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Amtsgericht Düsseldorf·19 C 65/22·20.10.2022

Fluggastrechte: Zahlung von 400 € Ausgleichsleistung trotz Wetterbehauptung

ZivilrechtSchuldrechtReiserechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt als Abtretungsempfängerin Ausgleichsleistung gemäß Fluggastrechte-VO wegen einer Flugverspätung von über drei Stunden. Das AG Düsseldorf erkennt den Anspruch über 400 € zuzugestehen, da die Beklagte ihre Entlastungsvoraussetzungen aus Art. 5 Abs. 3 VO nicht substantiiert dargetan hat. Pauschale Angaben zu Wetter und fehlenden Umbuchungsmöglichkeiten genügen nicht.

Ausgang: Klage auf Ausgleichszahlung nach Fluggastrechte-VO über 400 € gegen die Beklagte vollumfänglich stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Geltendmachung einer Ausgleichsleistung nach Art. 7 Fluggastrechte-VO steht dem Abtretungsempfänger zu, nachdem die ursprünglich berechtigte Person die Forderung wirksam an Dritte abgetreten hat (§ 398 BGB).

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Bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden besteht nach Art. 7 Fluggastrechte-VO ein Anspruch auf die in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbeträge, maßgeblich ist die Flugstrecke.

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Die Berufung auf außergewöhnliche Umstände i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO entbindet das Luftfahrtunternehmen nur, wenn es nachweist, dass es alle der Situation angemessenen, zumutbaren personellen, materiellen und finanziellen Maßnahmen ergriffen hat, um die Annullierung oder große Verspätung zu verhindern.

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Zur Darlegung der Entlastung genügt keine pauschale Behauptung widriger Wetterbedingungen; das Luftfahrtunternehmen muss konkreten, substanziierten Vortrag zu den ergriffenen Maßnahmen und zum Zeitpunkt der Prüfung liefern, der eine Nachprüfung der Zumutbarkeit ermöglicht.

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Verzugszinsen auf die geschuldete Ausgleichsleistung sind nach §§ 286 Abs. 1, 288 BGB zu gewähren, sofern Verzug eingetreten ist.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 495a ZPO§ Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Abs. 1 lit. a Fluggastrechteverordnung in Verbindung mit § 398 BGB§ Art. 3 Abs. 2 lit. a Fluggastrechteverordnung§ 398 Satz 2 BGB§ Art. 2 lit. a Fluggastrechteverordnung

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 21.10.2022 durch den Richter am Amtsgericht Z.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2022.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Der Klägerseite steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 400,00 € aus abgetretenem Recht gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Abs. 1 lit. a Fluggastrechteverordnung (im Folgenden: VO) in Verbindung mit § 398 BGB zu.

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Ursprünglich waren die abtretenden Reisenden als Inhaber einer bestätigten Buchung aktivlegitimiert, vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a Fluggastrechteverordnung. Nach wirksamer Abtretung ist nunmehr die Aktivlegitimation auf die Klägerin übergegangen, § 398 S. 2 BGB.

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Die Beklagte ist als ausführendes Luftfahrtunternehmen des streitgegenständlichen Fluges passivlegitimiert, vgl. Art. 2 lit. a Fluggastrechteverordnung.

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Hinsichtlich der geltend gemachten Flugverspätung folgt das Gericht der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofes, wonach eine Entschädigungsleistung nach Art. 7 der Fluggastrechte-VO auch bei „großen“ Verspätungen von mehr als 3 Stunden zu gewähren ist (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Az. C 581/10 und C -629/10).

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Hieraus ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung von 400,00 €, da die Flugstrecke mehr als 1.500 km beträgt.

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Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte unter Hinweis auf widrige Wetterbedingungen hier mit Erfolg auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO berufen kann. Denn jedenfalls fehlt es trotz entsprechenden Hinweises durch die Gegenseite an hinreichenden Darlegungen dazu, inwieweit sich die Folgen der Annullierung durch angemessene und zumutbare Maßnahmen hätten vermeiden lassen können. Die vom Luftfahrtunternehmen zu ergreifenden Maßnahmen müssen geeignet sein, die Kausalkette zwischen außergewöhnlichem Umstand und der Annullierung bzw. der großen Verspätung zu unterbrechen. Welche Maßnahmen einer Fluggesellschaft zuzumuten sind bestimmt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die Zumutbarkeit situationsabhängig zu beurteilen ist.  Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der das erkennende Gericht folgt, ist das ausführende Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zur Ausgleichszahlung nach der VO nur dann befreit, wenn es nachweisen kann, dass es die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazität des Luftfahrtunternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (EuGH, Urteil vom 11.06.2020 – C-74/19). Weiter hat der Europäische Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung für Recht erkannt, dass es die Sorgfalt des Luftfahrtunternehmens verlangt, nach anderen direkten oder indirekten Flügen, ggfs. auch von anderen Luftfahrtunternehmen zu suchen, die mit weniger Verspätung als der nächste Flug des eigenen Unternehmens ankommen. Insoweit sind auch alternative Beförderungsmöglichkeiten zu prüfen (vgl. LG Düsseldorf, Beschluß vom 15.12.2021, 22 S 435/21).

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Dies gilt auch dann, wenn auch die Umbuchung zu einer Verspätung von mehr als 3 Stunden führen würde, allerdings die Verspätung an sich hätte deutlich reduziert werden können (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2021, 22 S 258/20).

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Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist die Beklagte nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 VO enthaftet. Insbesondere hat die Beklagte nicht dezidiert dazu vorgetragen, inwieweit versucht worden ist, die eingetretenen Folgen der Flugannullierung durch Umbuchungen auf Kapazitäten Dritter Flüge oder andere Transportmöglichkeiten abzufedern. Auch fehlt es an Vortrag dazu, aus welchen konkreten Gründen eine frühere Umbuchung nicht möglich gewesen ist. Es ist schon der zeitliche Ablauf nicht dezidiert vorgetragen, so dass nicht ersichtlich ist, wann die Beklagte mit der Prüfung möglicher Maßnahmen begann. Mit dem pauschalen Vortrag, es habe keine frühere Umbuchungsmöglichkeit gegeben, vermag sich die Beklagte nicht zu entlasten. Dieser Vortrag ermöglicht dem Gericht eben keine Prüfung, ob die Beklagte alles zumutbare unternommen hat, weil konkrete Maßnahmen nicht genannt sind, sondern vielmehr nur das behauptete Ergebnis der Prüfung vorgetragen wird.

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II.

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Die geltend gemachten Zinsen haben ihre Grundlage in §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 400,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

18

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Z.