Duplex-Garage: Haftung bei Dachschaden durch Hochfahren der Hebebühne
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Beschädigung eines geleasten Pkw in einer Duplex-Hubgarage Schadensersatz von dem Bediener der Anlage und der Vermieterin eines unteren Stellplatzes. Streitpunkt waren Verursachung, Verkehrssicherungspflichten sowie die Frage, ob trotz Reparatur fiktiv nach Kostenvoranschlag abgerechnet werden kann. Das Gericht bejahte eine Haftung beider Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB, kürzte aber wegen Mitverschuldens der Klägerin um 50 %. Erstattet wurden die tatsächlich angefallenen Nettoreparaturkosten anteilig sowie vorgerichtliche Anwaltskosten; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatzklage wegen Beschädigung in Duplexgarage dem Grunde nach bejaht, aber wegen 50 % Mitverschuldens und Begrenzung auf tatsächliche Reparaturkosten nur teilweise zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine Duplex-Hubgarage bis zum Anschlag hochfährt, handelt fahrlässig, wenn er bei erkennbar geringem Deckenabstand den Hubvorgang nicht rechtzeitig abbricht und dadurch ein oben abgestelltes Fahrzeug beschädigt.
Die Vermietung eines Stellplatzes, dessen Nutzung nur durch Betätigung einer Hebeanlage möglich ist, begründet eine Verkehrssicherungspflicht des Vermieters; dieser muss typische Gefahren der Nutzung prüfen und den Mieter hierüber aufklären.
Kennt der Nutzer eines oberen Duplex-Stellplatzes Anhaltspunkte dafür, dass sein Fahrzeug wegen seiner Höhe beim Hochfahren gefährdet ist, trifft ihn eine Obliegenheit zur Prüfung der Geeignetheit und zur Schadensvorsorge; ein Unterlassen kann ein anspruchsminderndes Mitverschulden begründen.
Bei durchgeführter Reparatur sind als erforderlicher Herstellungsaufwand regelmäßig die tatsächlich abgerechneten Reparaturkosten zugrunde zu legen, wenn nicht schlüssig dargelegt ist, dass die Rechnung notwendige Reparaturschritte unvollständig abbildet.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Schadensersatz ersatzfähig; die angemessene Geschäftsgebühr kann bei leicht überdurchschnittlichem Umfang und Schwierigkeit des Falls über dem Regelsatz liegen.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 07. September 2007
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.244,34 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/3 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 1/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die jeweils
gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin leaste mit Vertrag vom 12.04.2005 den Pkw der Marke X mit dem amtlichen Kennzeichen X.
In Ziffer X. 4. der Allgemeinen Leasing-Bedingungen zum Vertrage (Blatt 91 GA) ist der Leasingnehmer auch über das Vertragsende hinaus – vorbehaltlich eines Widerrufes durch den Leasinggeber – ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der Leasingnehmer im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden.
Die Klägerin holte unter dem 06.01.2006 (Anlage 2 = Blatt 15 GA) einen Kostenvoranschlag des Autohauses X über eine Beschädigung am Dach im hinteren Bereich ein, der mit einem Nettobetrag von 3.165,50 EUR endet.
Der Geschäftsführer der Klägerin, der den beschädigten Pkw als Dienstwagen nutzt, stellt ihn seit Jahren auf dem ihm als Wohnungseigentümer im Hause X-
Straße 6 in X zugewiesenen Stellplatz G 16 ab. Hierbei handelt es sich um einen Stellplatz innerhalb einer Hubgarage der Tiefgarage des Hauses. Die Hubgarage besteht aus zwei Ebenen, die jeweils zwei Pkws aufnehmen können. Die beiden Parkplätze auf der rechten Seite sind mit G 16 und G 17 bezeichnet, der Geschäftsführer der Klägerin hat an ihnen Sondereigentum bzw. ein Sondernutzungsrecht auf Grund Wohnungseigentums.
