Freispruch: Tat nicht festgestellt – gefährliche Körperverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Düsseldorf wegen gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Das Gericht stellte fest, dass die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte; die Urteilsgründe wurden gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (vgl. §§ 464, 467 StPO).
Ausgang: Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.
Kann eine Tat nach würdiger Beweislage nicht sicher festgestellt werden, gebietet der Grundsatz in dubio pro reo den Freispruch des Angeklagten.
Werden die Voraussetzungen des Freispruchs erfüllt, sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§§ 464, 467 StPO).
Die Urteilsbegründung kann nach § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine verkürzte Begründung vorliegen.
Tenor
In der Strafsache
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der Hauptverhandlung vom 18.07.2024,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht E.
als Richterin
Referendar X.
als Vertreter der Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Justizamtsinspektor D.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse, der auch die notwendigen Auslagen auferlegt werden, freigesprochen.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
E.