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Amtsgericht Düsseldorf·144 Ds 70 Js 5989/23 - 80/24·17.07.2024

Freispruch: Tat nicht festgestellt – gefährliche Körperverletzung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Düsseldorf wegen gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Das Gericht stellte fest, dass die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte; die Urteilsgründe wurden gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (vgl. §§ 464, 467 StPO).

Ausgang: Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.

2

Kann eine Tat nach würdiger Beweislage nicht sicher festgestellt werden, gebietet der Grundsatz in dubio pro reo den Freispruch des Angeklagten.

3

Werden die Voraussetzungen des Freispruchs erfüllt, sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§§ 464, 467 StPO).

4

Die Urteilsbegründung kann nach § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine verkürzte Begründung vorliegen.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 464 StPO§ 467 StPO

Tenor

In der Strafsache

wegen              gefährlicher Körperverletzung

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der Hauptverhandlung vom 18.07.2024,

an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht E.

als Richterin

Referendar X.

als Vertreter der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Justizamtsinspektor D.

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, der auch die notwendigen Auslagen auferlegt werden, freigesprochen.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

6

E.