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Amtsgericht Düsseldorf·152 Gs 1822/20·08.11.2020

Nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Verdachts der Vergewaltigung

StrafrechtStrafprozessrechtBeiordnung PflichtverteidigerStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte stellte vor Einstellung des Ermittlungsverfahrens einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen des Vorwurfs einer Vergewaltigung. Das Gericht stellte fest, dass wegen des Vorwurfs eines Verbrechens notwendige Verteidigung vorlag und der Antrag rechtzeitig gestellt war. Da über den Antrag nicht entschieden worden war, ordnete das Gericht nachträglich einen Pflichtverteidiger gemäß den einschlägigen StPO-Normen an.

Ausgang: Nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Verdachts eines Verbrechens gemäß §§ 140, 41, 142 StPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei dem Vorwurf eines Verbrechens ist notwendige Verteidigung anzunehmen; in solchen Fällen ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

2

Wurde ein Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Einstellung des Verfahrens gestellt und darüber nicht entschieden, ist eine nachträgliche Beiordnung vorzunehmen.

3

Die nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers kann gemäß §§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 1 Nr. 1, 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO erfolgen, wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bereits vorlagen.

4

Die Einstellung des Verfahrens entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Beiordnung zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 41 Abs. 1 Nr. 1 StPO§ 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO

Tenor

In der Ermittlungssache

g e g e n

w e g e n   des Verdachts der Vergewaltigung

wird dem ehemaligen Beschuldigten nachträglich gemäß §§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 1 Nr. 1, 142 Abs. 3 Nr. 1 StPO Rechtsanwalt C, F-Straße, E, als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Gründe

2

Dem Beschuldigten wurde vor Verfahrenseinstellung ein Verbrechen zur Last gelegt, so dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag. Der Antrag auf Beiordnung wurde rechtzeitig vor Einstellung des Verfahrens gestellt und dem Beschuldigten hätte zu diesem Zeitpunkt ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen. Da über den Antrag nicht entschieden worden ist, war nachträglich eine Entscheidung zu treffen.

3

Düsseldorf, den 9. November 2020

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K

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Richter am Amtsgericht