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Amtsgericht Düsseldorf·150 Gs 2091/20·15.11.2020

Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtVerkehrsstrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis der Beschuldigten wegen Verdachts der Gefährdung des Straßenverkehrs. Das Amtsgericht Düsseldorf wies den Antrag als unbegründet zurück, da keine dringenden Gründe i.S.v. §§ 111a StPO, 69 StGB vorlägen. Allein das Einschlafen am Steuer reiche nicht aus; es bedürfe konkreter Anhaltspunkte für eine derart ausgeprägte Übermüdung, die ohne rechtsmedizinisches Gutachten nicht festgestellt werden könne. Auch die kurze Fahrstrecke spreche gegen erkennbare Warnzeichen.

Ausgang: Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verdachts der Gefährdung des Straßenverkehrs als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO in Verbindung mit § 69 StGB setzt dringende Gründe voraus, die konkret und nachvollziehbar die Wahrscheinlichkeit eines endgültigen Fahrerlaubnisentzugs begründen.

2

Das bloße Eintreten eines Einschlafens am Steuer begründet für sich genommen keine dringenden Gründe für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

3

Zur Annahme drohender Sekundenschlaf‑Gefahr sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; ohne entsprechende medizinische Feststellungen kann die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit nicht bejaht werden.

4

Für die Anordnung einer vorläufigen Entziehung können nicht allein veraltete oder umstrittene medizinische Erfahrungsgrundsätze herangezogen werden; es bedarf aktueller, fallbezogener medizinischer oder rechtsmedizinischer Befunde.

Relevante Normen
§ 111a StPO§ 69 StGB§ 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB

Tenor

In der Ermittlungssache

g e g e n                 H

                     geboren am ##.##.####

w e g e n   des Verdachts der Gefährdung des Straßenverkehrs

Verteidiger: Rechtsanwalt T, H-Straße, Velbert

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 26.10.2020 auf Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Beschuldigten wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag ist unbegründet.

3

Es sind keine dringenden Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§§ 111a StPO, 69 StGB). Es ist nicht sehr wahrscheinlich, dass die Beschuldigte in zumindest fahrlässiger Verkennung eines körperlichen Mangels gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB gefahren ist. Allein die Tatsache, dass sie eingeschlafen ist, genügt dafür nicht. Vielmehr bedarf es der Feststellung, dass die Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit derart übermüdet war, dass sie jederzeit mit dem Eintritt eines Sekundenschlafs rechnen musste, was ohne ein rechtsmedizinisches Gutachten nicht wird festgestellt werden können (LG Traunstein NZV 2011, 514). Die gegenteilige Auffassung überzeugt nicht. Sie beruht auf einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshof aus dem Jahr 1969, in der dieser entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts annahm, es gebe eine medizinische Erfahrung dahingehend, dass einem Einschlafen am Steuer stets Warnsignale vorausgehen würden, die ein aufmerksamer nicht-fahrlässig handelnder Kraftfahrer bemerken müsse und seine Fahrt dann unterbrechen müsse (BGH NJW 1970, 520). Vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis im Jahr 2020 können aber nicht auf Basis einer – zudem auch noch seinerzeit umstrittenen – medizinischen Einschätzung aus dem Jahr 1969 ergehen. Gegen eine von der Beschuldigten erkennbar eintretende Müdigkeit spricht insbesondere auch die Kürze der Fahrstrecke, die Beschuldigte ist lediglich von Düsseldorf nach Ratingen gefahren. Es besteht ohne nähere medizinische Untersuchung der Beschuldigten keine hinreichende Tatsachenbasis für eine Vermutung dahingehend, dass die Beschuldigte Warnzeichen des drohenden Einschlafens auf der kurzen Strecke hätte bemerken müssen.

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Düsseldorf, 16.11.2020

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Richter am Amtsgericht