Klage nach Fluggastrechte-VO abgewiesen: Beklagte nicht ausführendes Luftfahrtunternehmen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte 600 € nach Art. 5, 7 Fluggastrechte-VO. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage im vereinfachten Verfahren ab, da die Beklagte nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen war und die Klägerin dies nicht substantiiert bestritten hat. Eine fehlerhafte Angabe in der Buchungsbestätigung reicht nicht für die Passivlegitimation.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 600 € nach Fluggastrechte-VO abgewiesen; Beklagte nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen passivlegitimiert
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO richten sich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 lit. b; maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung oder die Absicht, den Flug durchzuführen.
Die vertragliche Beziehung des Fluggastes zur in der Buchungsbestätigung genannten Fluggesellschaft ist für die Passivlegitimation ohne maßgebliche Bedeutung, wenn diese die Durchführung des betreffenden Fluges nicht übernommen hat.
Eine fehlerhafte oder irreführende Angabe in der Buchungsbestätigung begründet keine Haftung der dort genannten Fluggesellschaft, sofern diese den Flug nicht ausgeführt hat; in solchen Fällen ist die tatsächlich durchführende Fluggesellschaft Anspruchsgegner.
Der Kläger muss substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die verklagte Fluggesellschaft das ausführende Luftfahrtunternehmen des streitgegenständlichen Fluges war; bloße Berufung auf die Buchungsbestätigung genügt nicht.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 23.11.2022 durch den Richter am Amtsgericht Q.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 600,00 € gemäß Art. 5, 7 der Fluggastrechte-VO zu.
Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Passivlegitimation der Beklagten. Anspruchsgegner ist nach der Verordnung das ausführende Luftfahrtunternehmen. Ausführendes Luftfahrtunternehmens iSv Art. 2 lit. b ist „ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt“. Maßgeblich ist insoweit die tatsächliche Durchführung des Fluges bzw. die Absicht selbiger (vgl.: BeckOGK/Steinrötter, 1.11.2022, Fluggastrechte-VO Art. 2 Rn. 3-17). Insoweit ist die vertragliche Beziehung des Fluggastes im Wesentlichen ohne Belang (aao.).
Vorliegend hat die Beklagte detailliert und nachvollziehbar dahingehend vorgetragen, dass der auf der zur Akte gereichten Buchungsbestätigung eingetragene Flug um 7:00 Uhr nicht existierte. Dem ist die Klägerin jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten, vielmehr dürfte unstreitig sein, dass die Fluggäste letztlich mit einem späteren Flug der Air V. transportiert wurden. Richtiger Anspruchsgegner wäre damit letztere, da diese den Flug auch tatsächlich ausführte. Nach hiesiger Auffassung kann diese Situation einer fehlerhaften Angabe in der Buchungsbestätigung ähnlich wie beim Codesharing behandelt werden, auch dort findet sich in der Buchungsbestätigung ein per IATA Code ausgewiesener Flug eines Unternehmens, welches letztlich aber nicht das ausführende Flugunternehmen im Sinne der Verordnung und damit Anspruchsgegner für etwaige Ausgleichsansprüche ist (vgl. BGH NJW 2018, 1249).
Auf die zwischen den Parteien diskutierte Frage, ob vorliegend von einer bestätigten Buchung auszugehen ist, kam es damit im Ergebnis nicht an, denn jedenfalls liegt keine bestätigten Buchung für einen Flug vor, den die Beklagte tatsächlich ausgeführt hat. Allerdings dürfte nach Auffassung des Gerichts vorliegend von einer bestätigten Buchung auszugehen seien nämlich einer solchen betreffend einen Flug der Air V. (im Ergebnis wohl auch:LG Leipzig Urteil vom 05.10.2022, Az. 04 S 188/22).
Mangels Hauptanspruches war die Klage auch mit den verfolgten Nebenansprüchen abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Q.