Strafbefehl: Geldstrafe wegen Unterschlagung durch Verwalterin
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft wirft der Verwalterin vor, zwischen 21.01.2014 und 04.02.2014 Barzahlungen von Mietern entgegengenommen und statt Weiterleitung an die Buchhaltung für sich verwendet zu haben. Das Amtsgericht erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl und setzte eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 EUR (insgesamt 2.250 EUR) fest; die Verfahrenskosten wurden der Beschuldigten auferlegt. Gegen den Strafbefehl kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.
Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben: Strafbefehl mit Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 EUR (insgesamt 2.250 EUR) erlassen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer fremde, ihm anvertraute bewegliche Sachen sich rechtswidrig zueignet oder entgegen Weisungen verwendet, macht sich nach § 246 StGB strafbar.
Anvertrautheit im Sinne des § 246 StGB liegt regelmäßig vor, wenn Geld zur treuhänderischen Weiterleitung an die Kasse des Überlassenden übergeben wird.
Das Strafbefehlsverfahren ermöglicht die Verhängung einer Geldstrafe ohne Hauptverhandlung; wird der Strafbefehl nicht binnen zwei Wochen durch Einspruch angefochten, wird er rechtskräftig und vollstreckbar.
Kommt darüber hinaus der Verdacht auf eine Urkundenstraftat in Betracht, kann das Verfahren gemäß § 154a StPO beschränkt werden.
Tenor
Gegen Sie wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wegen der Untreue gemäß eine
Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,00 Euro (insgesamt 2250,00 Euro) festgesetzt.
Zugleich werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ihre eigenen Auslagen haben Sie selbst zu tragen.
Rubrum
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, in der Zeit von 21.01.2014 bis 04.02.2014 in E
durch 5 selbständige Handlungen
fremde bewegliche, ihnen anvertraute Sachen sich rechtswidrig zugeeignet zu haben.
Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
Sie arbeiteten im Tatzeitraum als Verwalterin der X GmbH, B-Straße, E und nahmen in Ihrer Funktion Barzahlungen von Mietern der Geschädigten und an andere Verwalter geleistete Barzahlungen entgegen, um diese an die Buchhaltung der Geschädigten weiterzuleiten. Die Position nutzten Sie, um an sie übergebene Bargeldbeträge, entgegen der ihr von der Geschädigten erteilten Weisung, für sich zu behalten.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle (Fälle 1.-5.)
1.
Am 21.01.2014 leistete der Zeuge L eine Mietvorauszahlung für sechs Monate in Höhe von 5.400,00 Euro und am 23.01.2014 eine anteilige Kaution für das von ihr angemietete Objekt, in Höhe von 1.550,00 Euro in bar an den Zeugen D, der die Einnahmen als Verwalter der Geschädigten quittierte und zur Einzahlung in geschlossenen Umschlägen an die Angeschuldigte weiterleitete. Sie erstellten für die Einzahlungen vom 21.01.2014 und 23.01.2014 am 23.01.2014 einen Einnahmebeleg über 5.150,00 Euro und leiteten diesen Betrag an die Buchhaltung der Geschädigten weiter. Die übrigen 1.800,00 Euro verwendeten Sie für sich.
2.
Am 29.01.2014 zahlte die Zeugin L den zweiten Anteil der Kaution für das von ihrem Ehemann angemietete Objekt in bar bei Ihnen ein. Sie stellten die Quittung über den Erhalt des Geldes aus, leiteten das Bargeld aber nicht an die Buchhaltung der Geschädigten weiter, sondern verwendeten das Geld für sich.
3.
Am 30.01.2014 zahlte der Zeuge J einen Bargeldbetrag von 400,00 Euro zu der Tilgung von Verbindlichkeiten für das von ihm angemietete Objekt bei Ihnen ein. Sie stellten die Quittung über den Erhalt des Geldes aus, leiteten das Bargeld aber nicht an die Buchhaltung der Geschädigten weiter, sondern verwendeten das Geld für sich.
4.
Am 03.02.2014 zahlte der Zeuge N eine Kaution für das von ihm angemietete Objekt, in Höhe von 1.800,00 Euro in bar bei dem Zeugen D ein, der die Einnahme als Verwalter der Geschädigten quittierte und zur Einzahlung an Sie weiterleitete. Sie leiteten das Bargeld nicht an die Buchhaltung der Geschädigten weiter, sondern verwendeten das Geld für sich.
5.
Am 04.02.2014 leistete die Zeugin B eine Kaution in Höhe von 1.290,00 Euro und eine Mietzinszahlung in Höhe von 600,00 Euro in bar an Sie. Sie stellten die Quittung über den Erhalt des Geldes aus, leiteten das Bargeld aber nicht an die Buchhaltung der Geschädigten weiter, sondern verwendeten das Geld für sich.
Vergehen der Unterschlagung in 5 Fällen nach § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB
Soweit eine Strafbarkeit nach § 267 Abs. 1 StGB in Betracht kommt, erfolgt eine Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a StPO.
Zum Beweis, dass Sie die Tat begangen haben, bezieht sich die Staatsanwaltschaft auf:
Beweismittel:
I. Einlassung d. Angeschuldigten
II. Zeugen:
1) D, ##### E, Bl. 17 ff. d. Akte
2) W, ##### E
3) Herr J, ##### E
4) Herr N, ##### E
5) Herr L, ##### E
6) Frau B, ##### E
III. Urkunde/n:
Einnahmebelege Bl. 4 -10 d.A.
Rechtsbehelfsbelehrung
Wenn Sie sich gegen den Strafbefehl wehren wollen, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch bei dem Amtsgericht einlegen, das den Strafbefehl erlassen hat. Ihr schriftlicher Einspruch muss in deutscher Sprache verfasst und vor Ablauf der zwei Wochen bei Gericht eingegangen sein.
Wenn Sie keinen Einspruch einlegen, wird der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar. Er wirkt dann wie ein Urteil.