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Amtsgericht Düsseldorf·183 OWi 100 Js 6249/16 - 7/17·06.08.2017

Berichtigung des Tenors: Zuständige Stelle 'Jugendamt E - Jugendgerichtshilfe'

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Düsseldorf berichtigt den Tenor seines Beschlusses vom 28.07.2017 wegen Unrichtigkeit. Der korrigierte Tenor benennt die zuständige Stelle als 'Jugendamt E - Jugendgerichtshilfe'. Die Berichtigung dient der Richtigstellung des bisherigen Tenors und wird als eigener Beschlusstext dokumentiert. Eine inhaltliche Änderung der zugrunde liegenden Entscheidung wird nicht ausgewiesen.

Ausgang: Tenor des Beschlusses vom 28.07.2017 wegen Unrichtigkeit berichtigt; zuständige Stelle als 'Jugendamt E - Jugendgerichtshilfe' festgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann den Tenor eines früheren Beschlusses berichtigen, wenn dieser unrichtige Angaben enthält.

2

Die Berichtigung des Tenors beschränkt sich auf die Korrektur der festgestellten Unrichtigkeit und verändert nicht ohne ausdrückliche Bestimmung die materiellen Rechtsfolgen der Entscheidung.

3

Die berichtigte Fassung des Tenors ist in einem Beschluss ausdrücklich wiederzugeben und zu dokumentieren.

4

Zur Vornahme einer Tenorsberichtigung genügt die Feststellung der Unrichtigkeit des bisherigen Tenors; es bedarf hierfür grundsätzlich keiner neuen materiellen Entscheidung.

Tenor

Der Tenor des Beschlusses vom 28.07.2017 wird wegen Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es wie folgt heißen muss:

...durch folgende Stelle:

Jugendamt E - Jugendgerichtshilfe .

Rubrum

1

Düsseldorf, 07.08.2017

2

Amtsgericht

3

L

4

Richterin am Amtsgericht