich nicht auf nach Errichtung des Hauses erst aufgestellte technische Normen berufen, um weitergehende Mängelbeseitigungen oder Minderung zu verlangen, wenn der Zustand bei Vertragsschluss erkennbar war.
Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 552a BGB greift nicht durch, wenn es nicht rechtzeitig und substantiiert bereits vor oder bei der Leistungsverweigerung geltend gemacht worden ist.
Kosten für eingeholte Sachverständigengutachten, die auch für Parallelverfahren von Bedeutung sind, sind entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen in den betroffenen Verfahren zu verteilen; ergeben die Verhältnisse in einem Parallelverfahren ein überwiegendes Unterliegen einer Partei, können ihr die Gutachterkosten auferlegt werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1988
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.006,- DM nebst
4 % Zinsen seit dem 03.04.1986 abzüglich am 14.05.1986
gezahlter 1.506,- DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 15/100, der
Beklagte zu 85/100, jedoch mit Ausnahme der Kosten, die
durch die Einholung der Sachverständigengutachten entstanden
sind. Diese Kosten trägt der Kläger allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 2.006,- DM, ab 23.06.1986 500,- DM.
Tatbestand
Der Beklagte und seine Ehefrau sind aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 18.04.1985 Wohnungsmieter des Klägers im Hause X. die Mieträume liegen im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß. Mit vermietet wurde eine Doppelgarage und der Hausgarten, der mit den Räumen im Erdgeschoß über eine Gartentreppe verbunden ist.
Die Miete beträgt für den Wohnraum 1.500,- DM, die Garage 100,- DM zuzüglich 406,- DM für Nebenkosten. Diese Beträge und 5,- DM für vorgerichtliche Kosten hat der Kläger für den Monat April 1986 im Mahnverfahren geltend gemacht. Der Beklagte hat nach Zustellung des Mahnbescheides und Einlegung seines Widerspruches dagegen 1.506,- DM auf die Forderung gezahlt.
Im übrigen mindert der Beklagte die Miete.
Mit Schreiben vom 25.04.1986 (Blatt 16, 17 d.A.) berief sich der Beklagte dem Vertreter des Klägers gegenüber auf Mängelrügen vom 01.06.1985, die bisher nicht erledigt seien und machte weitere Mängel geltend. Insgesamt rügte der Beklagte folgendes:
Terrasse/Treppe undicht – Treppe glitschig Treppengeländer abgerostet Abfallender Putz auf die Terrasse Risse im Mauerwerk auf beiden Terrassen Schallmängel, über die er ein Gutachten vorlegen werde fehlender 2. Fluchtweg in der 2. Etage (Schlafzimmer und Kinderzimmer)
- Terrasse/Treppe undicht – Treppe glitschig
- Treppengeländer abgerostet
- Abfallender Putz auf die Terrasse
- Risse im Mauerwerk auf beiden Terrassen
- Schallmängel, über die er ein Gutachten vorlegen werde
- fehlender 2. Fluchtweg in der 2. Etage (Schlafzimmer und Kinderzimmer)
Im Rechtsstreit hat der Beklagte ein Schallgutachten des Sachverständigen X vom 09.06.86 vorgelegt, in dem der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass Schallstörungen von dem Heizungskessel im Erdgeschoß, dem Bad im 3. Obergeschoß des Hauses X sowie durch Betätigung des Rolladens im Nachbarhaus ausgehen.
Der Kläger bestreitet das Vorhandensein von Mängeln, insbesondere von Schallmängeln und behauptet, etwaige Schallmängel seien bereits bei Vertragsabschluss bekannt gewesen. Jedenfalls berechtigten die Mängel den Beklagten nicht zu einer Minderung von 500,- DM.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 2.006,- DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 03.04.1986 und 5,- DM für vorgerichtliche Kosten zu
verurteilen abzüglich am 14.05.1986 gezahlter 1.506,- DM.
Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt,
die Klage im übrigen abzuweisen.
