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Amtsgericht Düsseldorf·20 C 1363/04·24.03.2004

Schadensersatz wegen Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Zahlung von 111,59 EUR

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Haftung der Beklagten ist unstreitig. Streitgegenstand sind die angemieteten Mietwagenkosten und deren Ersetzbarkeit nach §§ 249 ff. BGB. Das Gericht hält die Kosten für erforderlich und üblich, verneint eine Pflicht zur umfassenden Markterkundung und weist einen höheren Pauschalabzug zurück. Zinsanspruch und Kostenverteilung wurden bestätigt.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 111,59 EUR gegen die Beklagte vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verkehrsunfällen ersetzt der Schädiger nach §§ 7 StVG, 249 ff. BGB die notwendigen Kosten, insbesondere Mietwagenkosten, die zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden erforderlich sind.

2

Erforderlich sind nach § 249 BGB Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten vornehmen würde; der Geschädigte muss wirtschaftlich, nicht jedoch überobligationsmäßig handeln.

3

Vor Anmietung eines Ersatzfahrzeugs besteht keine Pflicht, das preisgünstigste Mietwagenunternehmen zu recherchieren; sind die gewählten Sätze im Rahmen des Üblichen, sind sie erstattungsfähig; nur bei eklatanten Abweichungen besteht eine Pflicht zum Preisvergleich.

4

Bei der Pauschalberechnung ersparter Eigenaufwendungen aus der Nutzung eines Mietwagens ist regelmäßig ein Abzug von 5% der Mietwagenkosten anzusetzen; ein höherer Abzug setzt substanziierte Darlegungs- und Beweisgründe des Schädigers voraus.

5

Zinsansprüche wegen Zahlungsverzugs ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 1 DÜG§ 313a ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz§ 249 ff. BGB

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO

am 25.03.2004

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 111,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des DÜG seit dem 21.11.2003

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 111,59 EUR nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz. Die Haftung der Beklagten für den der Klägerin entstandenen Unfallschaden aus dem Unfallereignis vom 30.08.2003 ist zwischen den Parteien unstreitig.

3

Die Mietwagenkosten gemäß Rechnung der Firma XX GmbH vom 25.09.2003 in Höhe von brutto 552,16 EUR sind nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzen.

4

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, bei anderen Autovermietungen sei eine Anmietung des Fahrzeuges zu einem Preis von brutto 396,78 EUR möglich gewesen.

5

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1996, 1958) sind als erforderlich im Sinne des § 249 Satz 2 BGB diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Im Rahmen des ihm Zumutbaren ist der Geschädigte gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten jedoch nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob der Geschädigte den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn der Geschädigte braucht keine überobligationsmäßigen Anstrengungen bei der Schadensbeseitigung zu machen.

6

Auch bei wirtschaftlich vernünftiger Objektivierung des Restitutionsbedarfs des Geschädigten, hat das Grundanliegen des § 249 Satz 2 BGB Vorrang, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Es ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen mit Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten.

7

Die Klägerin hat nicht dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitspostulat verstoßen, dass sie ein Ersatzfahrzeug zu dem in der Rechnung vom 25.09.2003 ausgewiesenen Mietzins angemietet hat.

8

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) sowie nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (MDR 1998, 280, 281 = DAR 1998, 102) braucht der Geschädigte vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Hält sich der Tarif, zu dem er ein Ersatzfahrtzeug anmietet, im Rahmen des Üblichen, so sind ihm die aufgewendeten Kosten vom Schädiger zu ersetzen. Nur dann, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die völlig außerhalb des Üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers abschließen.

9

Der vorliegende Preisunterschied zu den von der Beklagten genannten Preisen von ihr ausfindig gemachter Mietwagenunternehmen in Höhe von nicht einmal 40 % ist nicht derart eklatant, dass die Klägerin ausnahmsweise zum Preisvergleich mit anderen Unternehmen verpflichtet gewesen wäre. Die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten einer Privatperson bei der Anmietung eines Fahrzeuges für lediglich drei Tage sind regelmäßig als gering anzusehen. Solange im konkreten Einzelfall keine speziellen Kenntnisse und Erfahrungen des Geschädigten auf dem Mietwagenmarkt vorhanden sind, besteht keine Pflicht zur Erkundigung nach günstigeren Mietwagenkonditionen (OLG Düsseldorf a.a.O.).

10

Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, es seien 10 % ersparte Eigenkosten von der Mietwagenkostenrechnung in Abzug zu bringen. Denn bei der Berechnung der ersparten Eigenaufwendungen liegt der Richtwert für den Pauschalabzug bei 5% der Mietwagenkosten (OLG Düsseldorf a.a.O.). Anknüpfungstatsachen, die für einen 10-prozentigen Abzug sprechen, hat die Beklagte, die insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, nicht dargetan.

11

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

12

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

13

Streitwert: Unter 300,-- EUR.