Themis
Anmelden
Amtsgericht Düsseldorf·20 C 1496/02·15.08.2002

Versicherungsleistung nach Ausweichmanöver gegen Reh (§ 63 VVG) – Zahlungsklage stattgegeben

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von ihrer Kfz-Versicherung Ersatz für einen wirtschaftlichen Totalschaden, der beim Ausweich- und Bremsmanöver ihres Sohnes zur Rettung eines Rehs entstanden ist. Die Beklagte verweigert die Leistung mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit (überhöhte Geschwindigkeit). Das Amtsgericht hält das Ausweichmanöver für geboten und die Beklagte hat die grobe Fahrlässigkeit nicht bewiesen; die Zahlung wurde zugesprochen.

Ausgang: Klage der Versicherungsnehmerin auf Zahlung wegen beim Ausweichmanöver entstandenen Schadens nach § 63 VVG vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung eines Schadens macht, sind dem Versicherer nach § 63 Abs. 1 Satz 1 VVG zu ersetzen, soweit sie den Umständen nach geboten waren, auch wenn sie erfolglos bleiben.

2

Bei einer Wildschadensversicherung sind Ausweich- oder Bremsmanöver gegenüber Rehwild als geboten anzusehen; Ausweichmanöver vor Kleinwild gelten dagegen regelmäßig als grob fahrlässig.

3

Die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen grober Fahrlässigkeit setzt eine besonders schwerwiegende Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus; hierfür trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast.

4

Eine behauptete Geschwindigkeitsüberschreitung begründet nicht ohne weiteres grobe Fahrlässigkeit; maßgeblich sind die konkreten Unfallumstände (Kurvenverlauf, Zeitpunkt des Kontrollverlusts, räumliche Beziehung zur Leitplanke).

Relevante Normen
§ 1 DÜG§ 63 Abs. 1 Satz 1 VVG§ 62 VVG§ 63 Abs. 1 VVG§ 63 VVG§ 62 Abs. 2 Satz 1 VVG

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 19.07.2002

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.622,08 EUR nebst 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 04.12.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Zwischen den Parteien besteht eine Fahrzeugversicherung für den Pkw der Klägerin, einen X mit dem amtlichen Kennzeichen X. Am 29.07.2001 gegen 21.55 Uhr fuhr der Sohn der Klägerin mit dem versicherten Fahrzeug auf der X aus Richtung X in Richtung X . Es herrschte Dunkelheit. Die Straße bestand aus einer Schwarzdecke und war trocken. In der Fahrtrichtung des Zeugen wies die Straße ein Gefälle auf. Vor der Unfallstelle verlief die Straße in einer langgestreckten Linkskurve. Das Fahrzeug des Zeugen X geriet ins Schleudern, drehte sich auf der Fahrbahn und kollidierte rechtsseitig mit der neben der Gegenfahrbahn befindlichen Leitplanke. Das Fahrzeug der Klägerin erlitt hierdurch einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Fahrzeugschaden der Klägerin beträgt 9.040,-- DM (4.622,08 EUR).

3

Die Klägerin behauptet, der Zeuge habe, als er aus der Linkskurve gekommen sei, mittig auf der Straße ein Reh stehen sehen, das offenbar von rechts nach links die Straße habe überqueren wollen. Er habe unter Beibehaltung der Fahrtrichtung rechts an dem Reh vorbeifahren wollen. Gleichzeitig habe er das Fahrzeug stark abgebremst, um die Geschwindigkeit herabzusetzen und ein eventuell erforderliches Ausweichmanöver durchzuführen. Durch das starke Abbremsen sei das Fahrzeug ins Schleudern geraten und es sei zur anschließenden Kollision mit der Leitplanke neben der Gegenfahrbahn gekommen.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, bei dem am Fahrzeug entstandenen Schaden handele es sich um zur Abwendung eines Wildschadens entstandene Aufwendungen.

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.622,08 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 04.12.2001 zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie behauptet, im Bereich der Unfallstelle sei aufgrund der Kurvensituation die Geschwindigkeit auf nur 70 km/h beschränkt gewesen. Der Zeuge X sei tatsächlich erheblich schneller gefahren, und zwar mit mindestens 120 km/h. Der Sohn der Klägerin habe grob fahrlässig ihm obliegende Pflichten verletzt, weil er sein Fahrkönnen überschätzt habe und viel zu schnell gefahren sei.

