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Amtsgericht Düsseldorf·20 C 10047/00·25.01.2001

Schadensersatzklage nach Fahrradunfall bei Rot und ohne Beleuchtung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin befuhr unbeleuchtet einen Fußgängerüberweg bei Dunkelheit und überquerte trotz für sie zeigendem Rotlicht eine Warteinsel nicht, sodass es zur Kollision mit einem Pkw kam. Das Gericht hielt sie wegen Verstößen gegen §§ 17 Abs.1, 37 Abs.2 StVO für hauptverursachend und nahm kein tragendes Verschulden des Fahrers an. Wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Radfahrerin tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurück; Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall wegen überwiegenden Mitverschuldens der Radfahrerin abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Haftung nach StVG/PflVG ist grundsätzlich eröffnet, der Umfang des Schadensersatzes bemisst sich jedoch nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag der Parteien.

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Ein schwerwiegender Verstoß eines Fußgängers/Radfahrers gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften (z. B. Nichtbeleuchtung nach § 17 StVO, Überqueren bei Rot nach § 37 Abs.2 StVO) kann das Verschulden so überwiegen, dass die dem Fahrzeug innewohnende Betriebsgefahr vollständig zurücktritt.

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Ein Fahrzeugführer ist nach § 1 Abs.2 StVO nur verpflichtet, die Aufmerksamkeit aufzubringen, die unter den konkreten Umständen vernünftigerweise zu erwarten ist; er muss nicht mit dem unerwarteten regelwidrigen Überschreiten der Fahrbahn durch einen Fußgänger/Radfahrer trotz für diesen geltendem Rotlicht rechnen.

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Für die Geltendmachung von Schmerzensgeld nach § 847 Abs.1 BGB ist erforderlich, dass dem Anspruchsgegner ein Verschulden an der Verletzung nachgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 und 2 PflVG§ 17 Abs. 1 StVO§ 37 Abs. 2 StVO§ 1 Abs. 2 StVO

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2000

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten

vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24.01.2000 in X.

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Am Abend des Unfalltags gegen 20.15 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad einen Fußgängerweg an der X-straße/Y-Straße. Die für sie geltende Lichtzeichenanlage zeigte unstreitig jedenfalls zu dem Zeitpunkt Rot an, als die Klägerin ungefähr die Mitte der Straßenüberquerung mit ihrem unbeleuchteten Fahrrad erreicht hatte. Im Ampelbereich des Überwegs kollidierten die Klägerin und der aus Fahrtrichtung X kommende Beklagte zu 2. mit seinem bei der Beklagten zu 1. versicherten Kraftfahrzeug.

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Die Klägerin behauptet, die von ihr erstellte Skizze (Anlage K 5) gebe die Unfallstelle zutreffend wieder. Die für sie geltende Lichtzeichenanlage sei erst ungefähr ab der Mitte der Straßenüberquerung auf Rot umgesprungen und habe vorher Grün angezeigt. Für straßenquerende Personen sei nur eine kurze Grünphase vorgesehen; eine Zwischenphase zwischen Umspringen der Kfz.- und Umspringen der Fußgängerampel sei praktisch nicht vorgesehen. Der Beklagte zu 2. habe an der für ihn Rotlicht zeigenden Ampel gestanden und sei bei Grün losgefahren. Die Klägerin sei lediglich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Die Klägerin behauptet weiter, ihr sei ein Sachschaden in Höhe von 410,00 DM entstanden. Darüber hinaus begehrt die Klägerin vom Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 DM sowie die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftig evtl. entstehender Schäden.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

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a) an die Klägerin 410,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.03.2000 zu zahlen.

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b) an sie ein angemessenes Schmerzensgeld für die durch den Verkehrsunfall

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am 24.01.2000 an der Straßenecke X-straße/ Y- Straße er-

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littenen Schmerzen zu zahlen.

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2.