Die daneben befindlichen Parkplätze auf der linken Seite sind mit G 18 und G 19 bezeichnet und stehen im Sondereigentum bzw. Sondernutzungsrecht der Beklagten zu 2). Zum Ausparken von Fahrzeugen auf der unteren Ebene muss die Hebebühne nach oben gefahren werden. Dies erfolgt mittels eines Schalters, nachdem dieser durch Einstecken eines Schlüssels aktiviert worden ist. Der Kippschalter weist zwei Bewegungsrichtungen zum Heben und Senken der Bühne auf. Zum Bewegen der Bühne muss der Kippschalter während des gesamten Vorgangs festgehalten werden, ansonsten stoppt die Bühne unmittelbar. Wird die Hebebühne hochgefahren, so verringert sich der Abstand zwischen einem oben parkenden Fahrzeug und der
Decke. Einen Schalter, der die Bühne automatisch zum Anhalten bringt, wenn der Abstand zwischen Garagendecke und Pkw zu gering wird, gibt es nicht. Deshalb muss der Bediener des Knopfes darauf achten, dass er die Bühne rechtzeitig anhält, um beim Hochfahren der Hebebühne das obere Fahrzeug nicht zu beschädigen.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) habe am 02. oder 03.01.2006 den links unten befindlichen kurz zuvor angemieteten Hubgaragenstellplatz G 19 benutzen wollen und zu diesem Zweck die Hebebühne bedient. Zum diesem Zeitpunkt habe sich der Pkw der Klägerin auf seinem Parkplatz rechts oben befunden. Der Beklagte zu 1) habe die Hebebühne derart weit nach oben gefahren, dass das von der Klägerin geleaste Fahrzeug gegen die Garagendecke gestoßen und dabei am Dach eingedrückt und beschädigt worden sei. Der Beklagte zu 1) habe von den Gefahren im Zusammenhang mit der Benutzung der unteren Hubgaragenplätze gewusst. Denn im Jahr 2005 habe der Beklagte zu 1) ein Gespräch mit Frau X, der Nutzerin des links oben befindlichen Platzes G 18 geführt. In diesem Gespräch sei der Beklagte zu 1) von Frau X auf seine Nachfrage darüber informiert worden, dass der Abstand zwischen den jeweils oben geparkten Fahrzeugen und der Decke zu eng sei, so dass er bei der Bedienung der Hebebühne vorsichtig sein müsse und unbedingt auf das obere Fahrzeug zu achten habe, sofern sich dort eines befinde.
Die Beklagte zu 2) habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie die untere Garage trotz der bestehenden Gefahr, von der sie positiv wusste, an den Beklagten zu 1) vermietete, ohne diesen über die Probleme bei Nutzung der unteren zusammen mit den oberen Plätzen aufzuklären.
Die Klägerin ließ das Fahrzeug reparieren. Dies stellte das Autohaus X mit Rechnung vom 07.02.2007 (Anlage K 5 = Blatt 157 GA) mit 2.142,68 EUR netto in Rechnung.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei dennoch zur fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe von 3.165,50 EUR berechtigt.
Sollte dies nicht der Fall sein, stützt die Klägerin ihre Klageforderung hilfsweise auf einen von ihr behaupteten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr von netto 402,50 EUR.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie treffe an der von ihr behaupteten Beschädigung des geleasten Fahrzeuges kein Mitverschulden, da ihr Geschäftsführer über die Neuvermietung des links unten befindlichen Stellplatzes nicht informiert worden sei. Irgendwelche Benutzungsregelungen gebe es für die Hebebühne nicht. Die Hebebühne sei in der Zeit zwischen dem 29.08.2003 und dem 05.01.2006 insgesamt nur zweimal bewegt worden.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie gegenüber der Firma Autohaus X von ausweislich des Kostenvoranschlags vom 06.01.2006 entstehenden Reparaturkosten für ihren Pkw Marke X mit dem amtlichen Kennzeichen X in Höhe von
3.165,50 EUR sowie von weiteren eventuell darüber hinausgehenden Reparaturkosten für die Behebung der Beule am Dach des benannten Pkw freizustellen.