Er beruft sich auf die vorstehend aufgeführten Mängel und rügt zusätzlich, dass die Verbindungswand zur Nachbarwohnung nicht die erforderliche Klassifizierung F 90 besitze und damit nicht die vorgeschriebene Brandschutzwand darstelle.
Der ehemalige Türdurchgang sei nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Über dem Heizkessel und dem Abgasrohr befinde sich ein 2 – 4 mm starker Riss. Bei einer geringfügigen Verpuffung seien im Wohnzimmer Abgasgerüche festzustellen gewesen. Er stütze die Minderung daher auch auf diese Mängel. Im übrigen mache er wegen der Mängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Der Kläger hat auch diese Mängel bestritten und wehrt sich dagegen, dass sie berücksichtigt werden.
Aufgrund Beweisbeschluss vom 17.11.1986 (Blatt 36, 37 d.A.) ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen X vom 16.11.1987 (Blatt 54 bis 87 d.A.) und dessen Ergänzung vom 22.04.1988 (Blatt 108 bis 111 d.A.) Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Beklagte kann mit Recht folgende von dem Gutachter X festgestellte Mängel rügen:
Verfärbungen der Außentreppe von der Terrasse zum Garten durch Aussinterungen Loser Antrittspfosten des Treppengeländers im Terrassenbelag Putzschäden
- Verfärbungen der Außentreppe von der Terrasse zum Garten durch Aussinterungen
- Loser Antrittspfosten des Treppengeländers im Terrassenbelag
- Putzschäden
im Bereich der Sichtblende zum Nachbarhaus 50 x 10 cm handtellergroßer Putzabfall auf der Hausaußenwand weitere Schadstelle an der Außenwand im Bereich der Terrassentreppe, 2 Handteller groß etwa 6 qm Außenputz der unterkellerten Terrasse schadhaft, jedoch weitgehend durch dichtes Strauchwerk verdeckt auf der Stirnseite des Balkons über dem 1. Obergeschoß 15 x 20 cm
- im Bereich der Sichtblende zum Nachbarhaus 50 x 10 cm
- handtellergroßer Putzabfall auf der Hausaußenwand
- weitere Schadstelle an der Außenwand im Bereich der Terrassentreppe, 2 Handteller groß
- etwa 6 qm Außenputz der unterkellerten Terrasse schadhaft, jedoch weitgehend durch dichtes Strauchwerk verdeckt
- auf der Stirnseite des Balkons über dem 1. Obergeschoß 15 x 20 cm
gelöste Sockelplatten an der Schmalseite der Lisene Risse
- gelöste Sockelplatten an der Schmalseite der Lisene
- Risse
Riss von 1,5 m Länge an der Außenwand, bis zu 0,3 mm klaffend ähnlicher Riss in der Außenwand im Bereich des 1. Obergeschosses, jedoch stärker bis zu 0,8 mm klaffend 1. Obergeschoß gartenseitig zwischen den beiden Fenstern 2,3 m hoch, 0,6 mm klaffend an der Stelle wie zu c) ein weiterer Riss von der rechten Fensterbrüstung bis zum Terrassenbelag, 1,2 mm klaffend
- Riss von 1,5 m Länge an der Außenwand, bis zu 0,3 mm klaffend
- ähnlicher Riss in der Außenwand im Bereich des 1. Obergeschosses, jedoch stärker bis zu 0,8 mm klaffend
- 1. Obergeschoß gartenseitig zwischen den beiden Fenstern 2,3 m hoch, 0,6 mm klaffend
- an der Stelle wie zu c) ein weiterer Riss von der rechten Fensterbrüstung bis zum Terrassenbelag, 1,2 mm klaffend
Rolladengeräusch vom Nachbarhaus
- Rolladengeräusch vom Nachbarhaus
Die Geräusche im übrigen können nicht gerügt werden, da dies auf Normen beruht, die erst nach der Errichtung des Hauses in den Jahren 1959/60 festgelegt worden sind. Normen aus der Zeit vor Errichtung des Hauses stammen aus dem Jahre 1944, sind aber nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen (Blatt 110 d.A.) für die vorliegenden Probleme nicht verwertbar. Wer eine Wohnung aus dem Baujahr 1959/60 anmietet, kann nicht verlangen, dass diese Normen entspricht, die nach dieser Zeit erst aufgestellt worden sind. Ferner kann der Beklagte nicht rügen, dass die Wohnung im 2. Obergeschoß keinen Fluchtweg besessen habe, da dieser Mangel bei Anmietung erkennbar war.
