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Amtsgericht Düsseldorf·151 OWi 288/14 (b)·16.03.2015

Zustimmung zur Parallelvollstreckung von Fahrverboten durch amtliche Verwahrung

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte Zustimmung zur Parallelvollstreckung seines Fahrverbots durch amtliche Verwahrung bei einer anderen Bußgeldstelle sowie die Feststellung der Erledigung der Vollstreckung. Das Amtsgericht Düsseldorf gab dem Antrag statt und stellte fest, dass das Fahrverbot mit Ablauf des 08.11.2014 erledigt ist. Das Gericht folgt der Auffassung, dass Parallelvollstreckung grundsätzlich der Regelfall ist und die Verbotsfrist mit jeder amtlichen Verwahrung beginnt; Ausnahmen (Vier‑Monats‑Regelung) sind gesetzlich geregelt.

Ausgang: Antrag auf Zustimmung zur Parallelvollstreckung des Fahrverbots durch amtliche Verwahrung wurde stattgegeben; Vollstreckung mit Ablauf des 08.11.2014 als erledigt festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote ist grundsätzlich zulässig; die Verbotszeiten mehrerer Fahrverbote können zusammenfallen, sodass sich die Gesamtdauer auf die längste einzelne Dauer reduziert.

2

Die Verbotsfrist eines Fahrverbots beginnt mit der amtlichen Verwahrung der Fahrerlaubnis; jede amtliche Verwahrung kann den Fristbeginn auslösen (§ 25 Abs. 5 StVG).

3

Abweichende Regelungen wie die Vier‑Monats‑Regelung des § 25 Abs. 2a StVG sind als Sonderfälle zu verstehen; aus § 25 Abs. 2a S.2 StVG folgt im Umkehrschluss, dass Parallelvollstreckung grundsätzlich der gesetzliche Regelfall ist.

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Straf‑ und ordnungswidrigkeitsrechtliche Vorschriften sind bei Auslegung zugunsten des Betroffenen eng auszulegen; die Entscheidung über die Zulassung der Parallelvollstreckung darf nicht einer unbegrenzten Ermessenstellung der Vollstreckungsbehörde ohne ermessenleitende Kriterien überlassen bleiben.

Relevante Normen
§ 103 Abs. 1 Nr. OWiG§ 25 Abs. 2 S. 1 StVG§ 25 Abs. 5 StVG§ 93 Abs. 1 OwiG§ 25 Abs. 2a StVG§ 25 Abs. 2a S. 2 StVG

Tenor

wird der Parallelvollstreckung des Fahrverbots aus dem Bußgeldbescheid vom 14.07.2014 durch amtliche Verwahrung bei der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg mit Wirkung zum 9.10.2014 zugestimmt und festgestellt, dass die Vollstreckung dieses Fahrverbotes mit Ablauf des 08.11.2014 erledigt ist. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Ordnungsamt auferlegt.