Mit Schriftsatz vom 11.01.2007 hat sie ihren Antrag auf einen Zahlungsantrag umgestellt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
3.165,50 EUR zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) behauptet, er habe am 02.01.2006 die Vorrichtung betätigt und habe keinen zu geringen Abstand zur Garagendecke und erst recht keinen Vorgang einer Beschädigung des Fahrzeuges der Klägerin feststellen können. Er habe eine Beschädigung weder gesehen noch gehört. Aus dem Gutachten des Sachverständigen X (Anlage B 1) gehe hervor, dass es für das Befahren und Benutzen der elektrohydraulischen Hubgarage vorgeschriebene Außenkonturen gebe, die eingehalten werden müssten. Erforderlich sei ein rückwärtiges Einparken im Bereich der oberen Stellplätze.
Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert. An Stellplätzen wie dem streitgegenständlichen Doppelstockgaragen-Hebebühnenplatz könne kein Sondereigentum begründet werden, sondern nur ein Sondernutzungsrecht. Es gehe in Wahrheit um die Verkehrssicherung von Gemeinschaftseigentum. Dies sei Sache der betreffenden Eigentümergemeinschaft und nicht einzelner Gemeinschafter.
Die Klägerin habe den Unfall überwiegend und daher auch haftungsausschließend selbst verschuldet.
Die Anlage sei zudem so dimensioniert, dass ein für Pkws ausreichender Abstand zwischen oberer Stellplatzebene und Deckenunterseite des gesamten Gebäudes verbleibe. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen X vom 23.03.2006.
Das Gericht hat gem. Beweisbeschluss vom 23.02.2007 (Blatt 107 f. GA) Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.05.2007 (Blatt 145 ff. GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang begründet.
Das Amtsgericht X – Zivilabteilung – ist funktionell zuständig zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits.
Nach § 62 Abs. 1 WEG n.F. ist auf vor dem 01.07.2007 anhängige Verfahren das WEG in der alten Fassung anwendbar. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 WEG a.F. liegen nicht vor, da der Tatbestand des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F. nicht erfüllt ist. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine Wohnungseigentümerin bzw. Sondernutzungsberechtigte hinsichtlich der streitgegenständlichen Hubgarage. Wohnungseigentümer nach dem WEG ist vielmehr der Geschäftsführer der Klägerin, der seinerseits nicht Partei des Rechtsstreits ist.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.244,34 EUR nach § 823 Abs. 1 BGB.
I.
Die Klägerin ist zur klageweisen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aufgrund der Beschädigung des Pkws X mit dem amtlichen Kennzeichen
X nach Ziffer X. 4. der vorgelegten Allgemeinen Leasing-Bedingungen der X aktivlegitimiert.
Die vom Beklagten zu 1) aufgeworfene Rechtsfrage, ob Ziffer X. 4. tatbestandlich eine Reparatur des Fahrzeuges voraussetzt, kann nunmehr nach Vorlage der Rechnung vom 07.02.2007 als entscheidungsunerheblich dahingestellt bleiben, da das Fahrzeug mittlerweile repariert worden ist.
II.
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass am 05.01.2007 das von der Klägerin geleaste Kraftfahrzeug dadurch am Dach beschädigt worden ist, dass der Beklagte zu 1) die Hubgarage nach oben bewegt hat.
Der als Partei vernommene Geschäftsführer der Klägerin hat glaubhaft bestätigt, sein Cousin, der ebenfalls in das Fahrzeug einsteigen wollte, als dieses aus der Hubgarage herausgefahren wurde, die Beschädigung am Dach entdeckt hat. Es befanden sich noch kleinere Betonstückchen und Pulverstaub auf dem Dachbereich rund um die beschädigte Antenne.
Die Aussage des Geschäftsführers der Klägerin ist glaubhaft. Sie ist detailliert,
lebensecht und frei von inneren Widersprüchen.
