Klage auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Erstattung weiterer außergerichtlicher Anwaltsgebühren im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Verkehrsunfalls. Das Gericht wies die Klage ab und setzte den Gegenstandswert für die vorgerichtliche Tätigkeit auf 1.074,39 EUR fest. Ein vom Geschädigten realisierter Restwert ist nicht dem Gegenstandswert hinzuzurechnen und mindert den ersatzfähigen Schaden; anwaltliche Beratung bei Verwertung begründet keine zusätzliche Erstattungsbefugnis gegenüber dem Schädiger.
Ausgang: Klage auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten nach Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist als Gegenstandswert der Wert der berechtigten Schadensersatzforderung maßgeblich; ein realisierter Restwert des Fahrzeugs ist nicht zusätzlich zu berücksichtigen, wenn das Fahrzeug veräußert wird.
Wenn der Geschädigte durch Veräußerung des unfallbeschädigten Fahrzeugs einen Restwert erzielt, ist der Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe ausgeglichen und der Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt den Ersatzanspruch.
Die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung bei der Verwertung des Restwertes führt nicht automatisch zur Erstattungsfähigkeit dieser Anwaltskosten gegenüber dem Schädiger; darüber hinausgehende juristische Beratung bleibt vom Geschädigten selbst zu tragen.
§ 362 Abs. 2 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners tatsächlich angenommen hat; die bloße Weitergabe eines Restwertangebots durch den Schädiger begründet keine Annahme im Sinne dieser Vorschrift.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 05.09.2016
durch die Richterin am Landgericht Dr. S
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtigten wegen dessen Tätigwerdens bei der Abwicklung des Verkehrsunfalls vom 30.10.2015. Der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist im Verhältnis zur Beklagten mit 1.074,39 EUR anzusetzen. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte auch abgerechnet, so dass dem Kläger kein weitergehender Anspruch zusteht.
Der Kläger hat sich mit seiner Klage nicht gegen den von der Beklagten erfolgten geringeren Ansatz der Sachverständigenkosten sowie der Schadenspauschale gewandt, sondern lediglich gegen den erfolgten Abzug des Restwertes vom Wiederbeschaffungswert. Diesen Abzug hat die Beklagte indes zu Recht vorgenommen. Der Restwert des beschädigten Fahrzeuges ist dem Gegenstandswert für die Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht hinzuzurechnen. Lässt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung einen Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen (vgl. BGH NJW 2005, 2541, 2543). Der Schadensersatzanspruch wird durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt (vgl. BGH NJW 2005, 2541, 2543; BGH NJW 2005, 3134 m.w.N.).
Auch wenn sich der Geschädigte bei der Verwertung des Restwertes anwaltlich beraten lässt, zieht das nicht zwangsläufig die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach sich. Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten ist hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH NJW 2008, 1888). Benötigt der Geschädigte darüber hinaus juristischen Rat, erfolgt dieser auf eigene Rechnung des Geschädigten.
Im Übrigen wäre der Gegenstandswert auch in dem Fall, dass der Kläger das Fahrzeug an die Beklagte herausgegeben hätte und dafür den gesamten Schaden ersetzt verlangt hätte, kein höherer Gegenstandswert anzusetzen gewesen, denn auch in diesem Fall wäre das Schadenssaldo kein anderes. Der Gesamtschaden hätte dann lediglich Zug um Zug gegeben die Herausgabe des Wagens verlangt werden können.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolgt darauf berufen, er habe das von der Beklagten vermittelte Restwertangebot angenommen. Dies zu tun stand dem Kläger frei. Es lag gerade kein Fall des § 362 Abs. 2 BGB vor. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Alleine der Umstand, dass die Beklagte mitteile ihr liege ein Restwertangebot vor, ist insofern jedenfalls nicht ausreichend. Vielmehr erfolgte – wie in solchen Fällen üblich – lediglich eine Weitergabe des Angebots an den Kläger, damit dieser auf das Angebot zurückgreifen konnte, um einen Vertrag mit dem Antragenden abzuschließen. Der Kläger hat selber keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die Beklagte das Angebot bereits angenommen hatte. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, käme aber eine Anwendung des § 362 Abs. 2 BGB in Betracht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die streitgegenständliche Rechtsfrage wurde bereits höchstrichterlich entschieden. Insofern wird auf die zitierten Entscheidungen des BGH verwiesen.
Der Streitwert wird auf 290,83 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Dr. S