10

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 13.05.2002 (Bl. 48, 49 GA.) Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.07.2002 (Bl. 59 ff. GA.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist begründet.

13

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.622,08 EUR aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 VVG.

14

Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach § 62 VVG zur Abwendung und Minderung des Schadens macht, fallen, auch wenn sie erfolglos bleiben, dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte.

15

1.

16

Bei dem Fahrmanöver des Zeugen X handelte es sich um eine objektiv auf Rettung abzielende, im Sinne des § 63 Abs. 1 VVG "gebotene" Handlung.

17

Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass sich ca. 100 m hinter dem Ausgang der vom Zeugen befahrenen Linkskurve ein Reh auf der Mitte der Straße befand. Der Zeuge hat, nachdem er das Reh erblickt hat, sein Fahrzeug äußerst rechts gelenkt, so dass es nur noch einen Abstand von knapp 50 cm zur rechten Leitplanke hatte und ist an dem Reh vorbeigefahren. Der Zeuge X hat dies detailreich und in sich widerspruchsfrei so bekundet. Das Gericht hält den Zeugen für glaubwürdig. Er machte einen ehrlichen und um Abgabe wahrheitsgemäßer Erklärungen bemühten Eindruck. Alleine die Tatsache, dass der Zeuge der Sohn der Versicherungsnehmerin und somit wirtschaftlich am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits interessiert ist, führt nicht dazu, dass dem Zeugen kein Glauben geschenkt werden kann.

18

Nachdem der Zeuge das auf der Straße stehende Reh dadurch gerettet hat, dass er das Fahrzeug äußerst rechts in die Nähe der Leitplanke gesteuert hat, hat er, um eine Kollision mit der rechten Leitplanke zu verhindern, gegengesteuert und zugleich gebremst. Hierdurch ist das Fahrzeug sodann ins Schleudern geraten, nach links abgedriftet und an die gegenüberliegende Leitplanke geraten. Bei den hierdurch entstandenen Schäden handelt es sich um Aufwendungen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 VVG, die zur Rettung des Wildes erforderlich waren. Denn das Gegenlenk- und Bremsmanöver beruhte unmittelbar kausal adäquat auf dem wenige Meter vorher stattgefundenen Ausweichmanöver des Zeugen. Wäre der Zeuge nicht äußerst rechts gefahren, hätte er zur Verhinderung einer Kollision mit der rechten Leitplanke weder bremsen noch gegenzulenken brauchen. Unerheblich ist, dass es sich bei dem Sachschaden am Fahrzeug um ein unfreiwilliges Vermögensopfer handelt. Auch solche fallen unter den Aufwendungsbegriff des § 63 VVG (BGH VersR 1977, 709; zitiert in Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Auflage, § 63 VVG Rn. 5).

19

2.

20

Die Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, dass der Zeuge X als sogenannter Repräsentant der Klägerin die Obliegenheit, nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, grob fahrlässig verletzt hat.

21

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt, also dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

22

Im Falle einer Wildschadensversicherung stellt das Ausweichen bzw. eine Vollbremsung vor sogenanntem Kleinwild grob fahrlässiges Verhalten des Fahrzeugführers dar. Denn es leuchtet jedermann ein, dass eine gefahrenträchtige Vollbremsung bzw. ein Ausweichmanöver außer Verhältnis steht zu dem möglichen Schadenseintritt im Falle einer Kollision mit einem Hasen, Karnickel oder ähnlichem. Hierbei bleiben Tierschutzgesichtspunkte außer Betracht, da diese vom Regelungszweck des § 63 VVG nicht umfasst sind (BGH NJW 1997, 1012, 1013). Anders hingegen verhält es sich bei einem bevorstehenden Zusammenstoß mit einem Reh (BGH r + s 1991, 116), welches der Gruppe des Kleinwildes nicht mehr zugerechnet werden kann. Ein bevorstehender Zusammenstoß mit einem Reh ist auch für den Fahrzeugführer, das Fahrzeug und damit auch für die Versicherung derart gefahrenträchtig, dass es als geboten anzusehen ist, durch ein Ausweich- bzw. Bremsmanöver dem Reh auszuweichen.

