Anordnung von Abschiebungshaft wegen Fluchtversuch und Identitätstäuschung
KI-Zusammenfassung
Die Ausländerbehörde beantragte Abschiebungshaft gegen einen marokkanischen Staatsangehörigen nach einem gescheiterten Abschiebungsversuch am Flughafen und zuvor rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren. Das Gericht ordnete Haft bis drei Monate an, da konkreter Fluchtverdacht (Fluchtversuch, Angabe falscher Personalien, Verweigerung der Ausreise) bestand und keine milderen Maßnahmen ersichtlich waren. Die Unterbringung in einer EU-konformen Einrichtung wurde angeordnet.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Abschiebungshaft bis drei Monate vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 AufenthG ist gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Absicht oder das Bestreben bestehen, sich der Abschiebung zu entziehen.
Fluchtgefahr liegt bereits vor, wenn der Betroffene sich durch Fluchtversuche oder durch die Angabe falscher Personalien der Feststellung seiner Identität entzieht oder erklärt, nicht ausreisen zu wollen.
Die Anordnung von Abschiebungshaft ist verhältnismäßig, wenn die Maßnahme geeignet und erforderlich ist, keine milderen, gleich wirksamen Mittel ersichtlich sind (z. B. Sicherheitsleistung, Meldeauflagen) und die Haftdauer zur Durchführung der Abschiebung erforderlich erscheint.
Die zuständige gerichtliche Anordnung erfolgt nach den Vorschriften des FamFG (insbesondere §§ 415–417) i.V.m. § 62 AufenthG, wobei die Unterbringung in EU‑konformen Einrichtungen zulässig ist.
Tenor
In der Freiheitsentziehungssache
der Landeshauptstadt Düsseldorf, Der Oberbürgermeister,
Kommunale Ausländerbehörde,
-Antragstellerin -
g e g e n
den marokkanischen Staatsangehörigen H, geboren am ##.##.#### in Safi, ohne festen Wohnsitz
alias: S, geboren am ##.##.#### in Sari/Marokko
-Antragsgegner-
1. Der Antragsgegner ist zur Sicherung seiner Abschiebung aus der
Bundesrepublik Deutschland in Abschiebungshaft zu nehmen.
2. Die Höchstdauer der Haft beträgt 3 Monate, mithin bis zum 09.07.2019.
3. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
Ausweislich der vorliegenden Unterlagen reiste der Antragsgegner am 04.10.2015 ohne Pass und Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.08.2016 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 22.12.2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als offensichtlich unbegründet ab. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde durch das Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate, gerechnet vom Tage der Abschiebung an, festgesetzt. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Antragsgegner wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Marokko abgeschoben.
Das Asylverfahren ist seit dem 10.02.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antragsgegner ist somit vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet.
Da der Antragsgegner seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkam, wurde nach erfolgter Passersatzpapierbeschaffung ein Abschiebeflug nach Marokko für den 08.04.2019 gebucht.
Die Abschiebung musste aufgrund des Fluchtversuchs des Antragsgegners am Flughafen abgebrochen werden. Mit Flug AT 811 sollte der Antragsgegner am 08.04.2019 um 18:35 Uhr ohne Sicherheitsbegleitung abgeschoben werden. Er wurde zusammen mit einem von zwei begleitenden Bundespolizisten und zwei unbegleiteten Rückzuführenden in das Flugzeug verbracht. Nach Sitzplatzeinnahme der Rückzuführenden, positionierten sich die Beamten an der hinteren Einstiegstreppe. Während es zu einem Widerstandsversuch des begleiteten Rückzuführenden kam, den die Beamten der bereitgestellten Bundespolizei unterbanden, stand der Antragsgegner von seinem Sitzplatz auf und begab sich zur vorderen Einstiegstreppe. Obwohl die Treppe durch einsteigende Passagiere blockiert war, verließ der Antragsgegner das Luftfahrzeug. Die eingesetzten Beamten erkannten den Fluchtversuch des Antragsgegners aufgrund des immer noch stattfindenden Boardings nicht. Die Maßnahme wurde sodann abgebrochen.
Der Antragsgegner gab zudem gegenüber den Mitarbeitern der Antragstellerin an, dass er Deutschland auf keinen Fall verlassen werde.
Zur Sicherung der beabsichtigten Abschiebung ist der Antragsgegner gem. § 62 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 AufenthG in Haft zu nehmen. Sein Verhalten bietet konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er sich der geplanten Abschiebung entziehen wird.
Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 4 AufentG liegt vor, da der Antragsgegner, wie oben erwähnt, sich durch Flucht versuchte seiner Abschiebung zu entziehen.
Auch bestehen konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 2 Abs. 14 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG für die Annahme der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG. Das bisherige Verhalten des Antragsgegners macht deutlich, dass er nicht gewillt ist, sich einer Abschiebung ins Heimatland zu stellen. Er hat gegenüber der Antragstellerin geäußert, er wolle auf keinen Fall in sein Heimatland ausreisen. Es kommt hinzu, dass der Antragsgegner falsche Personalien angab, um über seine Identität hinwegzutäuschen. Nur aufgrund der beabsichtigten Abschiebung und des dadurch eingeleiteten Passersatzpapierverfahrens ist die wahre Identität des Antragsgegners festgestellt worden.
Die Anordnung von Haft ist auch verhältnismäßig, da sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Geeignet ist die Maßnahme, wenn das angestrebte Ziel, hier die Abschiebung des Antragsgegners erreicht werden kann. Durch die beantragte Abschiebehaft ist sichergestellt, dass die Abschiebung des Antragsgegners auch tatsächlich vollzogen werden kann. Die Haft ist auch erforderlich. Ohne die Inhaftierung ist aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass der Antragsgegner unter Aliaspersonalien im Bundesgebiet untertauchen oder illegal in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat einreisen und sich dadurch der Abschiebung entziehen wird. Mildere Mittel als die Anordnung von Abschiebungshaft sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner ist mittellos, so dass die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung nicht in Betracht kommt und verfügt über keine sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. In Anbetracht des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner z.B. Meldeauflagen nachkommen würde. Das Verhalten des Antragsgegners macht deutlich, dass er nicht gewillt ist, sich einer Abschiebung ins Heimatland zu stellen.
Die Antragstellerin hat detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsgegner binnen 3 Monaten abgeschoben werden kann, jedoch auch der beantragte Zeitraum erforderlich ist, um die Abschiebung durchzuführen.
Es sind keine Strafverfahren anhängig, so dass kein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft erforderlich ist.
Die Abschiebungshaft wird in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren vollstreckt werden. Diese Einrichtung ist EU-Richtlinienkonform, da dort ausschließlich Abschiebungshäftlinge untergebracht sind.
Es war daher gemäß den §§ 415 – 417 FamFG in Verbindung mit § 62 Abs. 3 Nr. 4, Nr. 5 AufenthG Abschiebungshaft zu verhängen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Düsseldorf, 09.04.2019
I
Richter am Amtsgericht