Rückforderung von Anwaltskosten: Auslegung von „eines“ in ARB 75 und ungerechtfertigte Bereicherung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte 971,52 DM Rückerstattung für vorgelegte Anwaltskosten, nachdem der Anspruchsgegner die Kosten übernommen hatte. Streitpunkt war, ob die Rechtsschutzversicherung der Beklagten nach §2 ARB 75 für die Kosten mehrerer Anwälte einzustehen hat. Das AG verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung nach §812 Abs.1 BGB; die Klage insoweit war begründet, im Übrigen abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung von „eines“ als einzelnem Anwalt und das Erfordernis objektiver Notwendigkeit für Mehrvertretung.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Rückzahlung von 971,52 DM verurteilt, im Übrigen Abweisung der Klage
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs. 1 BGB besteht, wenn jemand ohne rechtlichen Grund geleistete Zahlungen vorgelegt hat und der ursprüngliche Rechtsgrund nachträglich entfällt.
Die Klausel in den ARB 75, § 2 Abs. 1, wonach die Versicherung die Vergütung "eines" Rechtsanwalts trägt, ist so auszulegen, dass im Regelfall nur die Kosten eines einzelnen Anwalts erstattungsfähig sind.
Die Kosten für die Inanspruchnahme mehrerer Rechtsanwälte sind nur zu ersetzen, wenn die Versicherungsbedingungen dies ausdrücklich vorsehen oder die Hinzuziehung mehrerer Anwälte objektiv erforderlich und geeignet ist, das Recht angemessen zu verfolgen.
Die Zahlung von Zinsen wegen Schuldnerverzugs richtet sich nach §§ 284, 285, 288 BGB; konkrete Mahn- oder Nebenforderungen müssen vom Anspruchsteller substantiiert dargelegt werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2001
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 971,52 DM
Nebst 7 % Zinsen seit dem 26.9.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung von 971,52 DM aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte ist zur Rückerstattung der von der Klägerin ausgeglichenen Kostenrechnung der Rechtsanwälte XX vom 8. Dezember 1997 in Höhe von 971,52 DM verpflichtet. Mit diesem Betrag ist die Klägerin in Vorlage getreten, der hierfür bestehende Rechtsgrund ist nachträglich dadurch weggefallen, dass der damalige Anspruchsgegner der Klägerin die Kosten eines Rechtsanwaltes übernommen hat.
Nach § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 75 (ARB 75) hat der Rechtsschutzversicherer die gesetzliche Vergütung "eines" für den Versicherungsnehmers tätigen Rechtsanwalts zu tragen. Das Wort "eines" ist als Zahlwort im Sinne eines einzigen Rechtsanwaltes zu verstehen. Dies ergibt eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck, die sich an dem Kriterium der Notwendigkeit der Interessenwahrnehmung im sinne des § 1 Abs. 1 zu orientieren hat. Denn im Regelfall ist es ausreichend, dass der Versicherungsnehmer seine Rechtssache einem einzigen Anwalt anvertraut (OLG Karlsruhe ZfS 1986, 178; LG Essen ZfS 1985, 239; zitiert in Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl. §2 ARB 75, Rn. 21). Die Erstattung der Kosten der Beauftragung mehrerer Anwälte ist nur möglich, wenn dies die ARB ausdrücklich vorsehen oder die Beauftragung mehrer Anwälte ausnahmsweise objektiv erforderlich und geeignet erschien, um das streitbefangene Recht angemessen zu verfolgen. Kommt es auf Seiten des Versicherungsnehmers zu einem Anwaltswechsel, dann hängt die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers für hierdurch bedingte Mehrkosten von dem Grund ab, aus dem gewechselt wurde. Im außergerichtlichen Bereich sind entstehende Mehrkosten nur dann zu übernehmen, wenn der Wechsel in der Person des Rechtsanwaltes objektiv notwendig, d. h. mehr oder weniger zwangsläufig war. Dies ist dann der Fall, wenn der Wechsel aufgrund eines Sachverhaltes erfolgt, der nach allgemeiner Erfahrung weder vom Anwalt noch vom Versicherungsnehmer zu vertreten ist. Zu denken ist insbesondere an den Fall des Todes oder der unvorhergesehenen Aufgabe oder des Verlustes der Zulassung des bisherigen für den Versicherungsnehmer tätigen Anwalts (Harbauer a.a.O., Rn. 25). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben.
Die Beklagte hatte somit gegenüber der Klägerin lediglich Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Rechtsanwaltes. Die Kosten der Inanspruchnahme eines weiteren Rechtsanwaltes hingegen hat sie selbst zu tragen. Darauf ist sie mit Schreiben der Klägerin vom 12. Dezember 1997 ausdrücklich hingewiesen worden.
Nach § 2 Abs. 3 c ARB 75 entfiel die Zahlungsverpflichtung der Klägerin für den "einen" von der Beklagten gewählten Rechtsanwalt, da der Anspruchsgegner als Dritter sich insoweit zur Kostenübernahme verpflichtet hat. § 2 Abs. 3 c ARB 75 bezweckt die Entlastung der Versichertengemeinschaft dadurch, dass zahlungspflichtige Dritte nicht durch den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung des Versicherungsnehmers begünstigt werden sollen. Nicht hingegen führt die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 3 c ARB 75 dazu, dass die Klägerin zur Übernahme der Kosten des zweiten Rechtsanwalts verpflichtet ist. Denn auch die Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes durch den Anspruchsgegner ändert nichts daran, dass die Inanspruchnahme von zwei Rechtsanwälten statt üblicherweise nur einem Rechtsanwalt nicht objektiv notwendig war.
Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges nach §§ 284, 285, 288 Abs. 1 BGB n.F. Der von der Klägerin begehrte Zinssatz in Höhe von 7 % Jahreszinsen liegt jedenfalls unter dem in § 288 Abs. 1 BGB n.F. genannten Zinssatz.
Inwieweit Mahnkosten entstanden sind, ist von der Klägerin in der Klagebegründung nicht näher dargelegt worden.
Die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 978,52 DM