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Amtsgericht Düsseldorf·152 60 Js 364/19 - 16/21·16.02.2021

Antrag auf nachträgliche Beiordnung als Pflichtverteidiger zurückgewiesen

StrafrechtAllgemeines StrafprozessrechtVerteidigungsrecht (Beiordnung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte beantragte die nachträgliche Beiordnung von Rechtsanwalt N als Pflichtverteidiger im BtMG-Verfahren. Zum Zeitpunkt des Antrags lag zwar ein Fall notwendiger Verteidigung (§140 Abs.1 Nr.5 StPO) vor, der Beschuldigte hatte jedoch bereits einen Wahlverteidiger. Eine Beiordnung setzt die angekündigte Mandatsniederlegung des Wahlverteidigers voraus; ohne Antrag/Ankündigung ist die Bestellung unzulässig. Das Verfahren wurde später nach §154 Abs.1 StPO eingestellt, sodass eine nachträgliche Beiordnung ausgeschlossen ist.

Ausgang: Antrag auf nachträgliche Beiordnung als Pflichtverteidiger zurückgewiesen; Beiordnung unzulässig wegen vorhandener Wahlverteidigung ohne angekündigte Mandatsniederlegung und nachfolgender Verfahrenseinstellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. §140 Abs.1 Nr.5 StPO kann gegeben sein, wenn der Beschuldigte sich in einer anderen Sache in Untersuchungshaft befindet.

2

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers anstelle eines bestehenden Wahlverteidigers ist nur zulässig, wenn der Wahlverteidiger die Niederlegung seines Mandats für den Fall der Beiordnung ausdrücklich angekündigt hat.

3

Eine Beiordnung ohne Antrag und ohne Ankündigung der Mandatsniederlegung widerspricht dem Vorrang der Wahlverteidigung und dem Wortlaut von §141 Abs.1 Satz1 StPO.

4

Ist das Verfahren nach §154 Abs.1 StPO eingestellt, steht dies einer nachträglichen Beiordnung eines Pflichtverteidigers regelmäßig entgegen.

Relevante Normen
§ BtMG§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO§ 141 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 154 Abs. 1 StPO

Tenor

In der Ermittlungssache

g e g e n       L,

                     geboren am ##.##.####,

                     zurzeit JVA Düsseldorf,

w e g e n   des Verdachts des Verstoßes gegen das BtMG

wird der Antrag des Beschuldigten auf (nachträgliche) Beiordnung von Rechtsanwalt N als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

Gründe

2

Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23. Juli 2020 lag ein fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 abs. 1 Nr. 5 StPO vor, da sich der Beschuldigte in anderer Sache in Untersuchungshaft befand. Allerdings kam eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers deshalb nicht in Betracht, da der Beschuldigte mit Rechtsanwalt N bereits einen Wahlverteidiger hatte. Zwar kann auch der bisherige Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass der Wahlverteidiger die Niederlegung seines Mandats für den Fall der beantragten Bestellung ankündigt.  Fehlerhaft ist es dagegen, den Wahlverteidiger ohne Antrag und ohne Ankündigung der Mandatsniederlegung zu bestellen, da dies dem klaren Wortlaut von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang der Wahlverteidigung vor der Pflichtverteidigung widersprechen würde.

3

Da das Verfahren mittlerweile nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt ist, kommt eine nachträgliche Beiordnung ebenfalls nicht in Betracht.

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Düsseldorf, den 17. Februar 2021

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K

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Richter am Amtsgericht