Erinnerung gegen Nichtfestsetzung einer Geschäftsgebühr bei Beratungshilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte legte Erinnerung gegen die Nichtfestsetzung einer Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) im Beratungshilfeverfahren ein. Streitfrage war, ob die Beratungshilfe auch Außenvertretung umfasst und ob diese erforderlich war. Das Gericht wies die Erinnerung ab: Eine Geschäftsgebühr ist nur bei erforderlicher Außenvertretung festsetzbar; hier lag keine Erforderlichkeit und kein Auftrag zum Tätigwerden vor.
Ausgang: Erinnerung gegen die Nichtfestsetzung der Geschäftsgebühr als unbegründet abgewiesen; Geschäftsgebühr nicht festgesetzt, da Außenvertretung nicht erforderlich und kein Auftrag nachgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beratungshilfe ist eine Geschäftsgebühr (Nr. 2503 VV RVG) nur festsetzbar, wenn die Außenvertretung erforderlich ist.
Die Beratungshilfe erfasst die Vertretung nach außen nur dann, wenn der Einsatz der Außenvertretung aus objektiven Gründen erforderlich erscheint; eine Erforderlichkeitsprüfung muss nachvollziehbar erfolgen.
Der Nachweis eines konkreten Mandats zur Außenvertretung ist erforderlich; bloße Erwägungen des Rechtsanwalts, eine Vertretung nicht für sinnvoll zu halten, ersetzen keine Auftragsgrundlage des Auftraggebers.
Bei der Gewährung von Beratungshilfe ist die Herstellung einer Rechtswahrnehmungsgleichheit zu beachten; es ist zugrunde zu legen, dass ein kostenbewusster Rechtssuchender die Notwendigkeit fremder Hilfe prüft und abwägt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten - als Erinnerungsführer - vom 05.12.2017 gegen die Entscheidung vom 24.11.2017 zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die an die Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 41,65 Euro festgesetzt. Dabei hat sie eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG nicht festgesetzt. Gegen die Entscheidung hat der Erinnerungsführer mit am 05.12.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Erinnerung eingelegt und beantragt, die Geschäftsgebühr antragsgemäß festzusetzen und auszuzahlen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß §§ 55 Abs. 4, 56 Abs. 1 S. 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 10.01.2018 Bezug genommen. Ergänzend wird noch folgendes ausgeführt:
Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG ist nicht festzusetzen.
Die Beratungshilfe erfasst die Vertretung nach außen nur dann, wenn diese erforderlich ist.
Hierbei kann dahinstehen, ob der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erforderlichkeit einer Vertretung im Nachhinein prüfen darf, sowie, inwieweit dem vertretenden Rechtsanwalt eine eigene Prüfung der Erforderlichkeit überlassen ist.
Für die Gewährung von Beratungshilfe kommt es insbesondere auf die Herstellung einer Rechtswahrnehmungsgleichheit an. Diese fordert eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des gerichtlichen wie außergerichtlichen Rechtsschutzes. Dabei ist der Unbemittelte einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist.
Auch wenn man dem vertretenden Rechtsanwalt eine weite eigene Bewertung ermöglichen will, ob eine Vertretung erforderlich ist und hieran keine überspannten Anforderungen zu stellen sein dürften, so muss doch zumindest irgendeine Erforderlichkeitsprüfung gefordert werden. Nach den Ausführungen des Erinnerungsführers wünschte die Mandantin ein Anschreiben an „insolvenzen.to“, was ohne jegliche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen bereits daran scheiterte, dass eine Anschrift nicht bekannt war. Ein kostenbewusster Rechtssuchender würde in einem solchen Fall keinen unbedingten Auftrag zur Vertretung nach außen erteilen, sondern zunächst Rechtsrat einholen, inwieweit ein Tätigwerden überhaupt sinnvoll ist.
Soweit der Erinnerungsführer ein Tätigwerden gegen Google aus weiteren Erwägungen für nicht sinnvoll erachtete, ist insoweit nicht vorgetragen, dass die Auftraggeberin überhaupt einen Auftrag zur Außenvertretung gegen Google erteilt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
Auf Antrag sowohl des Erinnerungsführers als auch des Bezirksrevisors wird die Beschwerde zugelassen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Düsseldorf, 06.03.2018
Amtsgericht
Dr. C