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Amtsgericht Düsseldorf·20 C 11141/95·12.10.1995

Klage auf Reisevertrag: Ersatz von Mehrbeförderungskosten nach Flugumleitung

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt aus einem Reisevertrag Ersatz von Mehrkosten, weil der Rückflug auf einen anderen Flughafen umgeleitet wurde. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 52,40 DM nebst Zinsen und weist die Klage im Übrigen ab. Es stellt fest, dass nach §§ 651c ff. BGB nur zusätzlich entstandene Beförderungskosten erstattungsfähig sind; eine Minderung des Reisepreises oder Ersatz entgangener Urlaubsfreuden kommt wegen bloßer Umleitungen und einer nur einstündigen Vorverlegung nicht in Betracht.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 52,40 DM nebst Zinsen verurteilt, weitere Ansprüche abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Aus einem Pauschalreisevertrag nach §§ 651c ff. BGB kann der Reisende Ersatz für zusätzlich entstandene Beförderungskosten verlangen, wenn der Reiseveranstalter die vertraglich geschuldete Rückbeförderung nicht erfüllt.

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Eine Umleitung des Rückfluges, die lediglich zu bloßen Unannehmlichkeiten führt, rechtfertigt keine Minderung des Reisepreises.

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Der Ersatz entgangener Urlaubsfreuden setzt eine substanziellere Beeinträchtigung voraus; eine Vorverlegung des Rückflugs um eine Stunde begründet diesen Anspruch nicht.

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Verzugszinsen nach §§ 284 ff. BGB sind nach Fristsetzung geltend, und verspätet bei Gericht eingehende prozessuale Einwendungen bleiben unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 651c ff BGB§ 284 ff BGB§ 92 Abs. 1§ 708 Nr. 11

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

ohne mündliche Verhandlung gem. § 495a ZPO am 13.10.1995

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den

Kläger 52,40 DM nebst 12,25 % Zinsen

seit dem 23.11.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der

Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abge-

sehen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nur teilweise begründet.

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Der Kläger kann aus dem Reisevertrag lediglich die entstandenen

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Kosten für den Bahntransport X - Y in Höhe von

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135,00 DM, für die Taxifahrt X Flughafen - X Haupt-

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bahnhof in Höhe von 42,00 DM sowie für die Taxifahrt Y

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Hauptbahnhof - Y Flughafen in Höhe von 25,40 DM ersetzt

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verlangen, §§ 651 c ff BGB. Abzüglich der darauf bereits vorge-

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richtlich geleisteten 150,00 DM verbleibt ein Anspruch in Höhe

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des titulierten Betrages.

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Denn die Beklagte war nach dem Vertrag verpflichtet, den Kläger

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und seine Reisebegleiter von XX zum Flughafen in Y

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zurückzubringen.

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Dieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen, da sie den Klä-

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ger nach X zurückgeflogen hat.

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Wegen dieser Änderung des Zielflughafens sind dem Kläger zusätz-

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liche Kosten in Höhe des titulierten Betrages entstanden, die die

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Beklagte dem Kläger zu ersetzen hat.

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Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger aus dem Reisevertrag

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aber nicht zu.

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Insbesondere kann der Kläger den vereinbarten Reisepreis nicht

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deshalb weiter mindern, weil der Rückflug nicht nach Y,

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sondern nach X gegangen ist.

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Im Pauschalflugreiseverkehr kann es immer wieder dazu kommen, daß

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geplante Flüge umgeleitet werden müssen. Dies liegt nicht ohne

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weiteres im Einflußbereich der Reiseveranstalter. Im Rahmen des

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heutigen Massentourismus muß deshalb jeder Reiseteilnehmer mit

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solchen kurzfristigen Änderungen rechnen und diese auch hinneh-

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men, solange sich die Änderungen der Flugreise im Bereich bloßer

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Unannehmlichkeiten halten.

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Die Umleitung eines Rückfluges von Y nach X mit den

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damit verbundenen Umständen ist aber nicht so gravierend, daß sie

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deshalb zu einer Minderung des Reisepreises für eine 14-tätige

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Pauschalreise in die XX berechtigen würde.

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Dies hat der Kläger ersatzlos hinzunehmen.

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Soweit der Kläger Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden

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geltend macht, ist die Klage unschlüssig.

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Denn er trägt selbst vor, daß der Rückflug lediglich um eine

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Stunde vorverlegt wurde. Nach seinem Vorbringen war damit die Ab-

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fahrt im Hotel um 02.55 Uhr erforderlich.

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Wenn der Flug aber wie vorgesehen eine Stunde später erfolgt wä-

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re, hätte der Kläger dann um 03.55 Uhr das Hotel verlassen müs-

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sen. Etwas anderes behauptet er jedenfalls nicht.

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Es ist dann aber nicht nachzuvollziehen, wieso dem Kläger die Ur-

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laubsfreude für den 09.10.1994 allein wegen der verfrühten ab-

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fahrt entgangen sein soll. Denn auch bei einer Abfahrt um 03.55

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Uhr hätte er den Urlaubstag am Ferienort nicht nutzen können.

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Soweit der Kläger durch die Flugänderung später zu Hause angekom-

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men ist, hält sich auch dies im Rahmen einer Unannehmlichkeit,

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für die er keinen Ersatz verlangen kann.

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Aus diesen Gründen war der Klage nur in der titulierten Höhe

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stattzugeben und im übrigen abzuweisen.

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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus dem Verzug der Be-

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klagten nach Fristsetzung, §§ 284 ff BGB.

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Soweit sich die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23.09.1995 we-

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gen der Flugänderung auf ihre allgemeinen Reisebedingungen beruft

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und den geltend gemachten Verzugszinssatz bestreitet, war dieses

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unbeachtlich, da der Schriftsatz erst am 23.09.1995 bei Gericht

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eingegangen ist und damit verspätet war.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1; 708 Nr. 11;

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711; 713 ZPO.