Der Geschäftsführer der Klägerin ist auch glaubwürdig. Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Hergang schlicht so geschildert hat, wie er ihn tatsächlich wahrgenommen hat. Es gab keinerlei Anzeichen für eine unwahre Aussage des Geschäftsführers der Klägerin.
Da weder die Zeugin X noch der Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit vor dem 05. Januar 2007 die Garage nach oben gefahren haben, kommt als anderer Verursacher außer dem Beklagten zu 1) kein Dritter in Betracht. Dass die Zeugin X die Hubgarage in der Zeit vor dem 05.01.2007 nicht nach oben gefahren hat, hat diese glaubhaft bekundet.
Dass der Beklagte zu 1) wiederum bei seiner Parteivernehmung angegeben hat, er habe weder eine Beschädigung gesehen noch Geräusche gehört, die auf eine solche hätten hindeuten können, steht der Überzeugung des Gerichts davon, dass dieser das von der Klägerin geleaste Fahrzeug beschädigt hat, nicht entgegen. Denn der Beklagte zu 1) hat selbst die Einschränkung gemacht, die Sichtverhältnisse seien in der dunklen Tiefgarage eher schlecht gewesen und der Elektromotor laut. Es kann dem Beklagten zu 1) demgemäß ohne weiteres entgangen sein, dass er das von der Klägerin geleaste Fahrzeug durch das Hochfahren der Hubgarage beschädigt hat.
Der Beklagte zu 1) hat fahrlässig gehandelt, als er die Hubgarage bis zum Anschlag nach oben bewegt hat. Er hat mit dem Hubvorgang innegehalten und den Abstand des Pkw-Dachs zur Garagendecke überprüft. Nach seinen eigenen Angaben betrug dieser Abstand noch ca. 10 cm. Der Beklagte zu 1) durfte sich nicht darauf verlassen, dass bei einem weiteren Hochfahren der Hubgarage das Dach schon nicht an die Decke stoßen werde. Vielmehr hätte er in Anbetracht des schon sehr geringen Abstandes den Hubvorgang vorsichtshalber abbrechen müssen.
Die Beklagte zu 2) als Vermieterin des unteren linken Stellplatzes haftet ebenfalls nach § 823 Abs. 1 BGB. Sie ist die Vermieterin dieses Stellplatzes mit der Folge, dass sie eine Verkehrssicherungspflicht trifft (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl.,
§ 823 Rn. 48).
Durch die Vermietung des unteren Stellplatzes hat die Beklagte zu 2) eine Gefahrenquelle geschaffen, da der untere Stellplatz nur bei Hochfahren der Hubgarage genutzt werden konnte. Die Beklagte zu 2) kann sich nicht darauf berufen, nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganze könne von der Klägerin in Anspruch genommen werden. Die Beklagte zu 2) haftet vielmehr wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der Vermietung des Stellplatzes an Dritte.
Die Beklagte zu 2) hätte vor Vermietung des Stellplatzes überprüfen müssen, ob die Platzverhältnisse auf den oberen Stellplätzen zur Decke hin ausreichend sind. Eine solche Überprüfung hätte ergeben, dass größere Pkws wie z.B. der X der Klägerin nur dann gefahrlos auf dem oberen Stellplatz der Hubgarage nach oben gefahren werden können, wenn sie rückwärts eingeparkt werden, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen X vom 23. März 2006 ergibt. In dem von der Beklagten zu 2) zitierten Gutachten des Sachverständigen X stellt dieser gerade nicht fest, dass die Ursache für die Beschädigung in einem unvollständigen Einparken lag, sondern, dass rückwärts hätte eingeparkt werden müssen. Darauf hätte der Beklagte zu 1) als Mieter wiederum von der Beklagten zu 2) als Vermieterin hingewiesen werden müssen. Dadurch, dass die Beklagte zu 2) diesen Hinweis dem Beklagten zu 1) nicht erteilt hat, hat sie ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Klägerin als Dritter verletzt.
Ebenso wie die beiden Beklagten trifft jedoch auch die Klägerin ein Mitverschulden ihres Geschäftsführers, welches sie sich nach § 254 BGB anrechnen zu lassen hat.