Angebliche Verstöße gegen die Bauordnung, die der Beklagte nachträglich gerügt hat – hier nicht ausreichend dimensionierte Trennwand – führen nur dann zu einer Mietminderung, wenn sie zugleich die Benutzbarkeit der Mietsache beeinträchtigen. Dazu ist jedoch in diesem Zusammenhang nichts vorgetragen. Ein einmaliger Abgasgeruch – mehr hat der Beklagte nicht gerügt – berechtigt nicht zur Minderung.
Es war vorgesehen, nach Feststellung der Mängel auch ein Gutachten über den Minderwert einzuholen. Nachdem sich jedoch herausgestellt hat, dass nur ein Teil der gerügten Mängel zu einer Mietminderung führen kann und diese Mängel nur geringfügig sind, ist davon Abstand genommen worden.
Das Gericht schätzt die berechtigte Mietminderung auf 5 % der 1.500,- DM monatlich ausmachenden Wohnungsmiete, mithin monatlich auf 75,- DM. Die Putzschäden sind nämlich geringfügig und befinden sich wie die Risse nur zum Teil im Bereich der eigentlichen Wohnung des Beklagten. Die größeren Putzschäden werden durch Sträucher verdeckt, so dass sie nicht auffallen. Inwiefern die Glitschigkeit der Gartentreppe dem Kläger anzulasten ist, ist nicht ersichtlich, da die Reinigung der Treppe dem Beklagten obliegt. Lediglich der unten nicht mehr verankerte Geländerpfosten ist von einiger Bedeutung.
Die Rolladengeräusche treten nur morgens und abends auf. Dass sie dann den Beklagten besonders stören, ist nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Geräusche zu Zeiten auftreten, zu denen sie den Beklagten und seine Familie besonders stören könnten.
Der Beklagte kann daher die Miete für den Monat April 1986 um 75,- DM mindern.
Das von dem Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht greift gemäß § 552 a BGB nicht durch, da der Beklagte erst mit Schriftsatz vom 25.04.1986 (Blatt 16, 17 d.A.) dieses Recht geltend gemacht hat.
Der Beklagte war daher zur Zahlung von 425,- DM und der geltend gemachten Zinsen ab 03.04.86 gemäß § 5 des Mietvertrages und § 288 BGB zu verurteilen.
Inwiefern der Beklagte 5,- DM für vorgerichtliche Ausgaben schuldet, ist nicht dargelegt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 713 ZPO. Da die eingeholten Gutachten Bedeutung auch für den Parallelrechtsstreit 20 C 283/86 haben, wären diese Kosten entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen in beiden Prozessen zu verteilen gewesen. Da der Kläger jedoch mit einem erheblichen Streitwert in dem Parallelverfahren unterliegt, waren ihm die Gutachterkosten in vollem Umfange aufzuerlegen.
Es erschien bei der Entscheidung über die Gutachterkosten angemessen, die Grundsätze über die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens, das für mehrere Prozesse beitsam ist, entsprechend anzuwenden (zu den Beweissicherungskosten für mehrere Prozesse vergl. Baumbach 43. Aufl. Anmerkung 5, Sichtwort "Beweissicherung" zu § 91 ZPO).
| Geschäfts-Nr.: 20 C 233/86 Bitte bei allen Schreiben angeben! |
Amtsgericht Düsseldorf
BESCHLUSS
Der Tenor des am 18. August 1988 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass
der Beklagte lediglich verurteilt wird, an den Kläger
1931,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.04.1986
abzüglich am 14.05.1986 gezahlter 1506,00 DM zu
bezahlen.
Gründe
Es waren 75,00 DM Minderung abzuziehen.
Richter am Amtsgericht