Anerkenntnisurteil: Feststellung des Nichtbestehens eines „1:1 Coaching“-Vertrags und Kostenerstattung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin ließ gerichtlich feststellen, dass zwischen den Parteien kein Vertrag über ein „1:1 Coaching“ besteht und begehrte Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Zentral war die Frage nach dem Bestehen des behaupteten Vertrags und dem Erstattungsanspruch der Klägerin. Das Gericht stellte das Nichtbestehen des Vertrags fest und verurteilte die Beklagte zur Erstattung von 453,87 EUR sowie zur Tragung der Prozesskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313b ZPO.)
Ausgang: Feststellung des Nichtbestehens des Vertrags und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Klägerin stattgegeben; Beklagte trägt Prozesskosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann auf Antrag feststellen, dass zwischen den Parteien kein Vertrag besteht, sofern die prozessualen Voraussetzungen für eine Feststellungsentscheidung vorliegen.
Ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO kann ergehen, wenn die Voraussetzungen für ein Anerkenntnis des Anspruchs gegeben sind und dadurch Feststellungen und Leistungsanordnungen möglich werden.
Bei einem erfolgreichen Feststellungs- oder Leistungsantrag kann das Gericht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zusprechen, soweit diese als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung anzusehen sind.
Ein Urteil kann die obsiegende Partei von den Prozesskosten freistellen und zugleich vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf gemäß § 307 Satz 2 ZPO am 06.12.2022
durch die Richterin J.
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Vertrag über ein „1:1 Coaching …“ besteht.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 EUR zu erstatten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 3.570,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig (§ 99 II ZPO), wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser Entscheidung.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
J.