Der Geschäftsführer der Klägerin, gleich ob er Sondereigentümer oder Sondernutzungsberechtigter der beiden rechten Parkplätze des Doppelparkers war, hätte sich ebenso wie die Beklagte zu 2) darüber informieren müssen, ob ein gefahrloses Einparken des X auf dem oberen Teil des Doppelparkers möglich ist. Die Klägerin hat sich dieses Unterlassen ihres Geschäftsführers zurechnen zu lassen. Bei einem X handelt es sich um keinen Pkw "normaler Höhe". Dies kann das Gericht beurteilen, ohne dass es insoweit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfte. Es ist bekannt, dass ein X im Vergleich zu Fahrzeugen der Mittel- oder Unterklasse besonders groß dimensioniert ist.
Die Klägerin durfte sich nicht uneingeschränkt darauf verlassen, dass die Hubgarage niemals hochgefahren werden würde, nur weil der untere Platz über einen längeren Zeitraum hinweg nicht vermietet und somit nicht benutzt worden war. Der Umstand der Nichtbenutzung des Nachbarplatzes über einen längeren Zeitraum hinweg wirkt sich lediglich bei der Bestimmung der Höhe der Mithaftungsquote der Klägerin aus, führt jedoch nicht dazu, dass die Klägerin überhaupt kein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft.
Denn die Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, dass der untere Nachbarstellplatz niemals in Zukunft wieder vermietet werden würde. Es war vielmehr damit zu rechnen, dass eines Tages der Nachbarplatz wieder einem Mieter überlassen werden würde.
Das Gericht wertet das Mitverschulden der Klägerin einerseits und das Verschulden beider Beklagten als Gesamtschuldner andererseits mit einer Haftungsquote von jeweils 50 %.
Dem Geschäftsführer der Klägerin war ebenso wie dem Beklagten zu 1) aus Gesprächen mit der Zeugin X bekannt, dass beim Hochfahren der Hubgarage der der Zeugin X gehörende X gefährdet war und das Dach wohl anstoßen würde. Dies hat die Zeugin X glaubhaft so bekundet. Die Klägerin hat auch selbst zugestanden, dass ihr Geschäftsführer mit der Zeugin X ausdrücklich gegenseitig vereinbart hat, dass sie die Hubgaragenplätze nicht hochfahren würden.
Ob beim Hochfahren des Hubgaragenplatzes der X der Klägerin beschädigt werden würde, wussten weder die Zeugin X noch der Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) noch die Klägerin definitiv. Alle Beteiligten wussten lediglich, dass der X von seinem Aufbau her für ein Hochfahren der Hubgarage wohl zu hoch dimensioniert war.
Eigentlich hätte es demgemäß zuförderst der Klägerin als derjenigen, die ihr Fahrzeug auf dem oberen Parkplatz abstellte, oblegen, zu prüfen, ob ihr Fahrzeug zum Einstellen in den Garagenstellplatz geeignet war. Mit dieser Argumentation hat das Amtsgericht X dem Nutzer einer Duplex-Garage jeglichen Schadensersatz wegen Mitverschuldens versagt (Urteil vom 25.05.2007, Az.: 271 C 3012/07, nicht rechtskräftig). Auch das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass die Klägerin ein Mitverschulden trifft, allerdings auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles kein 100%iges Mitverschulden.
Der vorliegende Fall weist nämlich die Besonderheit auf, dass es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass die unteren Tiefgaragenstellplätze über Jahre hinweg nicht benutzt wurden. Der Grad des darin liegenden Mitverschuldens der Klägerin, dass sie nicht weiter überprüft hat, ob ihr oberer Stellplatz für ihren X ausreichend dimensioniert ist, ist daher geringer einzustufen als im Falle ständiger Benutzung der unteren Hubgaragenplätze durch andere. Hinzu kommt, dass bei Annahme einer 100%igen Alleinhaftung der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt würde, dass der Beklagte zu 1) sich ebenfalls fahrlässig verhalten und die Beklagte zu 2) ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
Insgesamt sind bei wertender Betrachtung die Sorgfaltspflichtverstöße der Klägerin einerseits und der beiden Beklagten andererseits als gleich schwerwiegend anzusehen.
