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Amtsgericht Düsseldorf·152 Gs 1607/21·21.09.2021

Zurückweisung des Beiordnungsantrags nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens

StrafrechtStrafprozessrechtNotwendige VerteidigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte beantragte die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger. Das Amtsgericht Düsseldorf wies den Antrag zurück, weil das Verfahren zwischenzeitlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war. Das Gericht begründet die Zurückweisung damit, dass nach Einstellung kein Verteidigungsbedürfnis mehr besteht und der Verteidiger das Verfahren nicht mehr beeinflussen kann.

Ausgang: Beiordnungsantrag als Pflichtverteidiger wegen Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO als unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren bereits eingestellt ist und damit kein Bedürfnis für Verteidigung mehr besteht.

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Die notwendige Verteidigung dient der Sicherung eines rechtskundigen Beistands und eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs und setzt voraus, dass der Verteidiger auf das Verfahren noch einwirken kann.

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Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO macht eine nachträgliche Beiordnung in der Regel unzulässig, selbst wenn ein Beiordnungsanspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden haben sollte.

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Ein Beiordnungsantrag ist zurückzuweisen, wenn objektiv kein constituierendes Verteidigungsbedürfnis mehr vorliegt, das eine Einflussnahme des Verteidigers auf das Verfahren ermöglichen würde.

Relevante Normen
§ 170 Abs. 2 StPO

Tenor

In der Ermittlungssache

g e g e n

w e g e n   des Verdachts der Körperverletzung

wird der Antrag des Beschuldigten vom 13. April 2021 auf Beiordnung von Rechtsanwalt W als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Verfahren ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 14. Juni 2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Unabhängig davon, ob ein Beiordnungsanspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand, kommt eine nachträgliche Beiordnung  nicht in Betracht, da kein Bedürfnis für eine Verteidigung mehr besteht. Das Institut der notwendigen Verteidigung ist dazu bestimmt, dem Beschuldigten einen rechtskundigen Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Im Interesse der Rechtspflege liegt eine Beiordnung jedoch nur dann, wenn der Verteidiger auf das Verfahren noch Einfluss nehmen kann. Das ist aber nach der Einstellung des Verfahrens nicht mehr der Fall, so dass eine nachträgliche Beiordnung unzulässig ist.

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Düsseldorf, den 22. September 2021

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Richter am Amtsgericht