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Amtsgericht Düsseldorf·20 C 125/13·14.07.2013

Kaskoversicherung: Klage auf Erstattung von Abschlepp-, Unterstell- und Mietwagenkosten abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Erstattung von Abschlepp-, Unterstell-, Mietwagen- und weiteren Kosten nach einem Unfall in den Niederlanden. Strittig war, ob die AVB-Leistungsvoraussetzung (Schadenort mindestens 50 km Luftlinie vom ständigen Wohnsitz) erfüllt ist. Das AG hat die Klage abgewiesen, weil der Unfallort unter 50 km vom Sitz der Klägerin lag und die Klägerin die darlegungs- und beweisbelasteten Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Zudem wurden Anwaltskosten wegen nicht erstattungsfähiger Mahnung abgelehnt und ein unbezifferter Freistellungsantrag als unzulässig gewertet.

Ausgang: Klage auf Erstattung von Nebenleistungen und Freistellung abgewiesen; Leistungsanspruch wegen Unterschreitung der Entfernungsgrenze, fehlender Beweisführung und Unzulässigkeit des unbezifferten Freistellungsantrags verneint

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Auslandsleistungen nach AVB ist auf den in den Bedingungen genannten Maßstab (z. B. „ständiger Wohnsitz“) abzustellen; bei juristischen Personen richtet sich der maßgebliche Ort nach Sitz bzw. Niederlassung.

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Die versicherungsrechtliche Voraussetzung einer Entfernungsgrenze (z. B. mindestens 50 km Luftlinie) ist vom Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen; bleibt der Beweis aus, besteht kein Leistungsanspruch.

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Kosten für Abschleppen, Unterstellung und Mietwagen werden nur erstattet, wenn die in den AVB ausdrücklich genannten Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen sind.

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Ein Antrag auf Freistellung muss nach § 253 ZPO beziffert sein; ein unbezifferter Freistellungsantrag ist unzulässig.

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Verzugsschäden nach §§ 280, 286 BGB setzen voraus, dass über die erst verzugsbegründende Mahnung hinaus ersatzfähige Aufwendungen entstanden sind; Kosten der zunächst verzugsbegründenden Mahnung sind nicht erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 286 BGB§ 253 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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In der Sache begehrt die Klägerin Regulierung eines Kaskoschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 07.06.2012.

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Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 14.02.2012 eine Kfz- Versicherung für das Fahrzeug der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen #####. Dem Vertrag lagen die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde.  In Bezug auf Auslandsreisen wurde unter Ziffer A.3.8 Folgendes vereinbart:

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„Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4 ohne Deutschland), der mindestens 50 km Luftlinie von ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist, erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen:“

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Für Auslandsreisen im vorbezeichneten Sinne sehen die allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzliche Leistungen in Bezug auf Abschleppkosten, Unterstellkosten und Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsvertrag vom 14.02.2012 und die allgemeinen Versicherungsbedingungen (Bl. 9 ff d. GA) Bezug genommen. Am 07.06.2012 verursachte Herr S3 in den Niederlanden auf der Autobahn A73 in Höhe der Abfahrt X einen Verkehrsunfall. Die Schadensmeldung erfolgte am 08.06.2012 gegenüber der Beklagten unter der Schadennummer #######.

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Die Beklagte beauftragte daraufhin einen Sachverständigen zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des versicherten Fahrzeuges. Die Beklagte ermittelte einen Wiederbeschaffungswert in Höhe 41.000,00 € brutto. Auf Basis dieses Wiederbeschaffungswertes zahlte die Beklagte an die Klägerin, nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 € und des erzielten Verwertungserlöses, einen Betrag in Höhe von 17.327,73 €. Die Klägerin war mit dem von der Beklagten ermittelten Wiederbeschaffungswert nicht einverstanden und beauftragte ihrerseits einen eigenen Sachverständigen zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges. Daraufhin ermittelte der beauftragte Sachverständige T im Rahmen einer Begutachtung einen Wiederbeschaffungswert, der 4.550,42 € über dem von der Beklagten ermittelten Wiederbeschaffungswert lag. Mit Schreiben vom 04.07.2012 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 11.07.2012 zur Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 4.550,42 € auf. Die Beklagte zahlte anschließend am 24.07.2012 den geforderten Betrag an die Klägerin. Der Sachverständige T hat die von ihm  erbrachten Gutachtergebühren gegenüber der Klägerin noch nicht abgerechnet. Die voraussichtlich hierbei entstehenden Kosten sind Gegenstand des im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Freistellungsanspruchs. Da die Beklagte den vorbezeichneten Differenzbetrag erst am 24.07.2012 zahlte, zahlte die Klägerin auch die Ablösesumme bei der BMW-Bank für das streitgegenständliche Fahrzeug zunächst nicht. Insoweit verlängerte sich der Standzeitraum des streitgegenständlichen Fahrzeuges, das in W untergestellt war. Hierdurch sind erhöhte Standkosten in Höhe 720,00 € entstanden. Für das Abschleppen des verunfallten Fahrzeuges musste die Klägerin einen Betrag in Höhe von 239,49 € aufwenden. Daneben wendete die Klägerin für ein Mietfahrzeug einen Betrag in Höhe von 445,40 € auf. Die Summe der vorbezeichneten Beträge zuzüglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 411,30 € bilden neben dem Freistellungsanspruch den Klagegegenstand.

