Berichtigung des Tenors: Zuständige Stelle 'Jugendamt E - Jugendgerichtshilfe'
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Düsseldorf berichtigt den Tenor seines Beschlusses vom 28.07.2017 wegen Unrichtigkeit. Der korrigierte Tenor benennt die zuständige Stelle als 'Jugendamt E - Jugendgerichtshilfe'. Die Berichtigung dient der Richtigstellung des bisherigen Tenors und wird als eigener Beschlusstext dokumentiert. Eine inhaltliche Änderung der zugrunde liegenden Entscheidung wird nicht ausgewiesen.
Ausgang: Tenor des Beschlusses vom 28.07.2017 wegen Unrichtigkeit berichtigt; zuständige Stelle als 'Jugendamt E - Jugendgerichtshilfe' festgelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann den Tenor eines früheren Beschlusses berichtigen, wenn dieser unrichtige Angaben enthält.
Die Berichtigung des Tenors beschränkt sich auf die Korrektur der festgestellten Unrichtigkeit und verändert nicht ohne ausdrückliche Bestimmung die materiellen Rechtsfolgen der Entscheidung.
Die berichtigte Fassung des Tenors ist in einem Beschluss ausdrücklich wiederzugeben und zu dokumentieren.
Zur Vornahme einer Tenorsberichtigung genügt die Feststellung der Unrichtigkeit des bisherigen Tenors; es bedarf hierfür grundsätzlich keiner neuen materiellen Entscheidung.
Tenor
Der Tenor des Beschlusses vom 28.07.2017 wird wegen Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es wie folgt heißen muss:
...durch folgende Stelle:
Jugendamt E - Jugendgerichtshilfe .
Rubrum
Düsseldorf, 07.08.2017
Amtsgericht
L
Richterin am Amtsgericht