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Amtsgericht Düsseldorf·151 XIV 79/17 (B)·19.11.2017

Aufhebung des Abschiebehaftbeschlusses wegen abschiebender Wirkung der Klage

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner beantragte die Aufhebung eines Abschiebehaftbeschlusses. Das Amtsgericht hob den Beschluss auf und ordnete die sofortige Entlassung an, weil das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass die gegen den Bescheid gerichtete Klage abschiebende Wirkung besitzt. Von Gerichtskosten wurde nach § 81 Abs. 1 FamFG abgesehen; die notwendigen Auslagen wurden dem Antragsgegner auferlegt, da ihm durch Untertauchen ein grobes Verschulden an der Abschiebehaft zukommt.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Abschiebehaftbeschlusses stattgegeben; Haft aufgehoben und sofortige Entlassung angeordnet, Kosten erlassen, Auslagen dem Antragsgegner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Abschiebehaftbeschluss ist aufzuheben, wenn ein Gericht feststellt, dass die gegen den abschiebenden Verwaltungsakt gerichtete Klage dessen Vollziehung hemmt (abschiebende Wirkung).

2

Die sofortige Entlassung aus Abschiebehaft erfolgt, sobald der der Haft zugrunde liegende Beschluss aufgehoben ist.

3

Das Gericht kann nach § 81 Abs. 1 FamFG in geeigneten Fällen von der Erhebung von Gerichtskosten absehen.

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Notwendige Auslagen können dem Betroffenen auferlegt werden, wenn dieser die Abschiebehaft durch grobes Verschulden herbeigeführt hat (z.B. Untertauchen).

Relevante Normen
§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG

Tenor

wird der Abschiebehaftbeschluss vom 9.10.2017 aufgehoben. Der Antragsgegner ist sofort aus der Haft zu entlassen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die notwendigen Auslagen des Antragsgegners werden diesem auferlegt.

Gründe

2

Der Abschiebehaftbeschluss war aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 14.11.2017 festgestellt hat, dass der Klage des Antragsgegners gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.12.2016 abschiebende Wirkung zukommt.

3

Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG abgesehen. Die notwendigen Auslagen des Antragsgegners waren ihm gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG aufzuerlegen. Ihn trifft ein grobes Verschulden an der Abschiebehaft, denn er ist untergetaucht und musste für den Fall der Ergreifung mit Abschiebehaft rechnen.

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Düsseldorf, 20.11.2017

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Dr. K

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Richter am Amtsgericht