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Die Klägerin behauptet, der Unfall habe sich innerhalb von 50 km von ihrem Sitz ereignet. Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, es käme ohnehin auf den Wohnsitz des Fahrers des streitgegenständlichen Fahrzeuges an. Dieser liege in L. Die Rechtsanwaltskosten seien durch das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten entstanden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.816,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Sachverständigenkosten des Sachverständigen T für seinen Gutachten gemäß Anlage K 7 freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, sie müsse schon deshalb keinerlei Leistungen erbringen, weil sich der Verkehrsunfall nicht weiter als 50 km Luftlinie vom ständigen Sitz der Klägerin ereignet habe. Insoweit käme es allein auf den Sitz der Klägerin an. Daneben müsse sie die Kosten der Fahrzeugunterstellung schon deshalb nicht übernehmen, weil diese daraus resultieren, dass die Klägerin die Ablösesumme des bei der BMW-Bank finanzierten Fahrzeuges nicht zahlte. Die Abschleppgebühren müssten zudem nur dann reguliert werden, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug in Deutschland. Vorliegend seien die voraussichtlichen Reparaturkosten jedoch höher als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug in Deutschland. Die Kosten des in Anspruch genommenen Mietfahrzeuges würden die vereinbarten Höchstbeträge übersteigen. Rechtanwaltskosten müsse die Beklagte deshalb nicht erstatten, weil sie eine angemessene Zeit zur Schadensregulierung eingehalten habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist teilweise unbegründet und teilweise unzulässig.

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I.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der angefallenen Abschleppkosten, Unterstellkosten und Mietwagenkosten aus dem Versicherungsvertrag vom 14.02.2012.

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Gemäß Ziffer A.3.8 AVB werden anfallende Abschleppkosten, Unterstellkosten und Mietwagenkosten nur dann erstattet, wenn sich der Schaden an einem Ort im Ausland ereignet, der mindestens 50 km Luftlinie von „ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland“ entfernt ist. Als ständiger Wohnsitz gilt nach Ziffer A.3.7.4 Satz 2 AVB der Ort in Deutschland, an dem der Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist und sich überwiegend aufhält. Ist der Versicherungsnehmer, wie vorliegend, eine juristische Person, ist der Sitz bzw. die Niederlassung maßgebend (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrversicherung, 3. Auflage, A.3.6., Rn. 37). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Dort wird zur Bezeichnung des maßgebenden Ortes im Inland auf „ihren Wohnsitz“ Bezug genommen. Da sich die Versicherungsbedingungen an den Versicherungsnehmer und damit den Vertragspartner richten, kann mit „ihren Wohnsitz“ nur der Versicherungsnehmer, also vorliegend die Klägerin gemeint sein. Dies ergibt sich auch aus Ziffer A.3.2 AVB. Dort ist aufgenommen „Versicherungsschutz besteht für sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist“. Insoweit differenzieren die allgemeinen Versicherungsbedingungen zwischen den Bezeichnungen „sie“ und damit den Versicherungsnehmer als unmittelbaren Ansprechpartner und den berechtigten Fahrer als Mitversicherten. Entsprechend ist ausschließlich auf die Entfernung zwischen dem Inlandsitz der Klägerin und dem Unfallort abzustellen.

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Die Entfernung zwischen dem Sitz der Klägerin auf der U-Straße in E und der Abfahrt W auf der A 73 in den Niederlanden beträgt ausweislich des Berechnungsprogamms www.luftlinie.org unter 50 km. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist insoweit entbehrlich, zumal die Klägerin trotz der sie treffenden Beweislast für das Überschreiten der vereinbarten Luftlinien keinen Beweis angetreten hat.

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II.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gem. §§ 280, 286 BGB auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 411,30 €. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom 04.07.2012 unter Fristsetzung bis zum 11.07.2012 zur Zahlung des Differenzbetrages in Bezug auf die berechneten Wiederbeschaffungswerte aufgefordert, so dass sich die Beklagte ab dem 12.07.2012 in Verzug befand. Dass die Klägerin nach diesem Zeitpunkt nochmals gegenüber der Beklagten tätig wurde, wurde weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Die Kosten der erst verzugsbegründenden Mahnung sind nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig.

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III.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB auf Freistellung von Sachverständigenkosten.

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Der diesbezügliche Klageantrag ist unzulässig. Der Antrag genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 ZPO, weil er keinen konkreten Betrag beziffert. Die Beklagte kann nicht zur Freistellung von einer Zahlungsverbindlichkeit verurteilt werden, deren Kosten nicht beziffert sind. Insoweit ist es durchaus möglich, dass der Sachverständige T eine überhöhte Gebührenrechnung erstellt. Würde der Freistellungsanspruch im beantragten Sinne tenoriert werden, würde die Beklagte auch die nicht angemessenen Kosten erstatten müssen.

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IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

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V.

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Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 1.816,19 €.