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Amtsgericht Düsseldorf·152 Gs 1679/17·28.05.2020

Antrag auf Löschung abgehörter Anwaltstelefonate abgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte S beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtlöschung und der Nichtverwertbarkeit abgehörter Telefongespräche. Die Abhörungen erfolgten aufgrund eines rechtmäßigen gerichtlichen Beschlusses; anfänglich bestand der Verdacht auf ein Verteidiger-Mandantengespräch mit Löschungspflicht. Aus dem Gesprächsinhalt ergab sich jedoch ein Anfangsverdacht der Tatbeteiligung des Rechtsanwalts an Katalogtaten (§ 100a StPO), sodass die Löschungspflicht entfiel und die Aufzeichnungen verwertbar blieben. Eine Benachrichtigung der Betroffenen durfte wegen Gefährdung des Ermittlungserfolgs zurückgestellt werden.

Ausgang: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtlöschung und Nichtverwertbarkeit abgehörter Gespräche als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine verdeckte Abhörmaßnahme, die aufgrund eines rechtmäßig ergangenen gerichtlichen Beschlusses durchgeführt wird, führt grundsätzlich zur Verwertbarkeit der aufgezeichneten Inhalte, soweit nicht eine gesetzliche Löschungspflicht greift.

2

Besteht aus dem überwachten Gespräch der Anfangsverdacht einer Tatbeteiligung des Gesprächsführers an einer Katalogtat im Sinne des § 100a StPO, entfällt eine bestehende Pflicht zur unverzüglichen Löschung der Aufzeichnung.

3

Die Möglichkeit, dass es sich um ein privilegiertes Verteidiger-Mandantengespräch handelt, begründet eine zu prüfende Löschungspflicht; diese entfällt jedoch, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Rechtsanwalts an den Tatbeständen vorliegen.

4

Die Benachrichtigung der Beteiligten der Telekommunikation kann zurückgestellt werden, wenn die sofortige Mitteilung die Gefährdung des Ermittlungserfolges herbeiführen würde.

Relevante Normen
§ 100a StPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 10 Qs 46/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

In der Ermittlungssache

g e g e n       F,

                     geboren am ##.##.####,

                     wohnhaft: I-Straße, Monheim am Rhein,

                     und andere

w e g e n   des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetruges

wird der Antrag des Beschuldigten Rechtsanwalt S vom ##.##.#### auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht erfolgter Löschung abgehörter und aufgezeichneter Telefongespräche sowie auf Feststellung der Nichtverwertbarkeit dieser Gespräche zurückgewiesen.

Gründe

2

Die in Rede stehenden Telefonate sind in Vollziehung eines rechtmäßig ergangenen gerichtlichen Beschlusses abgehört und aufgezeichnet worden. Aus dem Inhalt des Gesprächs zwischen Rechtsanwalt S und dem Beschuldigten B ergaben sich zunächst Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein Gespräch zwischen Verteidiger und seinem Mandanten handelt. Insoweit ergab sich die Möglichkeit, dass eine Pflicht zur unverzüglichen Löschung vorlag. Das Vorliegen einer solchen Pflicht war deshalb zu prüfen. Die weitere Prüfung hat jedoch ergeben, dass aus dem Inhalt der Gespräche auf eine Tatbeteiligung des Rechtsanwaltes an den dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Betrugstaten geschlossen werden konnte. Ergibt sich aus dem Inhalt eines überwachten Gesprächs jedoch der Anfangsverdacht einer Tatbeteiligung an einer Katalogtat im  Sinne des § 100 a StPO,  entfällt die Pflicht zur Löschung des Gesprächs und der Inhalt der Aufzeichnung bleibt für das Verfahren verwertbar.

3

Entsprechend wurde Rechtsanwalt S mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom ##.##.#### als Beschuldigter erfasst.

4

Wegen einer Gefährdung des Ermittlungserfolges durfte die Benachrichtigung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation zurückgestellt  werden.

5

Düsseldorf, den 29. Mai 2020

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K

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Richter am Amtsgericht