Klage auf Honorar aus Dienstvertrag unter Vereinbarung der GOÄ als Taxe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung aus einem als Dienstvertrag qualifizierten Auskunftsvertrag. Streitpunkt ist die Höhe des Honorars und die anzuwendende Taxe. Das Amtsgericht weist die Klage ab, da die Parteien die GOÄ als vertragliche Taxe vereinbart hatten und der Kläger keine schlüssige Berechnung für einen höheren Anspruch vorlegte. Nebenforderungen sind damit ebenfalls nicht durchsetzbar.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 85,22 € aus Dienstvertrag abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Wird durch Parteivereinbarung eine Taxe festgelegt, bestimmt diese maßgeblich die Vergütung; die Feststellung einer sonst üblichen Vergütung ist dann nicht entscheidungserheblich.
Der Darlegungslast des klagenden Gläubigers obliegt es, eine ordnungsgemäße, vertragsgemäße Rechnungslegung einschließlich konkreter Berechnung vorzulegen; das Gericht hat hierzu keine rechnerische Ermittlungspflicht.
Wenn die GOÄ als Taxe vereinbart ist, sind nur die nach Art und Voraussetzungen der erbrachten Leistung passenden GOÄ-Positionen abrechenbar; besondere Ziffern (z. B. Nr.85, Nr.95 GOÄ) setzen deren jeweilige sachliche Voraussetzungen voraus.
Fehlt eine durchsetzbare Hauptforderung, sind daraus abgeleitete Nebenforderungen (Verzugszinsen, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten) nicht durchsetzbar.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gem. § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 17.11.2008
durch den Richter X
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gem. §§ 313a Abs. 1, 495a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 85,22 € aus dem mit der Beklagten durch Annahme deren Angebotes vom 25.4.2005 (Anlage K 1) geschlossenen Vertrag gem. § 611 Abs. 1, 612 BGB. Trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises im Beschluß vom 4.7.2008 hat der Kläger einen über die vorgerichtlich erhaltende Vergütung in Höhe von 33,68 € hinausgehenden Anspruch auf Honorarzahlungen in Höhe von 85,22 € aus §§ 611, 612 BGB nicht schlüssig darzutun vermocht.
Zwischen den Parteien wurde durch das Angebot der Beklagten vom 25.04.2005 und die konkludente Annahme des Klägers zwar ein als Dienstvertrag zu qualifizierender entgeltlicher Auskunftsvertrag geschlossen. Die Parteien haben nach dem klägerseits angenommenen Angebot vom 25.04.2005 allerdings als maßgebliche Taxe i.S.v. § 612 Abs. 2 Var. 1 BGB die Gebührenordnung für Ärzte vereinbart, so daß die Höhe einer üblichen Vergütung im Falle der Ermangelung einer Taxe vorliegend nicht entscheidungsrelevant ist, zumal die GOÄ mit Nr. 75 des Gebührenverzeichnisses eine geeignete Taxe ausdrücklich vorsieht. Soweit die GOÄ vorliegend kraft Parteivereinbarung als Taxe vereinbart ist, kann es entgegen der Entscheidung des AG Flensburg (Az. 62 C 238/06) nach Auffassung des erkennenden Gerichts dahinstehen, ob der gesetzliche Anwendungsbereich nach § 1 GOÄ vorliegend überhaupt eröffnet ist. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie hätten die Parteien vorliegend jede ihnen beliebige Taxe vereinbaren können. Die vom Kläger mit seinem Hauptvorbringen in Ansatz gebrachte Taxe des JVEG haben die Parteien jedenfalls nicht vereinbart.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der klägerseits vorgebrachten Entscheidung BSGE 80, 171, denn diese betrifft die Heranziehung eines Arztes als (sachverständiger) Zeuge im Verwaltungsverfahren.
Auch soweit sich der Kläger in Ansehung der gerichtlichen Hinweise hilfsweise auf die aus der Anlage K 16 ersichtliche Hilfsberechnung auf der Grundlage der Gebührenpositionen Ä 85 und Ä 95 berufen hat und insofern mit der Klageforderung einen erstrangigen Teilbetrag aus der danach in Höhe von 185,65 € bemessenen Rechnung begehrt, liegt ein schlüssiger Anspruch nicht vor. Wie das erkennende Gericht im besagten Hinweisbeschluß vom 4.7.2008 für den vorliegenden Streitstoff, d.h. namentlich für die aus der Anlage K 2 und K 3 ersichtlichen Auskünfte bereits ausdrücklich hingewiesen hat, liegt mit Nr. 75 des Gebührenverzeichnisses eine geeignete Taxe vor, nach der diese ausführlichen schriftlichen Berichte vergütet werden können. Eine schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand sowie gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung im Sinne der Nr. 85 GOÄ kann in den vorliegend streitgegenständlichen Auskünften der Anlage K 2 und K 3 nicht erblickt werden. Inwiefern die Beklagte im Verfahren 39 C 3899/07 für die dortigen Auskunftsleistungen des Klägers ggf. eine Abrechnung nach der Gebührenziffer 80 GOÄ vorgenommen hat, ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne jeglichen Belang. Soweit vorliegend allein eine Abrechnung auf der Grundlage der 75 GOÄ erfolgen kann, kommt auch eine Schreibgebühr gemäß Nr. 95 GOÄ nicht in Betracht, denn diese ist nach Nr. 96 die GOÄ nur neben den Leistungen nach den Nrn. 80, 85 und 90 abrechenbar.
Eine Hilfsberechnung auf der Grundlage der Gebührenziffer 75 GOÄ hat der Kläger trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises im besagten Hinweisbeschluß vom 4.7.2008, den er als solchen ausweislich des Schriftsatzes vom 19.7.2008 auch zur Kenntnis genommen hat, nicht vorgelegt. Es ist insofern nicht Aufgabe des Gerichtes die dem darlegungspflichtigen Kläger obliegende Darstellung einer ordnungs- und vertragsgemäßen Rechnungslegung von Amts wegen abzunehmen, zumal die GOÄ vorliegend nur als vertraglich vereinbarte Taxe und nicht als Rechtsvorschrift zum Tragen kommt.
In Ermangelung einer entsprechenden Hauptforderung stehen dem Kläger auch die als Nebenforderungen verfolgten Ansprüche auf Verzugszinsen sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht zu.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO liegen nicht vor.
Streitwert: bis 300,00 €.