Die Klägerin hat demgemäß die Hälfte des ihr entstandenen berechnungsfähigen Schadens selbst zu tragen, die übrige Hälfte haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Der Höhe nach ist ein Gesamtnettoreparaturschaden von 2.142,68 EUR erstattungsfähig. Der im Kostenvoranschlag des Autohauses X vom 06.11.2006 genannte Betrag von 3.165,50 EUR ist hingegen nicht insgesamt erstattungsfähig. Zwar kann in der Tat ein Geschädigter für seinen Unfallwagen die Abrechnung der Reparaturkosten auch bei durchgeführter Reparatur auf Gutachtenbasis jederzeit fiktiv geltend machen. Vorliegend hat die Klägerin jedoch kein Gutachten vorgelegt, sondern einen Kostenvoranschlag gerade desjenigen Autohauses, bei dem sie die Reparatur sodann auch zu dem in der Rechnung vom 07.02.2007 genannten Betrag von 2.142,68 EUR hat ausführen lassen.
Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass der Kostenvoranschlag vom
06. Januar 2006 die erforderlichen Kosten enthält, die Rechnung über tatsächlich durchgeführte Arbeiten vom 07.02.2007 desselben Autohauses hingegen nur einen Teil der erforderlichen Kosten. Dass lediglich eine Billigreparatur unter Weglassung einzelner erforderlicher Arbeitsschritte durchgeführt wurde, ist nicht schlüssig vorgetragen. Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass die in der Rechnung des Autohauses X vom 07.02.2007 angegebenen Nettokosten von 2.142,68 EUR die erforderlichen Kosten zur Reparatur nach § 249 BGB darstellen.
Nach Abzug des Mithaftungsanteils von 50 % der Klägerin verbleibt es bei einem von den Beklagten zu zahlenden Betrag von 1.071,34 EUR.
IV.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 173,00 EUR nach § 823 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist das Gericht der Auffassung, dass sowohl die Schwierigkeit als auch der Umfang des vorliegenden Rechtsstreits etwas über dem Durchschnitt liegen, so dass die Berechnung einer 1,8-fachen Geschäftsgebühr angemessen ist. Der Einholung eines Gebührengutachtens bedarf es nur im Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber und nicht im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem erstattungspflichtigen Gegner nach § 14 Abs. 1 RVG (Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 17. Auflage, § 14 Rnrn. 35 u. 36).
Im Vergleich zu einem Fall durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichem Umfangs wie z.B. einer durchschnittlichen Verkehrsunfallsache, bei der die Festsetzung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr angemessen wäre, bestehen hier im Hinblick auf die Schwierigkeit und den Umfang der Sache Besonderheiten, die die Festsetzung einer 1,8-fachen Gebühr rechtfertigen.
Vorliegend sind zwei Beklagte verklagt, wobei der Klagenanspruch hinsichtlich des Beklagten zu 1) auf die fahrlässige Bedienung der Hubanlage gestützt wird, der Klageanspruch gegen die Beklagte zu 2) hingegen auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Insoweit waren die Eigentumsverhältnisse zu prüfen sowie das eingeholte Gutachten auszuwerten. Auch der Sachverhalt, die Duplex-Garage betreffend, betrifft keinen routinemäßig behandelbaren Standardfall, sondern fällt seiner Art nach etwas aus dem Rahmen.
Insgesamt sind daher Schwierigkeit und Umfang der Sache schon nicht mehr nur ganz durchschnittlich, sondern leicht überdurchschnittlich.
Es ergibt sich folgende Berechnung nach einem berechtigten Streitwert von
2.142,00 EUR:
1,8 x 85,00 EUR = 153,00 EUR + 20,00 EUR Auslagenpauschale = 173,00 EUR.
V.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 3.165,00 EUR.