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Amtsgericht Düsseldorf·183 OWi 100 Js 6249/16 - 7/17·27.07.2017

Umwandlung einer Geldbuße in unentgeltliche Arbeit bei Heranwachsendem (§98 OWiG)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtJugendstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verteidiger beantragte nach §62 OWiG die gerichtliche Entscheidung über die Umwandlung einer Geldbuße. Zentral war, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Festsetzung der Geldbuße noch Heranwachsender im Sinne des JGG war. Das Gericht stellte dies bejahend fest und verwandelte die Geldbuße von 500 € in 50 Stunden unentgeltliche Arbeit; die Kosten trägt die Staatskasse. Es wurde auf die Möglichkeit der Zahlung und auf Jugendarrest als Ungehorsamsfolge hingewiesen.

Ausgang: Antrag auf Umwandlung der Geldbuße nach §98 OWiG in unentgeltliche Arbeit vom Gericht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des §98 OWiG ist für die Frage, ob der Betroffene noch als Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes anzusehen ist, der Zeitpunkt der Festsetzung der Geldbuße maßgeblich.

2

Die Ordnungsbehörde darf die Umwandlung einer Geldbuße nach §98 OWiG nicht mit der alleinigen Rüge versagen, der Betroffene sei inzwischen volljährig, wenn er zum Zeitpunkt der Festsetzung noch Heranwachsender war.

3

Das Gericht kann nach §98 OWiG eine festgesetzte Geldbuße in gemeinnützige bzw. unentgeltliche Arbeit umwandeln, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

4

Bei gerichtlicher Entscheidung über die Umwandlung einer Geldbuße trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens nach §62 Abs.2 OWiG i.V.m. §467 Abs.1 StPO.

Relevante Normen
§ 98 ff OWiG§ 98 Abs. 2 OWiG§ 62 OWiG§ 98 OWiG§ 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Auf den Antrag des Verteidigers vom 0 wird angeordnet, dass der Betroffene anstelle der mit Bußgeldbescheid vom 0, Az.: X, Bußgeldbehörde: Stadtverwaltung D Amt 32, festgesetzten Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR gemäß §§ 98 ff OWiG 50 Stunden unentgeltliche Arbeit nach näherer Bestimmung durch folgende Stelle:

- Jugendamt - Bezirksamt Mitte D

bis zum Ablauf von zwei Monaten leisten darf.

Es steht ihm frei, innerhalb derselben Frist die Geldbuße vollständig zu bezahlen.

Der Betroffene hat sich unaufgefordert mit dem - Jugendamt - Bezirksamt Mitte in Verbindung zu setzen.

Kommt er dieser Weisung nicht nach oder zahlt er die Geldbuße nicht rechtzeitig, kann gemäß § 98 Abs. 2 OWiG Jugendarrest bis zu einer Woche als Ungehorsamsfolge verhängt werden.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe

2

Der Antrag des Verteidigers war als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zulässig und in der Sache auch begründet.

3

Die Versagung einer Umwandlung der Geldbuße durch die Ordnungsbehörde war im vorliegenden Fall rechtswidrig. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte noch als Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes anzusehen ist, ist im Falle des §98 OWiG der Zeitpunkt der Festsetzung der Geldbuße. Zu diesem Zeitpunkt war der Betroffene im vorliegenden Fall noch Heranwachsender, so dass die Umwandlung unter dieser Begründung nicht versagt werden durfte.

4

Das Gericht hat in Anwendung von § 98 OWiG die vorliegende Geldbuße über 500,00 € in 50 Arbeitsstunden umgewandelt.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

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Düsseldorf, 28.07.2017

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Amtsgericht

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Richter am Amtsgericht