Gründe

2

Der Antrag ist gem. § 103 Abs. 1 Nr. OWiG statthaft. Er hat auch in der Sache Erfolg.Gem. § 25 Abs. 2 S. 1 StVG wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam.Die Verbotsfrist beginnt allerdings gem. § 25 Abs. 5 StVG erst mit der amtlichen Verwahrung.Umstritten ist, ob zwei oder mehr Fahrverbote parallel laufen bzw. vollstreckt werden können, mit der Folge, dass sich die Gesamtdauer mehrerer Fahrverbote auf diejenige des längsten reduzieren kann.Dies wird von einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums mit Verweis auf den Charakter der Maßnahme als „Denkzettel“ verneint, sowie ferner mit dem Hinweis darauf, dass sich die Fahrerlaubnis bei der nach §§ 25 Abs. 2, 5 StVG, 93 Abs. 1 OwiG zuständigen Behörde befinden muss, um den Fristlauf auszulösen (vgl. z.B. AG Liebenwerda DAR 2003, 42; AG Stuttgart NZV 2006, 328; wohl auch Hentschel/König SraßenverkehrsR 41. Aufl. zu § 25 StVG, Rn. 28, mit Kritik an der Gegenmeinung und der gesetzlichen Regelung).Nach der wohl vorherrschenden Gegenansicht ist aufgrund des Charakters der Verwahrung als bloße flankierende Sicherungsmaßnahme und ferner mit dem Wortlaut, insbesondere aufgrund der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 2a StVG und im Umkehrschluss zu § 25 Abs. 2a S. 2 StVG davon auszugehen, dass die Parallelvollstreckung den gesetzlichen Regelfall bildet (vgl. BayObLG NZV 1993, 489; LG Regensburg DAR 2008, 403; AG Berlin-Tiergarten BeckRS 2014, 14278; Hentschel/König a.a.O. § 44 StGB Rn 13; Göhler/Seit OWiG 15. Aufl. § 90 Rn 31b; Fischer StGB; 61. Aufl. § 44 Rn 18a; KK/Mitsch OWiG 4. Aufl. § 90 Rn 47; Burmann StraßenverkehrsR 23. Aufl. § 25 Rn 46 und § 44 StGB Rn 13).Der letztgenannten Auffassung ist zuzustimmen.Grundsätzlich sind Strafvorschriften eng auszulegen, Unklarheiten zugunsten des Betroffenen.Insofern war schon vor Einführung des § 25 Abs. 2a StVG zweifelhaft, ob die nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 2, 5 StVG denkbare Auslegung, es genüge für den Fristbeginn die Verwahrung bei irgendeiner amtlichen Stelle und nicht nur die bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde, nicht zugunsten des Betroffenen vorzuziehen ist. Insbesondere ließe sich auch nur so der Widerspruch vermeiden, dass bei mehreren Fahrverboten der gleichen Ordnungsbehörde (bzw. amtl. Verwahrung bei derselben Vollstreckungsbehörde) Parallelvollstreckung dem Wortlaut nach zwingend ist, während bei Zuständigkeit unterschiedlicher Behörden nacheinander vollstreckt würde.Jedenfalls nach jetziger Rechtslage kann dies aber nach Auffassung des Gerichts nicht mehr zweifelhaft sein.Dies folgt aus der Gesetzesbegründung zu und einem Umkehrschluss aus § 25 Abs. 2a S.2 StVG, wonach der Gesetzgeber ausdrücklich erklärt hat, die Regelung der Vollstreckung nacheinander im Rahmen der sog. Vier-Monats-Regelung sei eine „Abweichung von der sonst gültigen Regelung“.Ferner zeigt der Vergleich zu § 59a Abs. 5 S. 2 StVollstrO, wonach mit Ingewahrsamnahme der Fahrerlaubnis durch jede andere Stelle, „die mit der Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, aufgrund derer ein Fahrverbot verhängt werden kann, oder mit der Vollstreckung von Fahrverboten befasst ist, […] die Verwahrzeit in die Verbotszeit eingerechnet“ wird, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Verbotsfrist grundsätzlich mit jeder amtlichen Verwahrung beginnen zu lassen und damit zwangsläufig Parallelvollstreckung möglich ist.Schließlich wäre es nicht hinnehmbar, dass es der Entscheidung der Vollstreckungsbehörde obliegen soll, ob sie einer Parallelvollstreckung zustimmt, ohne dass in irgendeiner Form ermessenleitende Vorschriften existieren.Richtig ist, dass diese Auslegung unbefriedigend, wenn nicht gar gegenüber der Ratio des § 25 Abs. 2a StVG sinnwidrig erscheinen mag. Denn wie der vorliegende Fall überdeutlich zeigt, hat es der Betroffene in der Hand, durch Einspruch und gezielte Einspruchsrücknahme nicht nur eine für Ersttäter gem. 25 Abs. 2a StVG gedachte Wohltat der Steuerung des Zeitpunktes des Fahrverbotes herbeizuführen. Er kann damit sogar eine für Ersttäter nach § 25 Abs. 2a S. 2 StVG ausgeschlossene Addierung der Fahrverbote vermeiden.Letztlich ist hier aber der Gesetzgeber gefragt, eine einheitliche und klare Regelung im Sinne eines Verbots der Parallelvollstreckung für alle Fälle zu treffen. Ohne eine solche eindeutige Regelung kann ein solches nach derzeitiger Rechtslage nicht zu Lasten des Betroffenen angenommen werden.Vor diesem Hintergrund musste die hiesige Ordnungsbehörde der beantragten Parallelvollstreckung und damit der Verwahrung durch die Bußgeldstelle Bremen auch in der hiesigen Sache zustimmen.Bei pflichtgemäßer Zustimmung hätte das hiesige Fahrverbot mit dem 08.11.2014 geendet.Die Kostenentscheidung ergeht analog § 473 StPO (vgl. Göhler, § 103, Rn. 12a).

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Düsseldorf, 17.3.15

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K