23

Die Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass der Sohn der Klägerin dadurch grob fahrlässig gehandelt hat, dass er mit weit überhöhter Geschwindigkeit die Unfallstelle befahren hat. Die Klägerin hat bestritten, dass in der vom Zeugen befahrenen Fahrtrichtung ein die Geschwindigkeit beschränkendes Verkehrszeichen aufgestellt war. An welcher Stelle dies konkret der Fall ist, hat die Beklagte nicht dargelegt, das genannte Beweismittel durch Beiziehung der Ermittlungsakte ist untauglich, da die zentrale Bußgeldstelle der Stadt X mit Schreiben vom 22.05.2002 mitgeteilt hat, dass die Akte zwischenzeitlich vernichtet worden ist. Es ist somit nicht bewiesen, dass in Fahrtrichtung des Zeugen die maximal zulässige Geschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt war. Es ist daher von der grundsätzlich außer Orts gültigen erlauben Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auszugehen.

24

Die Tatsache, dass sich vor der Unfallstelle eine langgezogene Linkskurve befindet, führt ebenfalls nicht zu einem grob fahrlässigen Verhalten des Sohnes der Klägerin. Dies gilt selbst dann, wenn der Zeuge tatsächlich, wie von der Beklagten angegeben, 120 km/h gefahren ist. Eine höhere Geschwindigkeit als 120 km/h hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.

25

Selbst wenn der Zeuge kurz vor dem Unfallereignis sein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h gefahren haben sollte, hätte er nicht dasjenige unbeachtet gelassen, was jedem vernünftigen Menschen einleuchten muss. Denn den eigentlichen Kurvenbereich hatte er schon ca. 50 bis 100 m hinter sich gelassen. Anlass zu einer Geschwindigkeitsreduzierung auf unter 100 km/h bestand beim Austritt aus der Kurve nicht mehr. Dementsprechend ist der Zeuge auch nicht etwa am Ende der Linkskurve wegen überhöhter Geschwindigkeit gegen die rechte Leitplanke gestoßen, sondern hat erst in einem Bereich deutlich hinter der Kurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Dies ergibt sich aus der Zeugenaussage sowie aus den zur Akte gereichten Fotokopien von Lichtbildern der Unfallstelle. Dort ist zu erkennen, dass die hinter der Gegenfahrbahn befindliche Leitplanke, gegen die der Zeuge mit seinem Fahrzeug gestoßen ist, erst weit hinter dem Scheitel der Kurve beginnt.

26

Der Unfallhergang spricht somit nicht dafür, dass der Zeuge die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat, weil er aus der Kurve getragen worden ist. Sollte er tatsächlich 120 km/h gefahren sein, als er das Reh erblickte, wäre hiermit zwar ein Verkehrsverstoß verbunden gewesen, der Verkehrsverstoß wäre jedoch nicht als derart eklatant anzusehen, dass von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden könnte.

27

Fahrlässig mag es auch gewesen sein, dass der ZeugeX , nachdem er an dem Reh vorbeigefahren war und sich immer stärker der rechten Leitplanke näherte, nicht schlicht den Fuß vom Gaspedal genommen und sanft gegengesteuert hat. Möglicherweise hätte dadurch der Unfall vermieden werden können. Die hiermit verbundene einfache bzw. mittlere Fahrlässigkeit führt jedoch nicht zur Leistungsfreiheit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 VVG.

28

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Klägerin bewiesen hat, dass ihr Sohn einem Reh ausgewichen und aufgrund des Ausweichmanövers anschließend mit dem versicherten Fahrzeug verunfallt ist. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten zur angeblich überhöhten Geschwindigkeit zutreffend sein sollte, würde der behauptete Geschwindigkeitsverstoß angesichts der konkreten Unfallsituation den Vorwurf grob fahrlässiger Obliegenheitspflichtverletzung nicht begründen.

29

Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1 BGB.

30

Die Kostenentscheidung sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den

31

§§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 ZPO.

32

Streitwert: 4.622,-- EUR.