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festzustellen dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle der

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Klägerin noch infolge des Verkehrsunfalls vom 24.01.2000 an der Ecke

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X-straße/Y- Straße entstandenen Schäden zu ersetzen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Auffassung, die Klägerin hätte ihr Fahrrad über den Überweg schieben müssen. Der Beklagte zu 2. habe an der betreffenden Kreuzung nach rechts abbiegen wollen. Die für den Beklagten maßgebliche Ampel habe Rotlicht angezeigt, woraufhin der Beklagte abgebremst habe. Bevor er mit seinem Pkw gänzlich zum Stehen gekommen sei, habe die Ampel auf Grünlicht geschaltet. Als der Beklagte nach rechts habe abbiegen wollen, sei plötzlich von links die Klägerin mit ihrem unbeleuchteten Fahrrad aufgetaucht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagen keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 410,00 DM nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG. Beide Parteien haben nicht schlüssig vorgetragen, dass der Unfall für sie jeweils unabwendbar war. Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

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Ist jedoch das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht fällt, dann kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden (vg. BGH DAR 1956, 12, 13 und VersR 1962, 989, 990). Diese Voraussetzungen sind im Entscheidungsfall gegeben.

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Die Klägerin hat durch ihr Verhalten gegen verschiedene straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen. Zunächst hat sie entgegen § 17 Abs. 1 StVO trotz der im Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit nicht die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung an ihrem Fahrrad angebracht. Dieser Verkehrsverstoß war unter anderem unfallursächlich, da eine Beleuchtung des Fahrrades zu einer besseren Erkennbarkeit der Klägerin beigetragen hätte. Die Klägerin hat des weiteren in schwerwiegender Weise gegen § 37 Abs. 2 StVO verstoßen, da sie die Unfallstelle bei Rotlicht überquert hat. Das Gericht unterstellt die Richtigkeit der von der Klägerin zur Akte gereichten Skizze (Anlage K 5). Auf dieser Skizze ist zu erkennen, dass der Überweg, den die Klägerin befuhr, in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen nach ca. 2/3 der Gesamtstrecke durch eine zum Warten vorgesehene Insel unterbrochen ist. Nach dem Vortrag der Klägerin sprang die für sie maßgebliche Lichtzeichenanlage um, nachdem sie ca. die Hälfte des Fußgängerüberwegs mit Schrittgeschwindigkeit überschritten hatte. Die Klägerin hätte problemlos auf der zum Abwarten vorgesehenen Insel mit ihrem Fahrrad anhalten und die nächste für sie maßgebliche Grünphase abwarten können. Stattdessen hat sie die Warteinsel trotz für sie angezeigten Rotlichts überschritten, nachdem das Beklagten-Fahrzeug sich bereits in Bewegung gesetzt hatte. Dadurch, dass die Klägerin das für sie angezeigte Rotlicht missachtet hat, ist es zum Verkehrsunfall gekommen.

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Die Klägerin hat einen Verstoß des Beklagten zu 2. gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht schlüssig vorgetragen. Dass der Beklagte zu 2. nicht der erforderliche Aufmerksamkeit aufgebracht hat und es hierdurch zum Verkehrsunfall gekommen ist, lässt sich dem von der Klägerin geschilderten Unfallablauf nicht entnehmen. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin trotz fehlender Beleuchtung an ihrem Fahrrad vom Beklagten zu 2. kurze Zeit vor der Kollision hätte wahrgenommen werden können, musste dieser jedenfalls nicht damit rechnen, dass die Klägerin trotz für sie angezeigten Rotlichts und für ihn geltenden Grünlichts den Haltebereich überschreiten und vor das Kraftfahrzeug des Beklagten fahren würde.

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Die Berücksichtigung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einem vollständigen Zurücktreten der Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeugs aufgrund des schwerwiegenden Verstoßes der Klägerin gegen §§ 17 Abs. 1, 37 Abs. 2 StVO.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld bzw. auf Feststellung einer Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld gemäß § 847 Abs. 1 BGB.

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Es fehlt an dem nach § 847 Abs. 1 BGB erforderlichen Verschulden des Beklagten an den von der Klägerin behaupteten Verletzungen.

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Die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 2.910,00 DM